Overview
- Jurisdiction
- Germany
- Topic
- Mobility & Transport
- Instrument type
- Regulation
- Reference number
- Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367)
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/lsv_2026/
- Entered into force on
- 2026-01-01
- Modified date
- -
- Listed at
- Unlisted draft
- Withdrawn at
- -
- Description
- The German Charging Station Ordinance of 23 December 2025 replaced the Charging Station Ordinance of 2016 on 1 January 2026 and is now short: it carries the technical requirements for publicly accessible recharging points for vehicles of categories M and N, and it serves to implement Regulation (EU) 2023/1804 (AFIR). Three duties fall on the operator: every recharging point must meet the applicable technical requirements, in particular those on the technical safety of energy installations under section 49(1) of the Energy Industry Act; commissioning, decommissioning and a change of operator must be notified electronically to the Federal Network Agency within set periods; and compliance with the technical requirements must be evidenced on request. The Federal Network Agency may require retrofitting or prohibit operation of a point. Substantive requirements such as ad hoc payment, price transparency and the connector standards are not repeated here — they follow directly from the AFIR, which the LSV merely enforces.
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| Type | Status | Progress | Started at | Finished at | |
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| Version | Name | Source URL | Type | Start date | Publish date | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| v1 | - | https://www.gesetze-im-internet.de/lsv_2026/ | Legal act Current | 2026-01-01 | 2025-12-23 |
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§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
§ 1 Absatz 1 — Anwendungsbereich — Absatz 1 § 1 Absatz 1 — Scope — paragraph 1 § 1 Absatz 1 — Anwendungsbereich — Absatz 1
Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
§ 1 Absatz 2 — Anwendungsbereich — Absatz 2 § 1 Absatz 2 — Scope — paragraph 2 § 1 Absatz 2 — Anwendungsbereich — Absatz 2
Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.
Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.
Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804; 2. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen; 3. „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804; 4. „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804; 2. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen; 3. „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804; 4. „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804; 2. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen; 3. „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804; 4. „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 3 — Technische Anforderungen § 3 — Technical requirements § 3 — Technische Anforderungen
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 — Anzeige- und Nachweispflichten § 4 — Notification and evidence duties § 4 — Anzeige- und Nachweispflichten
§ 4 Absatz 1 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 1 § 4 Absatz 1 — Notification and evidence duties — paragraph 1 § 4 Absatz 1 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 1
Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen: 1. spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes, 2. unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes, 3. unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.
Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen: 1. spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes, 2. unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes, 3. unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.
Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen: 1. spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes, 2. unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes, 3. unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.
§ 4 Absatz 2 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 2 § 4 Absatz 2 — Notification and evidence duties — paragraph 2 § 4 Absatz 2 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 2
Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.
Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.
Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen.
§ 4 Absatz 3 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 3 § 4 Absatz 3 — Notification and evidence duties — paragraph 3 § 4 Absatz 3 — Anzeige- und Nachweispflichten — Absatz 3
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird.
§ 5 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde § 5 — Powers of the regulatory authority § 5 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 5 Absatz 1 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 1 § 5 Absatz 1 — Powers of the regulatory authority — paragraph 1 § 5 Absatz 1 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 1
Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
§ 5 Absatz 2 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 2 § 5 Absatz 2 — Powers of the regulatory authority — paragraph 2 § 5 Absatz 2 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 2
Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
§ 5 Absatz 3 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 3 § 5 Absatz 3 — Powers of the regulatory authority — paragraph 3 § 5 Absatz 3 — Kompetenzen der Regulierungsbehörde — Absatz 3
Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.
Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.
Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.
§ 6 — Datenübermittlung § 6 — Transmission of data § 6 — Datenübermittlung
Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
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Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
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Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
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Feedback-Formular
| Label | Effective | ||
|---|---|---|---|
| Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | 2026-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
Questions this regulation asks
Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.
| Name | Key | Data type | Conditions | Generalisability | |
|---|---|---|---|---|---|
| Publicly accessible recharging point | publicly_accessible_charging_point |
boolean | 1 | Likely general Dasselbe Merkmal entscheidet in der AFIR und in der Gebäuderichtlinie über die Anwendbarkeit und wäre als allgemeines Merkmal mehrfach verwendbar. Die AFIR fragt dasselbe unter dem eigenen Schlüssel publicly_accessible_infrastructure ab; beide Merkmale sind an ihre Verordnung gebunden, deshalb beantwortet die Kundin dieselbe Frage in der Betroffenheitsprüfung zweimal. § 2 Nummer 2 dieser Verordnung und Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2023/1804 sind nahezu wortgleich; ein gemeinsames allgemeines Merkmal würde beide ersetzen. |
| Title | Kind | Rule set | ||
|---|---|---|---|---|
| Comply with the technical requirements at every publicly accessible recharging point | Other | Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | ||
|
||||
| Notify the commissioning, decommissioning and change of operator of a recharging point electronically | Reporting | Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | ||
|
||||
| Evidence compliance with the technical requirements at the request of the Federal Network Agency | Record Keeping | Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | ||
|
||||
| Title | Due date | ||
|---|---|---|---|
| Set up the Federal Network Agency’s electronic notification procedure and monitor the deadlines | - | ||
|
|||
| Build and keep up to date a document set per recharging point | - | ||
|
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| Description | Kind | Rule set | ||
|---|---|---|---|---|
| The Federal Network Agency may prohibit the operation of a recharging point where a technical requirement under section 3 or a requirement under Article 5(1), (2), (7), (8) or (10) or Annex II to Regulation (EU) 2023/1804 is not complied with, is not evidenced under section 4(2), or where the notification duty under section 4(1) has not been met. The prohibition is the most severe consequence under the Ordinance; the Charging Station Ordinance contains no administrative fine provision. The Energy Industry Act does not fill that gap: section 95(1) point 5(c) of that Act punishes an infringement of an ordinance only in so far as the ordinance refers, for a specific offence, to that penal provision. The Charging Station Ordinance contains no such reference; its sections 1 to 6 mention the Energy Industry Act only in section 3, and there only for the technical requirements of its section 49. A fine is therefore not possible. | Other Prohibitions and Exclusions | Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | ||
|
||||
| The Federal Network Agency may require a recharging point to be retrofitted in order to meet a technical requirement under section 3 or a requirement under Article 5(1), (2), (7), (8) or (10) or Annex II to Regulation (EU) 2023/1804. The retrofit affects the operator directly in economic terms and is the milder step before a prohibition. | Other | Operators of publicly accessible recharging points for electrically powered vehicles in Germany | ||
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| Type | Regulation | ||
|---|---|---|---|
| Implements | AFIR | ||
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| Repeals | Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile) | ||
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| Cites | Energiewirtschaftsgesetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung) | ||
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