Overview
- Jurisdiction
- Germany
- Topic
- Mobility & Transport
- Instrument type
- Law
- Reference number
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html
- Entered into force on
- 2021-03-25
- Modified date
- 2021-03-25
- Listed at
- Unlisted draft
- Withdrawn at
- -
- Description
- The Act obliges developers and building owners to fit parking spaces in and adjacent to buildings with ducting infrastructure and to install recharging points for electromobility. The duties differ according to residential and non-residential buildings, to new construction, major renovation and existing stock, and to the number of parking spaces. Non-residential buildings owned by small and medium-sized enterprises and predominantly used by them themselves are outside the scope. Infringements of the fitting-out duties are administrative offences punishable by a fine of up to EUR 10,000. Article 7 of the Act of 23 July 2026 (Federal Law Gazette 2026 I No. 226) aligned the Act with Directive (EU) 2024/1275; that version applies from 1 January 2027, lowers the parking space thresholds, introduces pre-cabling and tightens the requirements for existing non-residential buildings.
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| Version | Name | Source URL | Type | Start date | Publish date | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| v1 | - | https://www.gesetze-im-internet.de/geig/BJNR035400021.html | Legal act Current | 2021-03-25 | 2021-03-24 | |
| v2 | - | - | Consolidated version | 2027-01-01 | 2026-07-28 | |
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
The Bundestag has adopted the following Act:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Fußnote zum Gesetzestitel — Amtlicher Umsetzungshinweis Fußnote zum Gesetzestitel — Official transposition note Fußnote zum Gesetzestitel — Amtlicher Umsetzungshinweis
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/844 (CELEX Nr: 32018L0844).
Das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), dessen Artikel 7 dieses Gesetz ändert, dient nach seiner Fußnote der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).
This Act serves to transpose Article 8(2) to (6) of Directive (EU) 2018/844 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 amending Directive 2010/31/EU on the energy performance of buildings and Directive 2012/27/EU on energy efficiency (OJ L 156, 19.6.2018, p. 75). Official note of the legislator on EC law: transposition of Directive 2018/844 (CELEX no. 32018L0844). According to its own footnote, the Act of 23 July 2026 (Federal Law Gazette 2026 I No. 226), Article 7 of which amends this Act, serves to transpose Directive (EU) 2024/1275 of the European Parliament and of the Council of 24 April 2024 on the energy performance of buildings (OJ L, 2024/1275, 8.5.2024).
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/844 (CELEX Nr: 32018L0844).
Das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), dessen Artikel 7 dieses Gesetz ändert, dient nach seiner Fußnote der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).
Abschnitt 1 — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 — Scope; definitions Abschnitt 1 — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
§ 1 Absatz 1 § 1 Absatz 1 § 1 Absatz 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
(1) This Act governs the construction of, and the fitting-out with, the preparatory ducting infrastructure and the recharging infrastructure for electromobility in buildings to be constructed and in existing buildings.
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
§ 1 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 1 Absatz 2
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
(2) This Act does not apply to non-residential buildings which are owned by small and medium-sized enterprises and are predominantly used by them themselves.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.
„Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
2.
„elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
3.
„Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nach § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN/TS 18599-1: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,
5.
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
5a.
„intelligentes Laden“ ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird,
5b.
„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 Gigawattstunden im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist,
6.
„kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
7.
„Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
„Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
9.
„Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist,
10.
„Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
11.
„Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN/TS 18599-1: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,
12.
„Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
13.
„Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
14.
„Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs der Klasse M1 oder N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
14a.
„Vorverkabelung“ die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung; sie umfasst alle Maßnahmen, die die Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzählern; sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung zu einer Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann, wobei einerseits Montagearbeiten an der Ladeeinrichtung und die Leitung zwischen Abzweig und Ladeinrichtung nicht als grundlegende Elektroarbeiten gelten und daher nicht erfolgen müssen, andererseits eine reine Grund- oder Sammelinstallation, wie beispielsweise eine Hauptzuleitung, Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung oder das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen, nicht ausreichend ist,
15.
„Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
As from 1 January 2027 the definitions read as follows: no. 3 ("electric vehicle") refers to the Electromobility Act as amended from time to time; no. 4 and no. 11 refer to DIN/TS 18599-1: 2025-10 instead of DIN V 18599: 2018-09; two new definitions are inserted - no. 5a "smart recharging" means a recharging operation in which the intensity of the electricity delivered to the battery is adjusted dynamically on the basis of information communicated electronically, and no. 5b "isolated micro-grid" means a grid with a consumption of less than 500 gigawatt hours in 2022 that is not connected to other grids; no. 7 ("motor vehicles") refers to section 1(2) and (3) of the Road Traffic Act as amended from time to time; no. 9 ("recharging point") means a fixed or mobile, on-grid or off-grid interface for the transfer of electricity to an electric vehicle which may have one or more connectors for different connector types but at which only one electric vehicle can be recharged at a time, with the exception of devices with a recharging power of no more than 3.7 kilowatts whose main purpose is not the recharging of electric vehicles; no. 14 ("parking space") is limited to parking spaces for motor vehicles of category M1 or N1 under Article 4 of Regulation (EU) 2018/858; and the new no. 14a defines "pre-cabling" as the electrical preparation of a parking space for the later installation of a recharging device, comprising all measures that make the installation of recharging devices possible, including data transmission, cables, cable routes and, where necessary, electricity meters; it is deemed to be implemented where a connectable end point such as a junction box, a branch or an individual supply line is present at the parking space to which the connecting line to a recharging device can be connected without further electrical work, whereby assembly work on the recharging device and the line between branch and recharging device do not count as fundamental electrical work, while a mere basic or collective installation such as a main supply line, busbar or central distribution board without an individual branch, or the laying of empty conduits or cable ducts, is not sufficient.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.
„Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
2.
„elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,
3.
„Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nach § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN/TS 18599-1: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,
5.
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,
5a.
„intelligentes Laden“ ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird,
5b.
„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 Gigawattstunden im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist,
6.
„kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
7.
„Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
„Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,
9.
„Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist,
10.
„Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,
11.
„Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN/TS 18599-1: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,
12.
„Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,
13.
„Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,
14.
„Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs der Klasse M1 oder N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,
14a.
„Vorverkabelung“ die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung; sie umfasst alle Maßnahmen, die die Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzählern; sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung zu einer Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann, wobei einerseits Montagearbeiten an der Ladeeinrichtung und die Leitung zwischen Abzweig und Ladeinrichtung nicht als grundlegende Elektroarbeiten gelten und daher nicht erfolgen müssen, andererseits eine reine Grund- oder Sammelinstallation, wie beispielsweise eine Hauptzuleitung, Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung oder das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen, nicht ausreichend ist,
15.
„Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen.
Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 — General provisions Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften
§ 3 — An das Gebäude angrenzende Stellplätze § 3 — Parking spaces adjacent to the building § 3 — An das Gebäude angrenzende Stellplätze
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1.
denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
2.
überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
3.
sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.
Parking spaces adjacent to the building exist where the car park on which the parking spaces are located 1. has the same owner as the building, 2. is predominantly used by the occupants or users of the building, and 3. is located on the plot of the building or in the immediate vicinity of the building.
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1.
denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
2.
überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
3.
sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet.
§ 4 — Leitungsinfrastruktur § 4 — Ducting infrastructure § 4 — Leitungsinfrastruktur
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente. Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
As from 1 January 2027 three sentences are added: the ducting infrastructure and the pre-cabling must be dimensioned in such a way that the number of recharging points prescribed under this Act can be used simultaneously and efficiently. For the pre-cabling of parking spaces that are not publicly accessible, the installation of a load management system must be taken into account. Sentences 5 and 6 do not apply in so far as compliance with these requirements is technically impossible or economically unreasonable or conflicts with other provisions of public law.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente. Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
§ 5 — Errichtung eines Ladepunktes § 5 — Installation of a recharging point § 5 — Errichtung eines Ladepunktes
§ 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
(1) When a recharging point is installed, the statutory minimum requirements for the construction and operation of recharging points must be observed.
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
§ 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten europäischen Normen und Protokolle zu ermöglichen.
(1) When a recharging point is installed, the statutory minimum requirements for the construction and operation of recharging points must be observed. A recharging point installed or replaced from 1 January 2027 must allow smart recharging on the basis of non-proprietary and non-discriminatory communication protocols and standards, in an interoperable manner and in compliance with the European standards and protocols laid down in the delegated acts adopted under Article 21(2) and (3) of Regulation (EU) 2023/1804.
(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten europäischen Normen und Protokolle zu ermöglichen.
§ 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2 § 5 Absatz 2
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) The notification duty under section 19(2) of the Low Voltage Connection Ordinance applies.
(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
Abschnitt 3 — Zu errichtende Gebäude Abschnitt 3 — Buildings to be constructed Abschnitt 3 — Zu errichtende Gebäude
§ 6 — Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen § 6 — Residential buildings to be constructed with more than three parking spaces § 6 — Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen
§ 6 Absatz 1 § 6 Absatz 1 § 6 Absatz 1
(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(1) Any person who constructs a residential building that has more than three parking spaces inside the building must ensure that 1. at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure, and 2. at least one recharging point is installed.
(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§ 6 Absatz 2 § 6 Absatz 2 § 6 Absatz 2
(2) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Any person who constructs a residential building that has more than three parking spaces adjacent to the building must ensure that 1. at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure, and 2. at least one recharging point is installed.
(2) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§ 7 — Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen § 7 — Non-residential buildings to be constructed with more than five parking spaces § 7 — Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 7 Absatz 1 § 7 Absatz 1 § 7 Absatz 1
(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
(1) Any person who constructs a non-residential building that has more than five parking spaces inside the building must ensure that 1. at least 50 per cent of each of those accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure, and 2. at least one recharging point is installed for every fifth parking space. Any person who constructs a non-residential building under sentence 1 that is predominantly used for administrative, communication and organisational tasks must, by way of derogation from sentence 1 no. 2, ensure that at least one recharging point is installed for every second parking space.
(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
§ 7 Absatz 2 § 7 Absatz 2 § 7 Absatz 2
(2) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
(2) Any person who constructs a non-residential building that has more than five parking spaces adjacent to the building must ensure that 1. at least 50 per cent of each of those accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure, and 2. at least one recharging point is installed for every fifth parking space. Any person who constructs a non-residential building under sentence 1 that is predominantly used for administrative, communication and organisational tasks must, by way of derogation from sentence 1 no. 2, ensure that at least one recharging point is installed for every second parking space.
(2) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
§ 7 Absatz 3 § 7 Absatz 3 § 7 Absatz 3
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
(3) In the cases of subsection (1) or (2), section 10(3) may be applied mutatis mutandis. Where the parking spaces referred to in subsection (1) or (2) are publicly accessible, the owner may also discharge the duties under subsection (1) or (2) by ensuring the installation of publicly accessible recharging points whose total recharging power corresponds to at least the product of the number of publicly accessible parking spaces and a recharging power of 2.2 kilowatts.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
Abschnitt 4 — Bestehende Gebäude Abschnitt 4 — Existing buildings Abschnitt 4 — Bestehende Gebäude
§ 8 — Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen § 8 — Major renovation of existing residential buildings with more than three parking spaces § 8 — Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen
§ 8 Absatz 1 § 8 Absatz 1 § 8 Absatz 1
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
(1) Where a residential building that has more than three parking spaces inside the building undergoes a major renovation covering the car park or the electrical infrastructure of the building, the owner must ensure that at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure.
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
§ 8 Absatz 2 § 8 Absatz 2 § 8 Absatz 2
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
(2) Where a residential building that has more than three parking spaces adjacent to the building undergoes a major renovation covering the car park or the electrical infrastructure of the car park, the owner must ensure that at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
§ 9 — Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen § 9 — Major renovation of existing non-residential buildings with more than five parking spaces § 9 — Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 9 Absatz 1 § 9 Absatz 1 § 9 Absatz 1
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
(1) Where a non-residential building that has more than five parking spaces inside the building undergoes a major renovation covering the car park or the electrical infrastructure of the building, the owner must ensure that 1. at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure for electromobility, and 2. at least one recharging point is installed for every fifth parking space. Where a non-residential building under sentence 1 that is predominantly used for administrative, communication and organisational tasks undergoes a major renovation, the owner must, by way of derogation from sentence 1 no. 2, ensure that at least one recharging point is installed for every second parking space.
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
§ 9 Absatz 2 § 9 Absatz 2 § 9 Absatz 2
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
(2) Where a non-residential building that has more than five parking spaces adjacent to the building undergoes a major renovation covering the car park or the electrical infrastructure of the car park, the owner must ensure that 1. at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling and the remaining such parking spaces with ducting infrastructure for electromobility, and 2. at least one recharging point is installed for every fifth parking space. Where a non-residential building under sentence 1 that is predominantly used for administrative, communication and organisational tasks undergoes a major renovation, the owner must, by way of derogation from sentence 1 no. 2, ensure that at least one recharging point is installed for every second parking space.
(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und
2. mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.
Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.
§ 9 Absatz 3 § 9 Absatz 3 § 9 Absatz 3
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
(3) In the cases of subsection (1) or (2), section 10(3) may be applied mutatis mutandis. Where the parking spaces referred to in subsection (1) or (2) are publicly accessible, the owner may also discharge the duties under subsection (1) or (2) by ensuring the installation of publicly accessible recharging points whose total recharging power corresponds to at least the product of the number of publicly accessible parking spaces and a recharging power of 2.2 kilowatts.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
§ 10 — Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen § 10 — Existing non-residential buildings with more than 20 parking spaces § 10 — Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
§ 10 Absatz 1 § 10 Absatz 1 § 10 Absatz 1
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.
(1) For every non-residential building that has more than 20 parking spaces inside the building, the owner must ensure that from 1 January 2027 a recharging point is installed for every tenth parking space or at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with ducting infrastructure for electromobility. By way of derogation from sentence 1, the owner of a non-residential building that is in public ownership and used by a public authority must ensure that from 1 January 2033 at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling for electromobility.
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.
§ 10 Absatz 2 § 10 Absatz 2 § 10 Absatz 2
(2) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.
(2) For every non-residential building that has more than 20 parking spaces adjacent to the building, the owner must ensure that from 1 January 2027 a recharging point is installed for every tenth parking space or at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with ducting infrastructure for electromobility. By way of derogation from sentence 1, the owner of a non-residential building that is in public ownership and used by a public authority must ensure that from 1 January 2033 at least 50 per cent of each of the accessible and non-accessible parking spaces are fitted with pre-cabling for electromobility.
(2) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.
§ 10 Absatz 3 § 10 Absatz 3 § 10 Absatz 3
(3) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Where an owner has the duty under subsection (1) or (2) for more than one non-residential building, that owner may also discharge the duty by installing the total number of recharging points to be installed together on one or more of the owner's properties, provided that the existing or expected demand for recharging infrastructure on the properties concerned is thereby met. An owner wishing to discharge the duty under sentence 1 must base it on a plan covering all non-residential buildings and parking spaces concerned, which is to be submitted to the competent authority on request.
(3) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 10 Absatz 4 § 10 Absatz 4 § 10 Absatz 4
(4) Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
(4) Where the parking spaces referred to in subsection (1) or (2) are publicly accessible, the owner may also discharge the duties under subsection (1) or (2) by ensuring the installation of publicly accessible recharging points whose total recharging power corresponds to at least the product of the number of publicly accessible parking spaces and a recharging power of 1.1 kilowatts.
(4) Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
Abschnitt 5 — Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen Abschnitt 5 — Mixed-use buildings, recharging and ducting infrastructure in the neighbourhood, contractor declaration and exemptions Abschnitt 5 — Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
§ 11 — Gemischt genutzte Gebäude § 11 — Mixed-use buildings § 11 — Gemischt genutzte Gebäude
§ 11 Absatz 1 § 11 Absatz 1 § 11 Absatz 1
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(1) Parts of a residential building which differ substantially from residential use in the nature of their use and in their building services and which cover a not insignificant part of the usable floor area are to be treated separately as a non-residential building.
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
§ 11 Absatz 2 § 11 Absatz 2 § 11 Absatz 2
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(2) Parts of a non-residential building which are used for residential purposes and cover a not insignificant part of the net floor area are to be treated separately as a residential building.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
§ 11 Absatz 3 § 11 Absatz 3 § 11 Absatz 3
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(3) This Act applies to existing mixed-use buildings which consist of a part to be treated separately as a residential or non-residential building and which together have more than ten parking spaces inside the building or more than ten parking spaces adjacent to the building. The legal consequences under this Act follow, for all parking spaces, the predominant type of use of the building.
(3) Auf bestehende gemischt genutzte Gebäude, die aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil bestehen und die zusammen über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
§ 11 Absatz 4 § 11 Absatz 4 § 11 Absatz 4
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(4) Where, in the case of a mixed-use building to be constructed which consists of a part to be treated separately as a residential or non-residential building, residential use predominates and the building as a whole has more than five parking spaces inside the building or more than five parking spaces adjacent to the building, the provisions of this Act on residential buildings to be constructed apply. The legal consequences under this Act follow, for all parking spaces, the predominant type of use of the building.
(4) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Wohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Wohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
§ 11 Absatz 5 § 11 Absatz 5 § 11 Absatz 5
(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
(5) Where, in the case of a mixed-use building to be constructed which consists of a part to be treated separately as a residential or non-residential building, non-residential use predominates and the building as a whole has more than six parking spaces inside the building or more than six parking spaces adjacent to the building, the provisions of this Act on non-residential buildings to be constructed apply. The legal consequences under this Act follow, for all parking spaces, the predominant type of use of the building.
(5) Überwiegt bei einem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude, das aus einem getrennt als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu behandelnden Teil besteht, die Nutzung als Nichtwohngebäude und verfügt das Gebäude insgesamt über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über zu errichtende Nichtwohngebäude Anwendung. Die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz richten sich für alle Stellplätze nach der überwiegenden Art der Nutzung des Gebäudes.
§ 12 — Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier § 12 — Recharging and ducting infrastructure in the neighbourhood § 12 — Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
§ 12 Absatz 1 § 12 Absatz 1 § 12 Absatz 1
(1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein 1.
die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
2.
die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(1) Developers or owners whose buildings are in spatial context may conclude agreements on the joint fitting-out of parking spaces with ducting infrastructure or recharging points in order to meet the respective requirements under sections 6 to 10. Such agreements may relate in particular to 1. the joint fitting-out with ducting infrastructure or the joint installation of recharging points, 2. the use of land, access to it and the routing of lines across land.
(1) Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein 1.
die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
2.
die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
§ 12 Absatz 2 § 12 Absatz 2 § 12 Absatz 2
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(2) Third parties, in particular energy supply undertakings, may be involved in agreements within the meaning of subsection (1).
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
§ 12 Absatz 3 § 12 Absatz 3 § 12 Absatz 3
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) The agreement is to be submitted to the competent authority on request.
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 12 Absatz 4 § 12 Absatz 4 § 12 Absatz 4
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) An agreement within the meaning of subsection (1) must be in writing, unless another form is prescribed by law.
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 12 Absatz 5 § 12 Absatz 5 § 12 Absatz 5
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(5) Subsections (1) to (3) apply mutatis mutandis where the buildings that are in spatial context and jointly meet requirements of this Act under subsections (1) and (2) belong to one owner. In place of the agreement under subsection (1) there is a written documentation by the owner, which is to be submitted to the competent authority on request.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 13 — Unternehmererklärung § 13 — Contractor declaration § 13 — Unternehmererklärung
§ 13 Absatz 1 § 13 Absatz 1 § 13 Absatz 1
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
(1) Any person who commercially carries out works within the scope of this Act on or in a building to be constructed or an existing building must confirm to the owner in writing or electronically, without undue delay after completion of the works, that the works carried out comply with this Act.
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.
§ 13 Absatz 2 § 13 Absatz 2 § 13 Absatz 2
(2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) The owner must keep the contractor declaration for at least five years. The owner must submit the contractor declaration to the authority competent under Land law on request.
(2) Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 — Ausnahmen § 14 — Exemptions § 14 — Ausnahmen
§ 14 Absatz 1 § 14 Absatz 1 § 14 Absatz 1
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
(1) In so far as, in the case of a major renovation of an existing building, the costs of the recharging and ducting infrastructure exceed 10 per cent of the total costs of the major renovation of the building, sections 8 to 10 do not apply.
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 10 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
§ 14 Absatz 2 § 14 Absatz 2 § 14 Absatz 2
(2) Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
(2) Public buildings which are already subject to comparable requirements under Regulation (EU) 2023/1804 are exempt from the application of sections 6 to 10.
(2) Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
§ 14 Absatz 3 § 14 Absatz 3 § 14 Absatz 3
(3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre, oder die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre.
(3) Sections 6 to 10 do not apply in so far as, for a building, the required recharging infrastructure would depend on an isolated micro-grid and this would lead to significant problems for the operation of the electricity grid to which the recharging infrastructure would have to be connected, or the stability of that grid would be impaired.
(3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre, oder die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre.
§ 14 Absatz 4 § 14 Absatz 4 § 14 Absatz 4
(4) Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
(4) The requirements of this Act do not apply to a building owned by the Federation, by allied armed forces or by a company in which the Federation holds an interest, which serves national and alliance defence.
(4) Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
Abschnitt 6 — Bußgeld- und Schlussvorschriften Abschnitt 6 — Administrative fine and final provisions Abschnitt 6 — Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 15 — Bußgeldvorschriften § 15 — Administrative fine provisions § 15 — Bußgeldvorschriften
§ 15 Absatz 1 § 15 Absatz 1 § 15 Absatz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden.
(1) A person acts in an administratively unlawful manner who intentionally or recklessly 1. contrary to section 6(1) no. 1 or (2) no. 1, section 7(1) sentence 1 no. 1 or (2) sentence 1 no. 1, sections 8, 9(1) sentence 1 no. 1 or (2) sentence 1 no. 1, or section 10(1) sentence 2 or (2) sentence 2 fails to ensure that the parking spaces are fitted out in the manner stated there, 2. contrary to section 6(1) no. 2 or (2) no. 2 fails to ensure that at least one recharging point is installed, 3. contrary to section 7(1) sentence 1 no. 2, also in conjunction with sentence 2, section 7(2) sentence 1 no. 2, also in conjunction with sentence 2, section 9(1) sentence 1 no. 2, also in conjunction with sentence 2, or section 9(2) sentence 1 no. 2, also in conjunction with sentence 2, fails to ensure that at least one recharging point is installed for every second or every fifth parking space, or 4. contrary to section 10(1) sentence 1 or (2) sentence 1 fails to ensure that a recharging point is installed for every tenth parking space and fails to ensure that at least 50 per cent of the parking spaces are fitted out.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden.
§ 15 Absatz 2 § 15 Absatz 2 § 15 Absatz 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) The administrative offence may be punished by an administrative fine of up to ten thousand euros.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 16 — Übergangsvorschriften § 16 — Transitional provisions § 16 — Übergangsvorschriften
§ 16 Absatz 1 § 16 Absatz 1 § 16 Absatz 1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist. Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(1) The provisions of this Act do not apply to projects for which the building application, the application for building supervisory approval or the building notification was made before 18 March 2021. To projects for which the building application, the application for building supervisory approval or the building notification was made from 18 March 2021 until the end of 31 December 2026, sections 6 to 9 in the version in force until the end of 31 December 2026 apply. Sentences 1 and 2 apply mutatis mutandis to projects not requiring a permit. For projects which under building regulations law are to be notified to the competent authority, the relevant point in time is the receipt of the notification by the competent authority. For other projects not requiring a permit, in particular projects exempt from permit, notification and procedural requirements, the relevant point in time is the start of the construction works.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist. Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
§ 16 Absatz 2 § 16 Absatz 2 § 16 Absatz 2
(2) Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat.
(2) For projects for which the building application, the application for building supervisory approval or the building notification was made from 18 March 2021 until the end of 31 December 2026, section 10 does not apply to a non-residential building until the end of 1 January 2029 where the owner implemented the requirement under section 10(1) of this Act in the version in force until the end of 31 December 2026 for that non-residential building in the period from 27 May 2022 until the end of 27 May 2024.
(2) Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat.
§ 17 — Inkrafttreten § 17 — Entry into force § 17 — Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
This Act enters into force on the day after its promulgation.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Label | Effective | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Residential buildings with more than three parking spaces | 2027-01-01 — | |||||||||||||||||
Conditions:
Revisions
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| Non-residential buildings with more than five parking spaces | 2027-01-01 — | |||||||||||||||||
Conditions:
Revisions
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| Existing non-residential building with more than 20 parking spaces | 2027-01-01 — | |||||||||||||||||
Conditions:
Revisions
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| Installation or replacement of a recharging point | 2027-01-01 — | |||||||||||||||||
Conditions:
Revisions
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| Commercial execution of works within the scope of the Act | 2021-03-25 — | |||||||||||||||||
Conditions:
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| Owner of a building for which a contractor declaration has been issued | 2021-03-25 — | |||||||||||||||||
Conditions:
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Questions this regulation asks
Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.
| Name | Key | Data type | Conditions | Generalisability | |
|---|---|---|---|---|---|
| Non-residential building | non_residential_building |
boolean | 2 | Likely general Gegenstück zum Wohngebäude; dieselbe Begründung. | |
| Parking spaces inside or adjacent to the building (larger number) | parking_spaces |
integer (Stellplätze) | 3 | Regulation-specific Die getrennte Zählung der Stellplätze innerhalb des Gebäudes und der angrenzenden Stellplätze folgt der Systematik des GEIG; die Gebäuderichtlinie zählt die Autostellplätze eines Gebäudes zusammen. | |
| Residential building | residential_building |
boolean | 1 | Likely general Die Unterscheidung Wohn-/Nichtwohngebäude steuert die Anwendbarkeit in GEIG, GEG und der Gebäuderichtlinie gleichermaßen. | |
| Non-residential building owned and self-used by an SME | sme_owned_and_self_used |
boolean | 2 | Regulation-specific Die Kombination aus Eigentum und überwiegender Eigennutzung ist eine Besonderheit des § 1 Absatz 2 GEIG. |
| Title | Kind | Rule set | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fit parking spaces of residential buildings with pre-cabling and ducting infrastructure on construction and major renovation | Other | Residential buildings with more than three parking spaces | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Install recharging points on construction and major renovation of non-residential buildings | Other | Non-residential buildings with more than five parking spaces | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Equip existing non-residential buildings with more than 20 parking spaces with recharging points or ducting infrastructure | Other | Existing non-residential building with more than 20 parking spaces | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Ensure that recharging points allow smart recharging | Other | Installation or replacement of a recharging point | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Issue the contractor declaration after completion of the works | Record Keeping | Commercial execution of works within the scope of the Act | ||||||||||||||||||||
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| Keep the contractor declaration and submit it on request | Record Keeping | Owner of a building for which a contractor declaration has been issued | ||||||||||||||||||||
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| Fit parking spaces of non-residential buildings with pre-cabling and ducting infrastructure on construction and major renovation | Other | Non-residential buildings with more than five parking spaces | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Install at least one recharging point when constructing a residential building | Other | Residential buildings with more than three parking spaces | ||||||||||||||||||||
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| Title | Due date | ||
|---|---|---|---|
| Draw up a plan for the cross-property fulfilment and submit it on request | - | ||
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| Conclude a written agreement on joint infrastructure in the neighbourhood | - | ||
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| Description | Kind | Rule set | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| From 1 January 2027 the list of offences is recast in line with the new fitting-out duties: failure to fit out the parking spaces in the manner prescribed by sections 6(1) no. 1, 6(2) no. 1, 7(1) sentence 1 no. 1, 7(2) sentence 1 no. 1, 8, 9(1) sentence 1 no. 1, 9(2) sentence 1 no. 1, 10(1) sentence 2 or 10(2) sentence 2; failure to install at least one recharging point contrary to section 6(1) no. 2 or (2) no. 2; failure to install at least one recharging point per second or per fifth parking space contrary to section 7(1) or (2) or section 9(1) or (2); and failure, contrary to section 10(1) sentence 1 or (2) sentence 1, to install a recharging point for every tenth parking space and to fit out at least 50 per cent of the parking spaces. The maximum fine of EUR 10,000 is unchanged. | Monetary Fine | - | |||||||||||||||||
Revisions
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| Date | Type | Description | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2021-03-18 | Adopted | The Act is signed into law (date of execution). | ||||||||||||||
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| 2021-03-25 | Entry into Force | The Act enters into force on the day after its promulgation of 24 March 2021. | ||||||||||||||
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| 2025-01-01 | Application Start | Existing non-residential buildings with more than 20 parking spaces must have a recharging point installed after 1 January 2025. | ||||||||||||||
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| 2026-07-23 | Adopted | The amending Act of 23 July 2026 is signed into law. | ||||||||||||||
Revisions
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| 2026-12-31 | Other | Cut-off date of the transitional rule: for projects whose building application was made up to the end of 31 December 2026, sections 6 to 9 continue to apply in the version in force until that date. | ||||||||||||||
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| 2027-01-01 | Entry into Force | Article 7 of the amending Act, which reshapes the GEIG, enters into force. | ||||||||||||||
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| 2027-01-01 | Application Start | Existing non-residential buildings with more than 20 parking spaces must from 1 January 2027 have one recharging point per ten parking spaces or ducting infrastructure on at least 50 per cent of the parking spaces. | ||||||||||||||
Revisions
|
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| 2033-01-01 | Application Start | Non-residential buildings in public ownership used by a public authority must from 1 January 2033 have pre-cabling on at least 50 per cent of the parking spaces. | ||||||||||||||
Revisions
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| Type | Regulation | ||
|---|---|---|---|
| Implements | EPBD | ||
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| Implements | Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz | ||
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| Cites | AFIR | ||
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| Cites | Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe | ||
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