Overview
- Jurisdiction
- European Union
- Topic
- Energy
- Instrument type
- Directive
- Reference number
- Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/52 der Kommission vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2026/52, 4.5.2026)
- Source URL
- https://publications.europa.eu/resource/celex/02024L1275-20260524
- Entered into force on
- 2024-05-28
- Modified date
- 2026-05-24
- Listed at
- Unlisted draft
- Withdrawn at
- -
- Description
- The recast Energy Performance of Buildings Directive sets the Union framework for making the building stock zero-emission by 2050. It requires new buildings to be zero-emission buildings from 1 January 2028 for public bodies and from 1 January 2030 for everyone else, requires the life-cycle global warming potential of new buildings to be calculated and disclosed, sets minimum energy performance standards for non-residential buildings from 2030 and 2033, requires suitable solar energy installations on most building types on a staggered timetable, requires recharging points, pre-cabling and bicycle parking in and next to buildings, and reworks energy performance certificates and the inspection of heating, ventilation and air conditioning systems. It entered into force on 28 May 2024, but binds companies only through national transposition law, which had to be in force by 29 May 2026; most substantive requirements then apply on dates staggered between 2024 and 2033. It repeals Directive 2010/31/EU with effect from 30 May 2026.
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| Version | Name | Source URL | Type | Start date | Publish date | |
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| v1 | - | https://publications.europa.eu/resource/celex/32024L1275 | Legal act | 2024-05-08 | 2024-05-08 | |
| v2 | - | https://publications.europa.eu/resource/celex/02024L1275-20260524 | Consolidated version Current | 2026-05-24 | 2026-05-04 | |
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Artikel 1 — Gegenstand Artikel 1 — Subject matter Artikel 1 — Gegenstand
Artikel 1 Absatz 1 — Gegenstand Artikel 1 Absatz 1 — Subject matter Artikel 1 Absatz 1 — Gegenstand
(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen Bedingungen, der lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Raumklimaqualität und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen.
- This Directive promotes the improvement of the energy performance of buildings and the reduction of greenhouse gas emissions from buildings within the Union, with a view to achieving a zero-emission building stock by 2050, taking into account the outdoor climatic conditions, the local conditions, the requirements for indoor environmental quality, and cost-effectiveness.
(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen Bedingungen, der lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Raumklimaqualität und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen.
Artikel 1 Absatz 2 — Gegenstand Artikel 1 Absatz 2 — Subject matter Artikel 1 Absatz 2 — Gegenstand
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
a)
des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten;
b)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;
c)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:
i)
bestehenden Gebäuden und bestehenden Gebäudeeinheiten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
ii)
Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden,
iii)
gebäudetechnischen Systemen, sofern diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;
d)
der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeeinheiten im Einklang mit den Artikeln 3 und 9;
e)
der Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials von Gebäuden;
f)
Solarenergie in Gebäuden;
g)
Renovierungspässen;
h)
nationaler Gebäuderenovierungspläne;
i)
nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend;
j)
intelligenter Gebäude;
k)
der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten;
l)
regelmäßiger Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Gebäuden;
m)
unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;
n)
der Raumklimaqualität von Gebäuden.
- This Directive lays down requirements as regards: (a) the common general framework for a methodology for calculating the integrated energy performance of buildings and building units; (b) the application of minimum energy performance requirements to new buildings and new building units; (c) the application of minimum energy performance requirements to: (i) existing buildings and existing building units that are undergoing major renovation; (ii) building elements that form part of the building envelope and that have a significant impact on the energy performance of the building envelope when they are retrofitted or replaced; (iii) technical building systems where they are installed, replaced or upgraded; (d) the application of minimum energy performance standards to existing buildings and existing building units, in accordance with Articles 3 and 9; (e) the calculation and disclosure of the life-cycle global warming potential of buildings; (f) solar energy in buildings; (g) renovation passports; (h) national building renovation plans; (i) sustainable mobility infrastructure in and adjacent to buildings; (j) smart buildings; (k) energy performance certification of buildings or building units; (l) regular inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems in buildings; (m) independent control systems for energy performance certificates, renovation passports, smart readiness indicators and inspection reports; (n) the indoor environmental quality performance of buildings.
(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
a)
des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten;
b)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;
c)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:
i)
bestehenden Gebäuden und bestehenden Gebäudeeinheiten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
ii)
Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden,
iii)
gebäudetechnischen Systemen, sofern diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;
d)
der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeeinheiten im Einklang mit den Artikeln 3 und 9;
e)
der Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials von Gebäuden;
f)
Solarenergie in Gebäuden;
g)
Renovierungspässen;
h)
nationaler Gebäuderenovierungspläne;
i)
nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend;
j)
intelligenter Gebäude;
k)
der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten;
l)
regelmäßiger Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Gebäuden;
m)
unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;
n)
der Raumklimaqualität von Gebäuden.
Artikel 1 Absatz 3 — Gegenstand Artikel 1 Absatz 3 — Subject matter Artikel 1 Absatz 3 — Gegenstand
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission notifiziert.
- The requirements laid down in this Directive are minimum requirements and shall not prevent any Member State from maintaining or introducing more stringent measures, provided that such measures are compatible with Union law. Those measures shall be notified to the Commission.
(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission notifiziert.
Artikel 2 — Begriffsbestimmungen Artikel 2 — Definitions Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.
„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
2.
„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
3.
„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird — gedeckt wird;
4.
„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt, wie etwa Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung im Gebäude- oder Grundstückkataster, innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;
5.
„öffentliche Einrichtungen“ öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
6.
„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
7.
„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
8.
„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken;
9.
„Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
10.
„erfasst“ die Messung mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Verbrauchszähler, einem Leistungsmesser, einem Leistungsmess- und -überwachungsgerät oder einem Stromzähler;
11.
„Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
12.
„Faktor der erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus erneuerbaren Quellen aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
13.
„Gesamtprimärenergiefaktor“ die Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;
14.
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
15.
„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
16.
„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
17.
„Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
18.
„Wohngebäude oder Wohneinheit“ ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;
19.
„Renovierungspass“ einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
20.
„umfassende Renovierung“ eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:
a)
vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
b)
ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;
21.
„umfassende Renovierung in mehreren Stufen“ eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird;
22.
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der
a)
die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder
b)
mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Buchstaben a oder b anwenden;
23.
„betriebsbedingte Treibhausgasemissionen“ Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;
24.
„Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes auftretende Treibhausgasemissionen, u. a. bei der Herstellung und der Beförderung von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieverbrauch im Gebäude, der Ersetzung von Bauprodukten sowie dem Abbruch, der Beförderung und Bewirtschaftung von Abfallmaterialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling und ihrer endgültigen Entsorgung;
25.
„Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ einen Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus;
26.
„divergierende Anreize“ divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 54 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
27.
„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
28.
„schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich Haushalte mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;
29.
„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
30.
„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer gemäß Artikel 4 festgelegten Methode, angibt;
31.
„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
32.
„kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei
a)
die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung
i)
der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,
ii)
der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen Investitionskosten,
iii)
der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate,
iv)
der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,
v)
gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,
vi)
gegebenenfalls der Abfallbewirtschaftungskosten, und
b)
die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden.
Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;
33.
„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates (27);
34.
„Vorverkabelung“ alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und — soweit erforderlich — Stromzähler;
35.
„überdachter Parkplatz“ eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
36.
„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
37.
„intelligentes Laden“ intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14m der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (28);
38.
„bidirektionales Laden“ bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804;
39.
„Hypothekenportfoliostandards“ Mechanismen, die Hypothekarkreditgebern Anreize bieten, einen Weg zur Erhöhung der Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios bis 2030 und 2050 vorzugeben und potenzielle Kunden dazu zu ermutigen, die Energieeffizienz ihrer Immobilie im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in Gebäuden zu verbessern, wobei sie sich auf die Kriterien für die Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 stützen;
40.
„Pay-as-you-save-Finanzierungssystem“ ein Darlehensprogramm, das ausschließlich der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dient und bei dessen Gestaltung eine Korrelation zwischen den Rückzahlungen des Darlehens und den erzielten Energieeinsparungen hergestellt wird, auch unter Berücksichtigung anderer wirtschaftlicher Faktoren wie der Indexierung der Energiekosten, der Zinssätze, der Wertsteigerung und der Refinanzierung des Darlehens;
41.
„digitales Gebäudelogbuch“ ein gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren, sowie Daten im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch innerhalb des Bausektors, und zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und öffentlichen Einrichtungen erleichtern;
42.
„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
43.
„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;
44.
„Lüftungsanlage“ das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;
45.
„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt:
a)
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
b)
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
c)
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
46.
„Kälteerzeuger“ den Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt;
47.
„Energieleistungsvertrag“ einen Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
48.
„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
49.
„Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
50.
„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
51.
„Nutzfläche“ die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist;
52.
„Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;
53.
„Bewertungsgrenze“ die Grenze, an der die bezogene Energie und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;
54.
„am Standort“ in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet;
55.
„Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird“ Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;
b)
es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene erzeugt wird, und
c)
sie kann am Standort mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das Gebäude erfordert;
56.
„Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ oder „EPB-Dienste“ die Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;
57.
„Energiebedarf“ die Energie, die an einen konditionierten Raum abgegeben oder diesem entzogen werden soll, um die vorgesehenen Raumbedingungen während eines bestimmten Zeitraums aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;
58.
„Energieverbrauch“ die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu decken;
59.
„selbstgenutzt“ die Nutzung der Energie, die am Standort erzeugt wird oder von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird, durch von am Standort befindlichen technischen Systemen für EPB-Dienste;
60.
„andere Nutzungszwecke am Standort“ Nutzung am Standort für andere Zwecke als EPB-Dienste, einschließlich Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität;
61.
„Berechnungsintervall“ das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete einzelne Zeitintervall;
62.
„bezogene Energie“ Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;
63.
„eingespeiste Energie“, den Anteil der erneuerbaren Energie, ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für die Eigennutzung oder für andere Nutzungszwecke am Standort genutzt zu werden;
64.
„Fahrradstellplatz“ einen ausgewiesenen Stellplatz für mindestens ein Fahrrad;
65.
„physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz“ einen Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
66.
„Raumklimaqualität“ das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.
For the purposes of this Directive, the following definitions apply:
(1)
‘building’ means a roofed construction having walls, for which energy is used to condition the indoor environment;
(2)
‘zero-emission building’ means a building with a very high energy performance, as determined in accordance with Annex I, requiring zero or a very low amount of energy, producing zero on-site carbon emissions from fossil fuels and producing zero or a very low amount of operational greenhouse gas emissions, in accordance with Article 11;
(3)
‘nearly zero-energy building’ means a building with a very high energy performance, as determined in accordance with Annex I, which is no worse than the 2023 cost-optimal level reported by Member States pursuant to Article 6(2) and where the nearly zero or very low amount of energy required is covered to a very significant extent by energy from renewable sources, including energy from renewable sources produced on-site or energy from renewable sources produced nearby;
(4)
‘minimum energy performance standards’ means rules that require existing buildings to meet an energy performance requirement as part of a wide renovation plan for a building stock or at a trigger point on the market such as sale, rent, donation or change of purpose within the cadastre or land registry, in a period of time or by a specific date, thereby triggering the renovation of existing buildings;
(5)
‘public bodies’ means public bodies as defined in Article 2, point (12), of Directive (EU) 2023/1791;
(6)
‘technical building system’ means technical equipment of a building or building unit for space heating, space cooling, ventilation, domestic hot water, built-in lighting, building automation and control, on-site renewable energy generation and energy storage, or a combination thereof, including those systems using energy from renewable sources;
(7)
‘building automation and control system’ means a system comprising all products, software and engineering services that can support energy-efficient, economical and safe operation of technical building systems through automatic controls and by facilitating the manual management of those technical building systems;
(8)
‘energy performance of a building’ means the calculated or metered amount of energy needed to meet the energy demand associated with a typical use of the building, which includes energy used for heating, cooling, ventilation, domestic hot water and lighting;
(9)
‘primary energy’ means energy from renewable and non-renewable sources which has not undergone any conversion or transformation process;
(10)
‘metered’ means measured by a relevant device, such as an energy meter, a power meter, a power metering and monitoring device, or an electricity meter;
(11)
‘non-renewable primary energy factor’ means an indicator that is calculated by dividing the primary energy from non-renewable sources for a given energy carrier, including the delivered energy and the calculated energy overheads of delivery to the points of use, by the delivered energy;
(12)
‘renewable primary energy factor’ means an indicator that is calculated by dividing the primary energy from renewable sources from an on-site, nearby or distant energy source that is delivered via a given energy carrier, including the delivered energy and the calculated energy overheads of delivery to the points of use, by the delivered energy;
(13)
‘total primary energy factor’ means the sum of renewable and non-renewable primary energy factors for a given energy carrier;
(14)
‘energy from renewable sources’ means energy from renewable non-fossil sources, namely wind, solar (solar thermal and solar photovoltaic) and geothermal energy, osmotic energy, ambient energy, tide, wave and other ocean energy, hydropower, biomass, landfill gas, sewage treatment plant gas, and biogas;
(15)
‘building envelope’ means the integrated elements of a building which separate its interior from the outdoor environment;
(16)
‘building unit’ means a section, floor or apartment within a building which is designed or altered to be used separately;
(17)
‘building element’ means a technical building system or an element of the building envelope;
(18)
‘residential building or building unit’ means a room or suite of rooms in a permanent building or a structurally separated part of a building which is designed for all-year habitation by one private household;
(19)
‘renovation passport’ means a tailored roadmap for the deep renovation of a specific building in a maximum number of steps that will significantly improve its energy performance;
(20)
‘deep renovation’ means a renovation which is in line with the ‘energy efficiency first’ principle, which focuses on essential building elements and which transforms a building or building unit:
(a)
before 1 January 2030, into a nearly zero-energy building;
(b)
from 1 January 2030, into a zero-emission building;
(21)
‘staged deep renovation’ means a deep renovation carried out in a maximum number of steps, asset out in a renovation passport;
(22)
‘major renovation’ means the renovation of a building where:
(a)
the total cost of the renovation relating to the building envelope or the technical building systems is higher than 25 % of the value of the building, excluding the value of the land upon which the building is situated; or
(b)
more than 25 % of the surface of the building envelope undergoes renovation.
Member States may choose to apply point (a) or (b);
(23)
‘operational greenhouse gas emissions’ means greenhouse gas emissions associated with the energy consumption of the technical building systems during the use and operation of the building;
(24)
‘whole-life-cycle greenhouse gas emissions’ means greenhouse gas emissions that occur over the whole life cycle of a building, including the production and transport of construction products, construction-site activities, the use of energy in the building and replacement of construction products, as well as demolition, transport and management of waste materials and their reuse, recycling and final disposal;
(25)
‘life-cycle global warming potential’ or ‘life-cycle GWP’ means an indicator which quantifies the global warming potential contributions of a building along its full life cycle;
(26)
‘split incentives’ means split incentives as defined in Article 2, point (54), of Directive (EU) 2023/1791;
(27)
‘energy poverty’ means energy poverty as defined in Article 2, point (52), of Directive (EU) 2023/1791;
(28)
‘vulnerable households’ means households in energy poverty or households, including lower middle-income households, that are particularly exposed to high energy costs and that lack the means to renovate the building that they occupy;
(29)
‘European standard’ means a standard adopted by the European Committee for Standardization, the European Committee for Electrotechnical Standardization or the European Telecommunications Standards Institute and made available for public use;
(30)
‘energy performance certificate’ means a certificate, recognised by a Member State or by a legal person designated by it, which indicates the energy performance of a building or building unit, calculated in accordance with a methodology adopted pursuant to Article 4;
(31)
‘cogeneration’ means the simultaneous generation in one process of thermal energy and electrical or mechanical energy;
(32)
‘cost-optimal level’ means the energy performance level which leads to the lowest cost during the estimated economic life cycle, where:
(a)
the lowest cost is determined taking into account:
(i)
the category and use of the building concerned;
(ii)
energy-related investment costs on the basis of official forecasts;
(iii)
maintenance and operating costs, including energy costs taking into account the cost of greenhouse gas allowances;
(iv)
environmental and health externalities of energy use;
(v)
earnings from energy produced on-site, where applicable;
(vi)
waste management costs, where applicable; and
(b)
the estimated economic life cycle is determined by each Member State and refers to the remaining estimated economic life cycle of a building where energy performance requirements are set for the building as a whole, or to the estimated economic life cycle of a building element where energy performance requirements are set for building elements.
The cost-optimal level shall lie within the range of performance levels where the cost-benefit analysis calculated over the estimated economic life cycle is positive;
(33)
‘recharging point’ means a recharging point as defined in Article 2, point (48), of Regulation (EU) 2023/1804 of the European Parliament and of the Council (27);
(34)
‘pre-cabling’ means all measures that are necessary to enable the installation of recharging points, including data transmission, cables, cable routes and, where necessary, electricity meters;
(35)
‘roofed car park’ means a roofed construction, with at least three car parking spaces, that does not use energy to condition the indoor environment;
(36)
‘micro-isolated system’ means any system with consumption less than 500 GWh in the year 2022, where there is no connection with other systems;
(37)
‘smart recharging’ means smart recharging as defined in Article 2, second paragraph, point (14m), of Directive (EU) 2018/2001 of the European Parliament and of the Council (28);
(38)
‘bi-directional recharging’ means bi-directional recharging as defined in Article 2, point (11), of Regulation (EU) 2023/1804;
(39)
‘mortgage portfolio standards’ means mechanisms incentivising mortgage lenders to establish a path to increase the median energy performance of the portfolio of buildings covered by their mortgages towards 2030 and 2050, and to encourage potential clients to improve the energy performance of their property in line with the Union’s decarbonisation ambition and relevant energy targets in the area of energy consumption in buildings, relying on the criteria for determining environmentally sustainable economic activities set out in Article 3 of Regulation (EU) 2020/852;
(40)
‘pay-as-you-save financial scheme’ means a loan scheme dedicated exclusively to energy performance improvements where a correlation is established in the designing of the scheme between the repayments on the loan and the achieved energy savings, also taking into account other economic factors such as the indexation of the energy cost, interest rates, increased asset value and loan re-financing;
(41)
‘digital building logbook’ means a common repository for all relevant building data, including data related to energy performance such as energy performance certificates, renovation passports and smart readiness indicators, as well as data related to the life-cycle GWP, which facilitates informed decision making and information sharing within the construction sector, and among building owners and occupants, financial institutions and public bodies;
(42)
‘air-conditioning system’ means a combination of the components required to provide a form of indoor air treatment, by which temperature is controlled or can be lowered;
(43)
‘heating system’ means a combination of the components required to provide a form of indoor air treatment, by which the temperature is increased;
(44)
‘ventilation system’ means the technical building system which provides outdoor air to a space by natural or mechanical means;
(45)
‘heat generator’ means the part of a heating system that generates useful heat for uses identified in Annex I, using one or more of the following processes:
(a)
the combustion of fuels in, for example, a boiler;
(b)
the Joule effect, taking place in the heating elements of an electric resistance heating system;
(c)
capturing heat from ambient air, ventilation exhaust air, or a water or ground heat source using a heat pump;
(46)
‘cooling generator’ means the part of an air-conditioning system that generates useful cooling for uses identified in Annex I;
(47)
‘energy performance contracting’ means energy performance contracting as defined in Article 2, point (33), of Directive (EU) 2023/1791;
(48)
‘boiler’ means the combined boiler body-burner unit, designed to transmit to fluids the heat released from burning;
(49)
‘effective rated output’ means the maximum calorific output, expressed in kW, specified and guaranteed by the manufacturer as being deliverable during continuous operation while complying with the useful efficiency indicated by the manufacturer;
(50)
‘district heating’ or ‘district cooling’ means the distribution of thermal energy in the form of steam, hot water or chilled liquids, from a central or decentralised source of production through a network to multiple buildings or sites, for the use of space or process heating or cooling;
(51)
‘useful floor area’ means the area of the floor of a building needed as parameter to quantify specific conditions of use that are expressed per unit of floor area and for the application of the simplifications and the zoning and allocation or re-allocation rules;
(52)
‘reference floor area’ means the floor area used as reference size for the assessment of the energy performance of a building, calculated as the sum of the useful floor areas of the spaces within the building envelope specified for the energy performance assessment;
(53)
‘assessment boundary’ means the boundary where the delivered energy and exported energy are measured or calculated;
(54)
‘on-site’ means in or on a particular building or on the land on which that building is located;
(55)
‘energy from renewable sources produced nearby’ means energy from renewable sources, produced within a local or district-level perimeter of a particular building, which fulfils all of the following conditions:
(a)
it can be distributed and used only within that local and district-level perimeter through a dedicated distribution network;
(b)
it allows for the calculation of a specific primary energy factor valid only for the energy from renewable sources produced within that local or district-level perimeter; and
(c)
it can be used on-site through a dedicated connection to the energy production source, where that dedicated connection requires specific equipment for the safe supply and metering of energy for self-use of the building;
(56)
‘services related to the energy performance of buildings’ or ‘EPB services’ means the services, such as heating, cooling, ventilation, domestic hot water and lighting and others for which the energy use is taken into account in the calculation of the energy performance of buildings;
(57)
‘energy needs’ means the energy to be delivered to, or extracted from, a conditioned space to maintain the intended space conditions during a given period of time, disregarding any technical building system inefficiencies;
(58)
‘energy use’ or ‘energy consumption’ means energy input to a technical building system providing an EPB service intended to satisfy an energy need;
(59)
‘self-use’ means the use of energy from renewable sources produced on-site or energy from renewable sources produced nearby by on-site technical systems for EPB services;
(60)
‘other on-site uses’ means on-site uses other than EPB services, including appliances, miscellaneous and ancillary loads, or electro-mobility recharging points;
(61)
‘calculation interval’ means the discrete time interval used for the calculation of the energy performance;
(62)
‘delivered energy’ means energy, expressed per energy carrier, supplied to the technical building systems through the assessment boundary, to satisfy the uses taken into account or to produce the exported energy;
(63)
‘exported energy’ means the proportion of the renewable energy, expressed per energy carrier and per primary energy factor, that is exported to the energy grid instead of being used on-site for self-use or for other on-site uses;
(64)
‘bicycle parking space’ means a designated space for parking at least one bicycle;
(65)
‘car park physically adjacent to a building’ means a car park which is intended for the use of residents, visitors or workers of a building and which is located within the property area of the building or is in the direct vicinity of the building;
(66)
‘indoor environmental quality’ means the result of an assessment of the conditions inside a building that influence the health and wellbeing of its occupants, based upon parameters such as those relating to the temperature, humidity, ventilation rate and presence of contaminants.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.
„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
2.
„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
3.
„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird — gedeckt wird;
4.
„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt, wie etwa Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung im Gebäude- oder Grundstückkataster, innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;
5.
„öffentliche Einrichtungen“ öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
6.
„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
7.
„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
8.
„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken;
9.
„Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
10.
„erfasst“ die Messung mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Verbrauchszähler, einem Leistungsmesser, einem Leistungsmess- und -überwachungsgerät oder einem Stromzähler;
11.
„Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
12.
„Faktor der erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus erneuerbaren Quellen aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
13.
„Gesamtprimärenergiefaktor“ die Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;
14.
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
15.
„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
16.
„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
17.
„Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
18.
„Wohngebäude oder Wohneinheit“ ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;
19.
„Renovierungspass“ einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
20.
„umfassende Renovierung“ eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:
a)
vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
b)
ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;
21.
„umfassende Renovierung in mehreren Stufen“ eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird;
22.
„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der
a)
die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder
b)
mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Buchstaben a oder b anwenden;
23.
„betriebsbedingte Treibhausgasemissionen“ Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;
24.
„Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes auftretende Treibhausgasemissionen, u. a. bei der Herstellung und der Beförderung von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieverbrauch im Gebäude, der Ersetzung von Bauprodukten sowie dem Abbruch, der Beförderung und Bewirtschaftung von Abfallmaterialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling und ihrer endgültigen Entsorgung;
25.
„Lebenszyklus-Treibhauspotenzial“ einen Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus;
26.
„divergierende Anreize“ divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 54 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
27.
„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
28.
„schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich Haushalte mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;
29.
„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
30.
„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer gemäß Artikel 4 festgelegten Methode, angibt;
31.
„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
32.
„kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei
a)
die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung
i)
der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,
ii)
der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen Investitionskosten,
iii)
der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate,
iv)
der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,
v)
gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,
vi)
gegebenenfalls der Abfallbewirtschaftungskosten, und
b)
die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden.
Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;
33.
„Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates (27);
34.
„Vorverkabelung“ alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und — soweit erforderlich — Stromzähler;
35.
„überdachter Parkplatz“ eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
36.
„isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
37.
„intelligentes Laden“ intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14m der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (28);
38.
„bidirektionales Laden“ bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804;
39.
„Hypothekenportfoliostandards“ Mechanismen, die Hypothekarkreditgebern Anreize bieten, einen Weg zur Erhöhung der Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios bis 2030 und 2050 vorzugeben und potenzielle Kunden dazu zu ermutigen, die Energieeffizienz ihrer Immobilie im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in Gebäuden zu verbessern, wobei sie sich auf die Kriterien für die Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 stützen;
40.
„Pay-as-you-save-Finanzierungssystem“ ein Darlehensprogramm, das ausschließlich der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dient und bei dessen Gestaltung eine Korrelation zwischen den Rückzahlungen des Darlehens und den erzielten Energieeinsparungen hergestellt wird, auch unter Berücksichtigung anderer wirtschaftlicher Faktoren wie der Indexierung der Energiekosten, der Zinssätze, der Wertsteigerung und der Refinanzierung des Darlehens;
41.
„digitales Gebäudelogbuch“ ein gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren, sowie Daten im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch innerhalb des Bausektors, und zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und öffentlichen Einrichtungen erleichtern;
42.
„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
43.
„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;
44.
„Lüftungsanlage“ das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;
45.
„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt:
a)
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
b)
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
c)
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
46.
„Kälteerzeuger“ den Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt;
47.
„Energieleistungsvertrag“ einen Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
48.
„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
49.
„Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
50.
„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
51.
„Nutzfläche“ die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist;
52.
„Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;
53.
„Bewertungsgrenze“ die Grenze, an der die bezogene Energie und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;
54.
„am Standort“ in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet;
55.
„Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird“ Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;
b)
es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene erzeugt wird, und
c)
sie kann am Standort mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das Gebäude erfordert;
56.
„Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ oder „EPB-Dienste“ die Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;
57.
„Energiebedarf“ die Energie, die an einen konditionierten Raum abgegeben oder diesem entzogen werden soll, um die vorgesehenen Raumbedingungen während eines bestimmten Zeitraums aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;
58.
„Energieverbrauch“ die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu decken;
59.
„selbstgenutzt“ die Nutzung der Energie, die am Standort erzeugt wird oder von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird, durch von am Standort befindlichen technischen Systemen für EPB-Dienste;
60.
„andere Nutzungszwecke am Standort“ Nutzung am Standort für andere Zwecke als EPB-Dienste, einschließlich Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität;
61.
„Berechnungsintervall“ das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete einzelne Zeitintervall;
62.
„bezogene Energie“ Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;
63.
„eingespeiste Energie“, den Anteil der erneuerbaren Energie, ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für die Eigennutzung oder für andere Nutzungszwecke am Standort genutzt zu werden;
64.
„Fahrradstellplatz“ einen ausgewiesenen Stellplatz für mindestens ein Fahrrad;
65.
„physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz“ einen Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
66.
„Raumklimaqualität“ das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.
Artikel 3 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 — National building renovation plan Artikel 3 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
Artikel 3 Absatz 1 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 1 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 1 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Gewährleistung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen bis 2050 in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit dem Ziel, bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen.
- Each Member State shall establish a national building renovation plan to ensure the renovation of the national stock of residential and non-residential buildings, both public and private, into a highly energy-efficient and decarbonised building stock by 2050, with the objective to transform existing buildings into zero-emission buildings.
(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Gewährleistung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen bis 2050 in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit dem Ziel, bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen.
Artikel 3 Absatz 2 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 2 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 2 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(2) Jeder nationale Gebäuderenovierungsplan umfasst
a)
einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand nach verschiedenen Gebäudearten, einschließlich ihres Anteils am nationalen Gebäudebestand, Bauzeiträumen und klimatischen Zonen, soweit angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 22, einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, im Energieeffizienzsektor und im Sektor für erneuerbare Energie, und einen Überblick über den Anteil schutzbedürftiger Haushalte, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben;
b)
einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen und messbaren Fortschrittsindikatoren, einschließlich der Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Menschen, im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, um bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und die Transformation bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu gewährleisten;
c)
einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans gemäß Buchstabe b;
d)
eine Übersicht über den Investitionsbedarf für die Umsetzung des nationalen Gebäuderenovierungsplans, die Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung;
e)
die Schwellenwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und den jährlichen Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes gemäß Artikel 11 Absatz;
f)
die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage der maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1;
g)
den nationalen Pfad für die Renovierung des Wohngebäudebestands, einschließlich der Meilensteine für 2030 und 2035 für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a), gemäß Artikel 9 Absatz 2, und
h)
eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile, einschließlich derer bezüglich der Raumklimaqualität.
Der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannte Fahrplan enthält nationale Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Sanierungsrate, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, spezifische Zeitpläne für die Einhaltung niedrigerer maximaler Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz durch Nichtwohngebäude gemäß Artikel 9 Absatz 1 bis 2040 und 2050, im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude, und eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile, einschließlich derer bezüglich der Raumklimaqualität.
Ist ein Überblick über spezifische Strategien und Maßnahmen nach Buchstabe c oder eine Übersicht über den Investitionsbedarf nach Buchstabe d bereits in den nationalen Energie- und Klimaplänen enthalten, so kann anstatt eines vollständig ausgearbeiteten Überblicks ein eindeutiger Verweis auf die entsprechenden Teile der nationalen Energie- und Klimapläne in den Gebäuderenovierungsplan aufgenommen werden.
- Each national building renovation plan shall include: (a) an overview of the national building stock for different building types, including their share in the national building stock, construction periods and climatic zones, based, as appropriate, on statistical sampling and the national database for energy performance certificates pursuant to Article 22, an overview of market barriers and market failures and an overview of the capacities in the construction, energy efficiency and renewable energy sectors, and of the share of vulnerable households based, as appropriate, on statistical sampling; (b) a roadmap with nationally established targets and measurable progress indicators, including the reduction of the number of people affected by energy poverty, with a view to achieving the 2050 climate neutrality goal, in order to ensure a highly energy-efficient and decarbonised national building stock and the transformation of existing buildings into zero-emission buildings by 2050; (c) an overview of implemented and planned policies and measures, supporting the implementation of the roadmap pursuant to point (b); (d) an outline of the investment needs for the implementation of the national building renovation plan, the financing sources and measures, and the administrative resources for building renovation; (e) the thresholds for the operational greenhouse gas emissions and annual primary energy demand of a new or renovated zero-emission building pursuant to Article 11; (f) minimum energy performance standards for non-residential buildings on the basis of maximum energy performance thresholds pursuant to Article 9(1); (g) national trajectory for the renovation of the residential building stock, including the 2030 and 2035 milestones for average primary energy use in kWh/(m2.y) pursuant to Article 9(2); and (h) an evidence-based estimate of expected energy savings and wider benefits, including those related to indoor environmental quality. The roadmap referred to in point (b) of this paragraph shall include national targets for 2030, 2040 and 2050 as regards the annual energy renovation rate, the primary and final energy consumption of the national building stock and its operational greenhouse gas emission reductions; specific timelines for non-residential buildings to comply with lower maximum energy performance thresholds pursuant to Article 9(1), by 2040 and 2050, in line with the pathway for transforming the national building stock into zero-emission buildings; and an evidence-based estimate of expected energy savings and wider benefits, including those related to indoor environmental quality. Where an overview of specific policies and measures as referred to in point (c) or an outline of specific investment needs as referred to in point (d) is already included in the national energy and climate plans, a clear reference to the relevant parts of the national energy and climate plans may be included in the building renovation plan in place of a fully developed overview.
(2) Jeder nationale Gebäuderenovierungsplan umfasst
a)
einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand nach verschiedenen Gebäudearten, einschließlich ihres Anteils am nationalen Gebäudebestand, Bauzeiträumen und klimatischen Zonen, soweit angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 22, einen Überblick über Marktbarrieren und Marktversagen und einen Überblick über die Kapazitäten im Bausektor, im Energieeffizienzsektor und im Sektor für erneuerbare Energie, und einen Überblick über den Anteil schutzbedürftiger Haushalte, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben;
b)
einen Fahrplan mit auf nationaler Ebene festgelegten Zielen und messbaren Fortschrittsindikatoren, einschließlich der Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Menschen, im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, um bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und die Transformation bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu gewährleisten;
c)
einen Überblick über die umgesetzten und die geplanten Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans gemäß Buchstabe b;
d)
eine Übersicht über den Investitionsbedarf für die Umsetzung des nationalen Gebäuderenovierungsplans, die Finanzierungsquellen und -maßnahmen sowie die Verwaltungsressourcen für die Gebäuderenovierung;
e)
die Schwellenwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und den jährlichen Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes gemäß Artikel 11 Absatz;
f)
die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage der maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1;
g)
den nationalen Pfad für die Renovierung des Wohngebäudebestands, einschließlich der Meilensteine für 2030 und 2035 für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a), gemäß Artikel 9 Absatz 2, und
h)
eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile, einschließlich derer bezüglich der Raumklimaqualität.
Der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannte Fahrplan enthält nationale Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Sanierungsrate, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, spezifische Zeitpläne für die Einhaltung niedrigerer maximaler Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz durch Nichtwohngebäude gemäß Artikel 9 Absatz 1 bis 2040 und 2050, im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude, und eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile, einschließlich derer bezüglich der Raumklimaqualität.
Ist ein Überblick über spezifische Strategien und Maßnahmen nach Buchstabe c oder eine Übersicht über den Investitionsbedarf nach Buchstabe d bereits in den nationalen Energie- und Klimaplänen enthalten, so kann anstatt eines vollständig ausgearbeiteten Überblicks ein eindeutiger Verweis auf die entsprechenden Teile der nationalen Energie- und Klimapläne in den Gebäuderenovierungsplan aufgenommen werden.
Artikel 3 Absatz 3 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 3 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 3 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(3) Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II der vorliegenden Richtlinie einen Entwurf seines nationalen Gebäuderenovierungsplans und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt den Entwurf seines nationalen Gebäuderenovierungsplans als Teil des Entwurfs seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat den Entwurf einer aktualisierten Fassung vorlegt, als Teil des Entwurfs der aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans bis zum 31. Dezember 2025 vor.
- Every five years, each Member State shall prepare and submit to the Commission its draft national building renovation plan, using the template set out in Annex II to this Directive. Each Member State shall submit its draft national building renovation plan as part of its draft integrated national energy and climate plan referred to in Article 9 of Regulation (EU) 2018/1999 and, where the Member States submits a draft update, as part of the draft update referred to in Article 14 of that Regulation. Notwithstanding the first subparagraph, Member States shall submit the first draft building renovation plan to the Commission by 31 December 2025.
(3) Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II der vorliegenden Richtlinie einen Entwurf seines nationalen Gebäuderenovierungsplans und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt den Entwurf seines nationalen Gebäuderenovierungsplans als Teil des Entwurfs seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat den Entwurf einer aktualisierten Fassung vorlegt, als Teil des Entwurfs der aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Entwurf des Gebäuderenovierungsplans bis zum 31. Dezember 2025 vor.
Artikel 3 Absatz 4 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 4 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 4 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(4) Zur Unterstützung der Entwicklung seines nationalen Gebäuderenovierungsplans führt jeder Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans durch, bevor er ihn bei der Kommission einreicht. An der öffentlichen Anhörung werden insbesondere die lokalen und regionalen Behörden und andere sozioökonomische Partner, einschließlich der Zivilgesellschaft und Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten arbeiten, beteiligt. Jeder Mitgliedstaat fügt seinem Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei. Die öffentliche Anhörung kann in die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 einbezogen werden.
- To support the development of its national building renovation plan, each Member State shall carry out a public consultation on its draft national building renovation plan prior to submitting it to the Commission. The public consultation shall involve in particular local and regional authorities and other socioeconomic partners, including civil society and bodies working with vulnerable households. Each Member State shall annex a summary of the results of its public consultation to its draft national building renovation plan. The public consultation may be integrated as part of the public consultation undertaken pursuant to Article 10 of Regulation (EU) 2018/1999.
(4) Zur Unterstützung der Entwicklung seines nationalen Gebäuderenovierungsplans führt jeder Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans durch, bevor er ihn bei der Kommission einreicht. An der öffentlichen Anhörung werden insbesondere die lokalen und regionalen Behörden und andere sozioökonomische Partner, einschließlich der Zivilgesellschaft und Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten arbeiten, beteiligt. Jeder Mitgliedstaat fügt seinem Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei. Die öffentliche Anhörung kann in die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 einbezogen werden.
Artikel 3 Absatz 5 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 5 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 5 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(5) Die Kommission bewertet die Entwürfe der gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere in Hinsicht darauf, ob
a)
das Ambitionsniveau der auf nationaler Ebene festgelegten Ziele ausreichend ist und mit den nationalen Verpflichtungen im Bereich Klima und Energie, die in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, in Einklang steht;
b)
die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die auf nationaler Ebene festgelegten Ziele zu erreichen;
c)
die Zuweisung von Haushalts- und Verwaltungsmitteln für die Durchführung des Plans ausreichend ist;
d)
die Finanzierungsquellen und -maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels im Einklang mit der geplanten Verringerung der Energiearmut gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels steht;
e)
die Pläne der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Vorrang einräumen;
f)
die öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 ausreichend inklusiv gewesen ist und
g)
die Pläne den Anforderungen nach Absatz 1 und der Vorlage in Anhang II entsprechen.
Nach Anhörung des mit Artikel 33 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
In Bezug auf den ersten Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans kann die Kommission spätestens sechs Monate, nachdem ein Mitgliedstaat diesen Plan vorgelegt hat, länderspezifische Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten.
- The Commission shall assess the draft national building renovation plans submitted pursuant to paragraph 3, in particular with regard to whether: (a) the level of ambition of the nationally established targets is sufficient and in line with the national commitments on climate and energy laid down in the national integrated energy and climate plans; (b) the policies and measures are sufficient to achieve the nationally established targets; (c) the allocation of budgetary and administrative resources is sufficient for the implementation of the plan; (d) the financing sources and measures referred to in paragraph 2, first subparagraph, point (d), of this Article are in line with the planned reduction of energy poverty referred to in paragraph 2, first subparagraph, point (b), of this Article; (e) the plans prioritise the renovation of worst-performing buildings in accordance with Article 9; (f) the public consultation pursuant to paragraph 4 has been sufficiently inclusive; and (g) the plans comply with the requirements of paragraph 1 and the template in Annex II. After consulting the Committee established by Article 33 of this Directive, the Commission may issue country-specific recommendations to Member States in accordance with Article 9(2) and Article 34 of Regulation (EU) 2018/1999. With regard to the first draft national building renovation plan, the Commission may issue country-specific recommendations to Member States no later than six months after the Member State has submitted that plan.
(5) Die Kommission bewertet die Entwürfe der gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Gebäuderenovierungspläne, insbesondere in Hinsicht darauf, ob
a)
das Ambitionsniveau der auf nationaler Ebene festgelegten Ziele ausreichend ist und mit den nationalen Verpflichtungen im Bereich Klima und Energie, die in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, in Einklang steht;
b)
die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die auf nationaler Ebene festgelegten Ziele zu erreichen;
c)
die Zuweisung von Haushalts- und Verwaltungsmitteln für die Durchführung des Plans ausreichend ist;
d)
die Finanzierungsquellen und -maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels im Einklang mit der geplanten Verringerung der Energiearmut gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels steht;
e)
die Pläne der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Vorrang einräumen;
f)
die öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 ausreichend inklusiv gewesen ist und
g)
die Pläne den Anforderungen nach Absatz 1 und der Vorlage in Anhang II entsprechen.
Nach Anhörung des mit Artikel 33 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
In Bezug auf den ersten Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans kann die Kommission spätestens sechs Monate, nachdem ein Mitgliedstaat diesen Plan vorgelegt hat, länderspezifische Empfehlungen an den Mitgliedstaat richten.
Artikel 3 Absatz 6 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 6 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 6 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(6) In seinem ersten nationalen Gebäuderenovierungsplan trägt jeder Mitgliedstaat den etwaigen Empfehlungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er der Kommission Gründe dafür an und veröffentlicht diese Gründe.
- In its national building renovation plan, each Member State shall take due account of any recommendations issued by the Commission on the draft national building renovation plan. If the Member State concerned does not address a recommendation or a substantial part thereof, it shall provide reasons to the Commission and shall make those reasons public.
(6) In seinem ersten nationalen Gebäuderenovierungsplan trägt jeder Mitgliedstaat den etwaigen Empfehlungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er der Kommission Gründe dafür an und veröffentlicht diese Gründe.
Artikel 3 Absatz 7 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 7 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 7 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(7) Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II der vorliegenden Richtlinie seinen nationalen Gebäuderenovierungsplan und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt seinen nationalen Gebäuderenovierungsplan als Teil seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung vorlegt, als Teil seiner aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Gebäuderenovierungsplan bis zum 31. Dezember 2026 vor.
- Every five years, each Member State shall submit its national building renovation plan to the Commission, using the template set out in Annex II to this Directive. Each Member State shall submit its national building renovation plan as part of its integrated national energy and climate plan referred to in Article 3 of Regulation (EU) 2018/1999 and, where a Member State submits an update, as part of the update referred to in Article 14 of that Regulation. Notwithstanding the first subparagraph, Member States shall submit the first national building renovation plan to the Commission by 31 December 2026.
(7) Alle fünf Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat unter Verwendung der Vorlage in Anhang II der vorliegenden Richtlinie seinen nationalen Gebäuderenovierungsplan und legt ihn der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat legt seinen nationalen Gebäuderenovierungsplan als Teil seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und, wenn der Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung vorlegt, als Teil seiner aktualisierten Fassung gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vor.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den ersten Gebäuderenovierungsplan bis zum 31. Dezember 2026 vor.
Artikel 3 Absatz 8 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 8 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 8 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(8) Jeder Mitgliedstaat fügt die Einzelheiten der Umsetzung seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie oder seines aktuellsten nationalen Gebäuderenovierungsplans seinem nächsten endgültigen Gebäuderenovierungsplan bei und gibt dabei an, ob seine nationalen Ziele erreicht wurden.
- Each Member State shall annex the details of the implementation of its most recent long-term renovation strategy or national building renovation plan to its next national building renovation plan, indicating whether its national targets have been achieved.
(8) Jeder Mitgliedstaat fügt die Einzelheiten der Umsetzung seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie oder seines aktuellsten nationalen Gebäuderenovierungsplans seinem nächsten endgültigen Gebäuderenovierungsplan bei und gibt dabei an, ob seine nationalen Ziele erreicht wurden.
Artikel 3 Absatz 9 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan Artikel 3 Absatz 9 — National building renovation plan Artikel 3 Absatz 9 — Nationaler Gebäuderenovierungsplan
(9) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seine integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten nationalen Ziele auf. Alle zwei Jahre nimmt die Kommission in ihrem jährlichen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereichten Bericht zur Lage der Energieunion einen allgemeinen Fortschrittsbericht über die Renovierung des nationalen Bestands an — öffentlichen und privaten — Wohn- und Nichtwohngebäuden auf, im Einklang mit den in den Gebäuderenovierungsplänen dargelegten Fahrplänen; dabei stützt sie sich auf von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten übermittelten Informationen. Die Kommission überwacht jährlich die Entwicklung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands der Union auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen von Eurostat und anderen Quellen, und sie veröffentlicht die Informationen über die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
- Each Member State shall include in its integrated national energy and climate progress reports, in accordance with Articles 17 and 21 of Regulation (EU) 2018/1999, information on the implementation of the national targets referred to in paragraph 2, point (b), of this Article. Every two years, the Commission shall include in its annual State of the Energy Union report submitted pursuant to Article 35 of Regulation (EU) 2018/1999, an overall progress report on the renovation of the national stock of residential and non-residential buildings, both public and private, in line with the roadmaps set out in the building renovation plans, based upon the information submitted by the Member States in their integrated national energy and climate progress reports. The Commission shall monitor annually the evolution of the energy performance of the Union building stock, on the basis of best available information from Eurostat and other sources, and publish the information through the EU Building Stock Observatory.
(9) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seine integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten nationalen Ziele auf. Alle zwei Jahre nimmt die Kommission in ihrem jährlichen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingereichten Bericht zur Lage der Energieunion einen allgemeinen Fortschrittsbericht über die Renovierung des nationalen Bestands an — öffentlichen und privaten — Wohn- und Nichtwohngebäuden auf, im Einklang mit den in den Gebäuderenovierungsplänen dargelegten Fahrplänen; dabei stützt sie sich auf von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten übermittelten Informationen. Die Kommission überwacht jährlich die Entwicklung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands der Union auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen von Eurostat und anderen Quellen, und sie veröffentlicht die Informationen über die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
Artikel 4 — Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 4 — Adoption of a methodology for calculating the energy performance of buildings Artikel 4 — Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet. Die Kommission gibt Leitlinien für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und für die Berücksichtigung von Umgebungsenergie heraus.
Member States shall apply a methodology for calculating the energy performance of buildings in accordance with the common general framework set out in Annex I. That methodology shall be adopted at national or regional level.
The Commission shall issue guidance for the calculation of the energy performance of transparent building elements that form part of the building envelope and the consideration of ambient energy.
Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet. Die Kommission gibt Leitlinien für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz transparenter Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und für die Berücksichtigung von Umgebungsenergie heraus.
Artikel 5 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 5 — Setting of minimum energy performance requirements Artikel 5 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 5 Absatz 1 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 5 Absatz 1 — Setting of minimum energy performance requirements Artikel 5 Absatz 1 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und gegebenenfalls strengerer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 6 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der Anforderungen an Gebäudekomponenten ein Niveau festlegen, das die wirksame Installation von Niedertemperaturheizungsanlagen in renovierten Gebäuden erleichtern würde.
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.
Diese Anforderungen tragen der optimalen Raumklimaqualität Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen.
- Member States shall take the necessary measures to ensure that minimum energy performance requirements for buildings or building units are set with a view to at least achieving cost-optimal levels and, where relevant, more stringent reference values such as nearly zero-energy building requirements and zero-emission buildings requirements. The energy performance shall be calculated in accordance with the methodology referred to in Article 4. Cost-optimal levels shall be calculated in accordance with the comparative methodology framework referred to in Article 6. Member States shall take the necessary measures to ensure that minimum energy performance requirements are set for building elements that form part of the building envelope and that have a significant impact on the energy performance of the building envelope when they are replaced or retrofitted, with a view to achieving at least cost-optimal levels. Member States may set the requirements for building elements at a level that would facilitate the effective installation of low temperature heating systems in renovated buildings. When setting requirements, Member States may differentiate between new and existing buildings and between different categories of building. Those requirements shall take account of optimal indoor environmental quality, in order to avoid possible negative effects such as inadequate ventilation, as well as local conditions and the designated function and the age of the building. Member States shall review their minimum energy performance requirements at regular intervals which shall not be longer than five years and shall, if necessary, update them in order to reflect technical progress in the building sector, the results of the cost-optimal calculation set out in Article 6, and updated national energy and climate targets and policies.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und gegebenenfalls strengerer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 6 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der Anforderungen an Gebäudekomponenten ein Niveau festlegen, das die wirksame Installation von Niedertemperaturheizungsanlagen in renovierten Gebäuden erleichtern würde.
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.
Diese Anforderungen tragen der optimalen Raumklimaqualität Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen.
Artikel 5 Absatz 2 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 5 Absatz 2 — Setting of minimum energy performance requirements Artikel 5 Absatz 2 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen nach Absatz 1 für Gebäude anpassen, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
- Member States may adapt the requirements referred to in paragraph 1 to buildings officially protected at national, regional or local level, as part of a designated environment or because of their special architectural or historical merit, in so far as compliance with certain requirements would unacceptably alter their character or appearance.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen nach Absatz 1 für Gebäude anpassen, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
Artikel 5 Absatz 3 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 5 Absatz 3 — Setting of minimum energy performance requirements Artikel 5 Absatz 3 — Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:
a)
Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden;
b)
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
d)
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
e)
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
- Member States may decide not to set or apply the requirements referred to in paragraph 1 to the following categories of building: (a) buildings owned by the armed forces or central government and serving national defence purposes, apart from single living quarters or office buildings for the armed forces and other staff employed by national defence authorities; (b) buildings used as places of worship and for religious activities; (c) temporary buildings with a time of use of two years or less, industrial sites, workshops and non-residential agricultural buildings with low energy demand and non-residential agricultural buildings which are used by a sector covered by a national sectoral agreement on energy performance; (d) residential buildings which are used or intended to be used for either less than four months of the year or, alternatively, for a limited annual time of use and with an expected energy consumption of less than 25 % of what would be the result of all-year use; (e) stand-alone buildings with a total useful floor area of less than 50 m2.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:
a)
Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden;
b)
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
d)
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
e)
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
Artikel 6 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 6 — Calculation of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements Artikel 6 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 6 Absatz 1 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 6 Absatz 1 — Calculation of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements Artikel 6 Absatz 1 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 in Bezug auf einen Rahmen für die Festlegung und Änderung einer Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen.
Bis zum 30. Juni 2025 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. Diese Niveaus müssen im Einklang mit den nationalen Pfaden stehen, die in den der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang VII festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.
- The Commission is empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 32 to supplement this Directive concerning the establishment and revision of a comparative methodology framework for calculating cost-optimal levels of minimum energy performance requirements for buildings and building elements. By 30 June 2025, the Commission shall revise the comparative methodology framework for calculating cost-optimal levels of minimum energy performance requirements in new buildings and existing buildings undergoing major renovation and for individual building elements. Those levels shall be in line with the national pathways set out in the national energy and climate plans submitted to the Commission pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2018/1999. The comparative methodology framework shall be laid down in accordance with Annex VII and shall differentiate between new and existing buildings and between different categories of building.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 in Bezug auf einen Rahmen für die Festlegung und Änderung einer Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen.
Bis zum 30. Juni 2025 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. Diese Niveaus müssen im Einklang mit den nationalen Pfaden stehen, die in den der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang VII festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.
Artikel 6 Absatz 2 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 6 Absatz 2 — Calculation of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements Artikel 6 Absatz 2 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Bei der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz können die Mitgliedstaaten das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen. Die Mitgliedstaaten verwenden dazu das Muster in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission (29). Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Berichte in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und legen sie der Kommission vor. Der erste Bericht über die Berechnungen auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmens für eine Vergleichsmethode gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.
- Member States shall calculate cost-optimal levels of minimum energy performance requirements using the comparative methodology framework established in accordance with paragraph 1 and relevant parameters, such as climatic conditions and the practical accessibility of energy infrastructure, and compare the results of that calculation with the minimum energy performance requirements in force. When calculating the cost-optimal levels of minimum energy performance requirements, Member States may take into account the life-cycle GWP. Member States shall report to the Commission all input data and assumptions used for the calculations of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements and the results of those calculations. To that end Member States shall use the template provided in Annex III to the Commission Delegated Regulation (EU) No 244/2012 (29). Member States shall update and submit those reports to the Commission at regular intervals, which shall not be longer than five years. The first report on the calculations on the basis of the revised methodology framework pursuant to paragraph 1 of this Article shall be submitted by 30 June 2028.
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Bei der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz können die Mitgliedstaaten das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen. Die Mitgliedstaaten verwenden dazu das Muster in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission (29). Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Berichte in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und legen sie der Kommission vor. Der erste Bericht über die Berechnungen auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmens für eine Vergleichsmethode gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.
Artikel 6 Absatz 3 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 6 Absatz 3 — Calculation of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements Artikel 6 Absatz 3 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(3) Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz um mehr als 15 % weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die eingeführten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz innerhalb von 24 Monaten nach Verfügbarwerden der Ergebnisse dieses Vergleichs an.
- If the result of the comparison performed in accordance with paragraph 2 shows that the minimum energy performance requirements in force in a Member State are less energy-efficient than cost-optimal levels of minimum energy performance requirements by more than 15 %, the Member State concerned shall adjust the minimum energy performance requirements in place within 24 months of the availability of the results of that comparison.
(3) Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz um mehr als 15 % weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die eingeführten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz innerhalb von 24 Monaten nach Verfügbarwerden der Ergebnisse dieses Vergleichs an.
Artikel 6 Absatz 4 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Artikel 6 Absatz 4 — Calculation of cost-optimal levels of minimum energy performance requirements Artikel 6 Absatz 4 — Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(4) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
- The Commission shall publish a report on the progress of the Member States in reaching cost-optimal levels of minimum energy performance requirements.
(4) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Artikel 7 — Neue Gebäude Artikel 7 — New buildings Artikel 7 — Neue Gebäude
Artikel 7 Absatz 1 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 1 — New buildings Artikel 7 Absatz 1 — Neue Gebäude
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Artikel 11 sind:
a)
ab dem 1. Januar 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und
b)
ab dem 1. Januar 2030 alle neuen Gebäude.
Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Beabsichtigen öffentliche Einrichtungen, ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so streben sie an, dass es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.
- Member States shall ensure that new buildings are zero-emission buildings in accordance with Article 11: (a) from 1 January 2028, new buildings owned by public bodies; and (b) from 1 January 2030, all new buildings; Until the application of the requirements under the first subparagraph, Member States shall ensure that all new buildings are at least nearly zero-energy buildings and meet the minimum energy performance requirements laid down in accordance with Article 5. Where public bodies intend to occupy a new building that they do not own, they shall aim for that building to be a zero-emission building.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Artikel 11 sind:
a)
ab dem 1. Januar 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und
b)
ab dem 1. Januar 2030 alle neuen Gebäude.
Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Beabsichtigen öffentliche Einrichtungen, ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so streben sie an, dass es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.
Artikel 7 Absatz 2 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 2 — New buildings Artikel 7 Absatz 2 — Neue Gebäude
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:
a)
ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m2,
b)
ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.
- Member States shall ensure that the life-cycle GWP is calculated in accordance with Annex III and disclosed in the energy performance certificate of the building: (a) from 1 January 2028, for all new buildings with a useful floor area larger than 1 000 m2; (b) from 1 January 2030, for all new buildings.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:
a)
ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m2,
b)
ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.
Artikel 7 Absatz 3 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 3 — New buildings Artikel 7 Absatz 3 — Neue Gebäude
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, indem ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird. Der erste dieser delegierten Rechtsakte wird bis zum 31. Dezember 2025 erlassen.
- The Commission is empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 32 to amend Annex III to set out a Union framework for the national calculation of life-cycle GWP with a view to achieving climate neutrality. The first such delegated act shall be adopted by 31 December 2025.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, indem ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird. Der erste dieser delegierten Rechtsakte wird bis zum 31. Dezember 2025 erlassen.
Artikel 7 Absatz 4 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 4 — New buildings Artikel 7 Absatz 4 — Neue Gebäude
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf Gebäude anzuwenden, für die bis zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten bereits Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge, u. a. auf Nutzungsänderung, gestellt wurden.
- Member States may decide not to apply paragraphs 1 and 2 to buildings for which building permit applications or equivalent applications, including for change of use, have already been submitted by the dates pursuant to paragraphs 1 and 2.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf Gebäude anzuwenden, für die bis zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten bereits Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge, u. a. auf Nutzungsänderung, gestellt wurden.
Artikel 7 Absatz 5 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 5 — New buildings Artikel 7 Absatz 5 — Neue Gebäude
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial aller neuen Gebäude im Einzelnen dargelegt wird und Zielvorgaben für neue Gebäude ab 2030 festgelegt werden, wobei ein schrittweiser Abwärtstrend sowie maximale Grenzwerte berücksichtigt werden, die nach unterschiedlichen Klimazonen und Gebäudetypologien aufgeführt sind, und sie übermitteln diesen Fahrplan der Kommission.
Diese maximalen Grenzwerte müssen im Einklang mit den Zielen der Union, die Klimaneutralität zu erreichen, stehen.
Die Kommission gibt Leitlinien heraus, teilt Erkenntnisse zu bestehenden nationalen Strategien und bietet den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung.
- By 1 January 2027, Member States shall publish and notify to the Commission a roadmap detailing the introduction of limit values on the total cumulative life-cycle GWP of all new buildings and set targets for new buildings from 2030, considering a progressive downward trend, as well as maximum limit values, detailed for different climatic zones and building typologies. Those maximum limit values shall be in line with the Union’s objective of achieving climate neutrality. The Commission shall issue guidance, share evidence on existing national policies and offer technical support to Member States, at their request.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial aller neuen Gebäude im Einzelnen dargelegt wird und Zielvorgaben für neue Gebäude ab 2030 festgelegt werden, wobei ein schrittweiser Abwärtstrend sowie maximale Grenzwerte berücksichtigt werden, die nach unterschiedlichen Klimazonen und Gebäudetypologien aufgeführt sind, und sie übermitteln diesen Fahrplan der Kommission.
Diese maximalen Grenzwerte müssen im Einklang mit den Zielen der Union, die Klimaneutralität zu erreichen, stehen.
Die Kommission gibt Leitlinien heraus, teilt Erkenntnisse zu bestehenden nationalen Strategien und bietet den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung.
Artikel 7 Absatz 6 — Neue Gebäude Artikel 7 Absatz 6 — New buildings Artikel 7 Absatz 6 — Neue Gebäude
(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte optimale Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.
- Member States shall address, in relation to new buildings, the issues of optimal indoor environmental quality, adaptation to climate change, fire safety, risks related to intense seismic activity and accessibility for persons with disabilities. Member States shall also address carbon removals associated to carbon storage in or on buildings.
(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte optimale Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.
Artikel 8 — Bestehende Gebäude Artikel 8 — Existing buildings Artikel 8 — Bestehende Gebäude
Artikel 8 Absatz 1 — Bestehende Gebäude Artikel 8 Absatz 1 — Existing buildings Artikel 8 Absatz 1 — Bestehende Gebäude
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeeinheiten erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.
- Member States shall take the necessary measures to ensure that, when buildings undergo major renovation, the energy performance of the building or the renovated part thereof is upgraded in order to meet minimum energy performance requirements set in accordance with Article 5 in so far as technically, functionally and economically feasible. Those requirements shall be applied to the renovated building or building unit as a whole. Additionally or alternatively, requirements may be applied to the renovated building elements.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeeinheiten erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.
Artikel 8 Absatz 2 — Bestehende Gebäude Artikel 8 Absatz 2 — Existing buildings Artikel 8 Absatz 2 — Bestehende Gebäude
(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
- Member States shall in addition take the necessary measures to ensure that, when a building element that forms part of the building envelope and has a significant impact on the energy performance of the building envelope is retrofitted or replaced, the energy performance of the building element meets minimum energy performance requirements in so far as technically, functionally and economically feasible.
(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Artikel 8 Absatz 3 — Bestehende Gebäude Artikel 8 Absatz 3 — Existing buildings Artikel 8 Absatz 3 — Bestehende Gebäude
(3) Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die Aspekte Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
- Member States shall, in relation to buildings undergoing major renovation, encourage high-efficiency alternative systems, in so far as technically, functionally and economically feasible. Member States shall address, in relation to buildings undergoing major renovation, the issues of indoor environmental quality, adaptation to climate change, fire safety, risks related to intense seismic activity, the removal of hazardous substances including asbestos and accessibility for persons with disabilities.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die Aspekte Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
Artikel 9 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
Artikel 9 Absatz 1 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 1 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 1 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(1) Die Mitgliedstaaten legen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude fest, mit denen sichergestellt wird, dass diese Gebäude zu den in Unterabsatz 5 genannten Zeitpunkten den in Unterabsatz 3 genannten maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nicht überschreiten.
Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz werden auf der Grundlage des Bestands an Nichtwohngebäuden vom 1. Januar 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Die Mitgliedstaaten nehmen Nichtwohnbebäude, für die sie eine Ausnahme gemäß Absatz 6 gewähren, aus dem Referenzbestand heraus.
Jeder Mitgliedstaat legt einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „16 %-Schwellenwert“). Jeder Mitgliedstaat legt auch einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von 26 % fest, sodass 26 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „26 %-Schwellenwert“). Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festlegen.
Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte in einer Höhe festlegen, die einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht, sofern sie Unterabsatz 3 einhalten.
Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude
a)
ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und
b)
ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
Die Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen Nichtwohngebäude wird anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder gegebenenfalls mit anderen verfügbaren Mitteln überprüft.
In ihren Fahrplänen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude spezifische Zeitpläne fest, damit Nichtwohngebäude bis 2040 und 2050 die niedrigeren maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz einhalten.
Die Mitgliedstaaten können Kriterien festlegen und veröffentlichen, um einzelne Nichtwohngebäude aufgrund der voraussichtlichen künftigen Nutzung dieser Gebäude, im Hinblick auf erhebliche Härtefälle oder im Falle einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse von den Anforderungen dieses Absatzes auszunehmen. Alle diese Kriterien müssen eindeutig, präzise und stringent sein und die Gleichbehandlung aller Nichtwohngebäuden gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Kriterien ermöglichen die Mitgliedstaaten eine Ex-ante-Bewertung des potenziellen Anteils der erfassten Nichtwohngebäude und vermeiden, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Nichtwohngebäuden ausgenommen wird. Die Mitgliedstaaten melden die Kriterien auch als Teil ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne, die sie der Kommission gemäß Artikel 3 vorlegen.
Legen die Mitgliedstaaten Kriterien für Ausnahmen nach Unterabsatz 8 fest, so müssen sie in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden vergleichbare Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz erreichen.
Hat die für die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz erforderliche Gesamtrenovierung eine ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse für ein Nichtwohngebäude, so verlangen die Mitgliedstaaten, dass für dieses betroffene Nichtwohngebäude mindestens die einzelnen Renovierungsmaßnahmen, die eine günstige Kosten-Nutzen-Analyse haben, durchgeführt werden.
Soweit der nationale Bestand an Nichtwohngebäuden oder ein Teil davon durch eine Naturkatastrophe schwer beschädigt wird, kann ein Mitgliedstaat den maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz vorübergehend anpassen, sodass die energetische Renovierung beschädigter Nichtwohngebäude an die Stelle der energetischen Renovierung anderer Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz tritt, wobei sicherzustellen ist, dass ein vergleichbarer Prozentsatz des Bestands an Nichtwohngebäuden einer energetischen Renovierung unterzogen wird. In diesem Fall meldet der Mitgliedstaat die Anpassung und ihre voraussichtliche Dauer in seinem nationalen Gebäuderenovierungsplan.
- Member States shall establish minimum energy performance standards for non-residential buildings which ensure that those buildings do not exceed the specified maximum energy performance threshold, as referred to in the third subparagraph, expressed by a numeric indicator of primary or final energy use in kWh/(m2.y), by the dates specified in the fifth subparagraph. The maximum energy performance thresholds shall be established on the basis of the non-residential building stock on 1 January 2020, based on available information and, where appropriate, on statistical sampling. Member States shall exclude from the baseline non-residential buildings that they exempt pursuant to paragraph 6. Each Member State shall set a maximum energy performance threshold to the effect that 16 % of its national non-residential building stock is above that threshold (the ‘16 % threshold’). Each Member State shall also set a maximum energy performance threshold to the effect that 26 % of its national non-residential building stock is above that threshold (the ‘26 % threshold’). Member States may set the maximum energy performance thresholds with reference to the national non-residential building stock as a whole or per building type or category of building. Member States may set the thresholds at a level corresponding to a specific energy performance class, provided that they comply with the third subparagraph. The minimum energy performance standards shall ensure, at least, that all non-residential buildings are below: (a) the 16 % threshold from 2030; and (b) the 26 % threshold from 2033. Compliance of individual non-residential buildings with the thresholds shall be checked on the basis of energy performance certificates or, where appropriate, other available means. In their roadmaps as referred to in Article 3(1), point (b), Member States shall establish specific timelines for non-residential buildings to comply with lower maximum energy performance thresholds by 2040 and 2050, in line with the pathway for transforming the national building stock into zero-emission buildings. Member States may establish and publish criteria to exempt individual non-residential buildings, in light of the expected future use of those buildings, in light of serious hardship or in the case of an unfavourable cost-benefit assessment, from requirements in this paragraph. Any such criteria shall be clear, precise and stringent and shall ensure equal treatment between non-residential buildings. When establishing those criteria Member States shall enable the ex ante assessment of the potential share of non-residential buildings covered and shall avoid a disproportionate number of non-residential buildings from being exempted. Member States shall also report on the criteria as part of their national building renovation plans submitted to the Commission pursuant to Article 3. Where Member States establish criteria for exemptions pursuant to the eighth subparagraph, they shall achieve equivalent energy performance improvements in other parts of the non-residential building stock. Where the overall renovation necessary to achieve the energy performance thresholds specified in this paragraph has an unfavourable cost-benefit assessment for a given non-residential building, Member States shall require that, for that given non-residential building, at least those individual renovation measures with a favourable cost-benefit assessment are implemented. To the extent that the national non-residential building stock, or part of it, is seriously damaged by a natural disaster, a Member State may temporarily adjust the maximum energy performance threshold so that the energy renovation of damaged non-residential buildings replaces the energy renovation of other worst-performing non-residential buildings, whilst ensuring that a similar percentage of the non-residential building stock undergoes energy renovation. In that case, the Member State shall report the adjustment and its projected length in its national building renovation plan.
(1) Die Mitgliedstaaten legen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude fest, mit denen sichergestellt wird, dass diese Gebäude zu den in Unterabsatz 5 genannten Zeitpunkten den in Unterabsatz 3 genannten maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nicht überschreiten.
Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz werden auf der Grundlage des Bestands an Nichtwohngebäuden vom 1. Januar 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Die Mitgliedstaaten nehmen Nichtwohnbebäude, für die sie eine Ausnahme gemäß Absatz 6 gewähren, aus dem Referenzbestand heraus.
Jeder Mitgliedstaat legt einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „16 %-Schwellenwert“). Jeder Mitgliedstaat legt auch einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von 26 % fest, sodass 26 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „26 %-Schwellenwert“). Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festlegen.
Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte in einer Höhe festlegen, die einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht, sofern sie Unterabsatz 3 einhalten.
Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude
a)
ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und
b)
ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
Die Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen Nichtwohngebäude wird anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder gegebenenfalls mit anderen verfügbaren Mitteln überprüft.
In ihren Fahrplänen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude spezifische Zeitpläne fest, damit Nichtwohngebäude bis 2040 und 2050 die niedrigeren maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz einhalten.
Die Mitgliedstaaten können Kriterien festlegen und veröffentlichen, um einzelne Nichtwohngebäude aufgrund der voraussichtlichen künftigen Nutzung dieser Gebäude, im Hinblick auf erhebliche Härtefälle oder im Falle einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse von den Anforderungen dieses Absatzes auszunehmen. Alle diese Kriterien müssen eindeutig, präzise und stringent sein und die Gleichbehandlung aller Nichtwohngebäuden gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Kriterien ermöglichen die Mitgliedstaaten eine Ex-ante-Bewertung des potenziellen Anteils der erfassten Nichtwohngebäude und vermeiden, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Nichtwohngebäuden ausgenommen wird. Die Mitgliedstaaten melden die Kriterien auch als Teil ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne, die sie der Kommission gemäß Artikel 3 vorlegen.
Legen die Mitgliedstaaten Kriterien für Ausnahmen nach Unterabsatz 8 fest, so müssen sie in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden vergleichbare Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz erreichen.
Hat die für die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz erforderliche Gesamtrenovierung eine ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse für ein Nichtwohngebäude, so verlangen die Mitgliedstaaten, dass für dieses betroffene Nichtwohngebäude mindestens die einzelnen Renovierungsmaßnahmen, die eine günstige Kosten-Nutzen-Analyse haben, durchgeführt werden.
Soweit der nationale Bestand an Nichtwohngebäuden oder ein Teil davon durch eine Naturkatastrophe schwer beschädigt wird, kann ein Mitgliedstaat den maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz vorübergehend anpassen, sodass die energetische Renovierung beschädigter Nichtwohngebäude an die Stelle der energetischen Renovierung anderer Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz tritt, wobei sicherzustellen ist, dass ein vergleichbarer Prozentsatz des Bestands an Nichtwohngebäuden einer energetischen Renovierung unterzogen wird. In diesem Fall meldet der Mitgliedstaat die Anpassung und ihre voraussichtliche Dauer in seinem nationalen Gebäuderenovierungsplan.
Artikel 9 Absatz 2 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 2 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 2 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(2) Bis zum 29. Mai 2026 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen nationalen Fahrplan und den enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und im Einklang mit dem Ziel der Transformation des nationalen Gebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands fest. Der nationale Pfad für die fortschreitende Renovierung des Wohngebäudebestands wird als Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands im Zeitraum von 2020 bis 2050 ausgedrückt und enthält die Anzahl der jährlich zu renovierenden Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten oder den Umfang der jährlich zu renovierenden Fläche, einschließlich der Anzahl oder Fläche der 43 % Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands in kWh/(m2.a)
a)
bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % abnimmt;
b)
bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % abnimmt;
c)
bis 2040 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2030 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 55 % des Rückgangs des in Unterabsatz 3 genannten durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können den Rückgang des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs der durch die Renovierung von Wohngebäuden erzielt wird, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen beeinträchtigt wurden, auf den Anteil anrechnen, der durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen zur Erreichung der erforderlichen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des gesamten Wohngebäudebestands ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützung.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht in unverhältnismäßigem Ausmaß Ausnahmen für Mietwohngebäude oder Mietwohneinheiten gewähren.
Die Mitgliedstaaten melden in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen die verwendete Methode und die erhobenen Daten für die Schätzung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte. Im Rahmen der Bewertung der nationalen Gebäuderenovierungspläne überwacht die Kommission die Erreichung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte, einschließlich der Anzahl von Gebäuden und Gebäudeeinheiten oder der Fläche der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen können eine umfassendere Nutzung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz beinhalten.
Der nationale Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands bezieht sich auf Daten über den nationalen Wohngebäudebestand, die soweit angemessen auf statistischen Stichproben und den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz beruhen.
Liegt der durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Energieverbrauch von Wohngebäuden unter 15 %, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 3 unter Buchstaben a und b festgelegten Werte anpassen, um sicherzustellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer linearen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2020 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
- By 29 May 2026, each Member State shall establish a national trajectory for the progressive renovation of the residential building stock in line with the national roadmap and the 2030, 2040 and 2050 targets contained in the Member State’s national building renovation plan and with the aim of transforming the national building stock into a zero-emission building stock by 2050. The national trajectory for the progressive renovation of the residential building stock shall be expressed as a decrease in the average primary energy use in kWh/(m2.y) of the entire residential building stock over the period from 2020 to 2050, and shall identify the number of residential buildings and residential building units or floor area to be renovated annually, including the number or floor area of the 43 % worst-performing residential buildings and residential building units. Member States shall ensure that the average primary energy use in kWh/(m2.y) of the entire residential building stock: (a) decreases by at least 16 % compared to 2020 by 2030; (b) decreases by at least 20-22 % compared to 2020 by 2035; (c) by 2040, and every 5 years thereafter, is equivalent to, or lower than the nationally determined value derived from a progressive decrease in the average primary energy use from 2030 to 2050, in line with the transformation of the residential building stock into a zero-emission building stock. Member States shall ensure that at least 55 % of the decrease in the average primary energy use referred to in the third subparagraph is achieved through the renovation of the 43 % worst-performing residential buildings. Member States may count the decrease in the average primary energy use achieved by the renovation of residential buildings affected by natural disasters such as earthquakes and floods towards the share achieved by means of the renovation of the 43 % worst-performing residential buildings. In their renovation efforts to achieve the required decrease in the average primary energy use of the entire residential building stock, Member States shall put in place measures such as minimum energy performance standards, technical assistance and financial support measures. In their renovation efforts, Member States shall not disproportionately exempt rental residential buildings or building units. Member States shall report in the national building renovation plans the methodology used and data gathered for estimating the values referred to in the second and third subparagraphs. As part of the assessment of national building renovation plans, the Commission shall monitor the achievement of the values referred to in the second and third subparagraphs, including the number of buildings and building units or floor area of the 43 % worst-performing residential buildings, and make recommendations where necessary. Those recommendations may include a more extensive use of minimum energy performance standards. The national trajectory for the progressive renovation of the residential building stock shall refer to data on the national residential building stock, based, as appropriate, on statistical sampling and energy performance certificates. If the average fossil share of energy use in residential buildings is lower than 15 %, Member States may adjust the levels laid down in the points (a) and (b) of the third subparagraph, to ensure that the average primary energy use in kWh/(m2.y) of the entire residential building stock by 2030, and every five years thereafter, is equivalent to, or lower than a nationally determined value derived from a linear decrease in the average primary energy use from 2020 to 2050, in line with the transformation of the residential building stock into a zero-emission building stock.
(2) Bis zum 29. Mai 2026 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen nationalen Fahrplan und den enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und im Einklang mit dem Ziel der Transformation des nationalen Gebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands fest. Der nationale Pfad für die fortschreitende Renovierung des Wohngebäudebestands wird als Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands im Zeitraum von 2020 bis 2050 ausgedrückt und enthält die Anzahl der jährlich zu renovierenden Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten oder den Umfang der jährlich zu renovierenden Fläche, einschließlich der Anzahl oder Fläche der 43 % Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands in kWh/(m2.a)
a)
bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % abnimmt;
b)
bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % abnimmt;
c)
bis 2040 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2030 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 55 % des Rückgangs des in Unterabsatz 3 genannten durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können den Rückgang des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs der durch die Renovierung von Wohngebäuden erzielt wird, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen beeinträchtigt wurden, auf den Anteil anrechnen, der durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen zur Erreichung der erforderlichen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des gesamten Wohngebäudebestands ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützung.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht in unverhältnismäßigem Ausmaß Ausnahmen für Mietwohngebäude oder Mietwohneinheiten gewähren.
Die Mitgliedstaaten melden in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen die verwendete Methode und die erhobenen Daten für die Schätzung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte. Im Rahmen der Bewertung der nationalen Gebäuderenovierungspläne überwacht die Kommission die Erreichung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte, einschließlich der Anzahl von Gebäuden und Gebäudeeinheiten oder der Fläche der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen können eine umfassendere Nutzung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz beinhalten.
Der nationale Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands bezieht sich auf Daten über den nationalen Wohngebäudebestand, die soweit angemessen auf statistischen Stichproben und den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz beruhen.
Liegt der durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Energieverbrauch von Wohngebäuden unter 15 %, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 3 unter Buchstaben a und b festgelegten Werte anpassen, um sicherzustellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer linearen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2020 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Artikel 9 Absatz 3 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 3 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 3 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(3) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Primärenergieverbrauch können die Mitgliedstaaten weitere numerische Indikatoren für den Verbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m2.a) festlegen. Um die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sicherzustellen, müssen die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Rechnung tragen.
- In addition to primary energy use referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article, Member States may establish additional indicators of non-renewable and renewable primary energy use, and of operational greenhouse gas emissions produced in kgCO2eq/(m2.y). In order to ensure reduction of operational greenhouse gas emissions, minimum energy performance standards shall take into account Article 15a(1) of Directive (EU) 2018/2001.
(3) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Primärenergieverbrauch können die Mitgliedstaaten weitere numerische Indikatoren für den Verbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m2.a) festlegen. Um die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sicherzustellen, müssen die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Rechnung tragen.
Artikel 9 Absatz 4 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 4 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 4 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(4) Gemäß Artikel 17 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen:
a)
Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
b)
Bereitstellung technischer Hilfe, unter anderem durch zentrale Anlaufstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
c)
Konzeption integrierter Finanzierungen gemäß Artikel 17, die Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen bieten;
d)
Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich divergierender Anreize, und
e)
Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Haushalte.
- In accordance with Article 17, Member States shall support compliance with minimum energy performance standards by all of the following measures: (a) providing appropriate financial measures, in particular those targeting vulnerable households, people affected by energy poverty or, where applicable, living in social housing, in accordance with Article 24 of Directive (EU) 2023/1791; (b) providing technical assistance, including through one-stop shops with a particular focus on vulnerable households and, where applicable, people living in social housing, in accordance with Article 24 of Directive (EU) 2023/1791; (c) designing integrated financing schemes which provide incentives for deep renovations and staged deep renovations, pursuant to Article 17; (d) removing non-economic barriers, including split incentives; and (e) monitoring social impacts, in particular on the most vulnerable households.
(4) Gemäß Artikel 17 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen:
a)
Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
b)
Bereitstellung technischer Hilfe, unter anderem durch zentrale Anlaufstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
c)
Konzeption integrierter Finanzierungen gemäß Artikel 17, die Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen bieten;
d)
Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich divergierender Anreize, und
e)
Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Haushalte.
Artikel 9 Absatz 5 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 5 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 5 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(5) Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.
- Where a building is renovated in order to comply with a minimum energy performance standard, Member States shall ensure compliance with the minimum energy performance requirements for building elements pursuant to Article 5 and, in the case of major renovation, with the minimum energy performance requirements for existing buildings pursuant to Article 8.
(5) Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.
Artikel 9 Absatz 6 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 6 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 6 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:
a)
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
b)
Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die von einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
d)
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
e)
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
f)
Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden.
- Member States may decide not to apply the minimum energy performance standards referred to in paragraphs 1 and 2 to the following categories of building: (a) buildings officially protected as part of a designated environment or because of their special architectural or historical merit, or other heritage buildings, in so far as compliance with the standards would unacceptably alter their character or appearance, or if their renovation is not technically or economically feasible; (b) buildings used as places of worship and for religious activities; (c) temporary buildings with a time of use of two years or less, industrial sites, workshops and non-residential agricultural buildings with low energy demand and non-residential agricultural buildings which are used by a sector covered by a national sectoral agreement on energy performance; (d) residential buildings which are used or intended to be used for either less than four months of the year or, alternatively, for a limited annual time of use and with an expected energy consumption of less than 25 % of what would be the result of all-year use; (e) stand-alone buildings with a total useful floor area of less than 50 m2; (f) buildings owned by the armed forces or central government and serving national defence purposes, apart from single living quarters or office buildings for the armed forces and other staff employed by national defence authorities.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:
a)
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
b)
Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die von einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
d)
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
e)
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
f)
Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden.
Artikel 9 Absatz 7 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 7 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 7 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 34.
Bei der Festlegung der Vorschriften über Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die finanzielle Lage und den Zugang zu angemessener finanzieller Unterstützung von Hauseigentümern, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte.
- Member States shall take the measures necessary to ensure the implementation of minimum energy performance standards referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article, including appropriate monitoring mechanisms and penalties in accordance with Article 34. When laying down the rules on penalties, Member States shall take into account the financial situation and access to adequate financial support of homeowners, in particular for vulnerable households.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 34.
Bei der Festlegung der Vorschriften über Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die finanzielle Lage und den Zugang zu angemessener finanzieller Unterstützung von Hauseigentümern, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte.
Artikel 9 Absatz 8 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands Artikel 9 Absatz 8 — Minimum energy performance standards for non-residential buildings and trajectories for progressive renovation of the residential building stock Artikel 9 Absatz 8 — Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(8) Bis zum 31. März 2025 legt die Kommission zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine Analyse vor, in der insbesondere das Folgende berücksichtigt wird:
a)
Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe, des tatsächlich verwendeten Betrags und der Arten der genutzten Instrumente hinsichtlich Strukturfonds und Rahmenprogrammen der Union, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Wohnungsbau;
b)
Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und der Arten der verwendeten Instrumente und der verwendeten Arten von Maßnahmen hinsichtlich der Gelder von öffentlichen Finanzierungsinstitutionen;
c)
Koordinierung der Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und anderer Arten von Maßnahmen, die als Instrument zur Stimulierung der Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.
Auf der Grundlage dieser Analyse legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Finanzierungsinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, vor.
- By 31 March 2025, the Commission shall, in support of the implementation of this Directive and taking due account of the principle of subsidiarity, present an analysis with particular regard to: (a) the effectiveness of, the appropriateness of the level of, the actual amount used from, and the types of instrument used with regard to structural funds and Union framework programmes, including funding from the European Investment Bank, for improving the energy performance of buildings, especially in housing; (b) the effectiveness of, the appropriateness of the level of, and the types of instrument and types of measure used with regard to funds from public finance institutions; (c) the coordination of Union and national funding and other types of measure that can act as leverage for stimulating investments in the energy performance of buildings, and the adequacy of such funding for achieving Union objectives. On the basis of that analysis, the Commission shall submit a report to the European Parliament and to the Council on the effectiveness and appropriateness of financing instruments towards the improvement of the energy performance of buildings, in particular the worst-performing ones.
(8) Bis zum 31. März 2025 legt die Kommission zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine Analyse vor, in der insbesondere das Folgende berücksichtigt wird:
a)
Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe, des tatsächlich verwendeten Betrags und der Arten der genutzten Instrumente hinsichtlich Strukturfonds und Rahmenprogrammen der Union, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Wohnungsbau;
b)
Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und der Arten der verwendeten Instrumente und der verwendeten Arten von Maßnahmen hinsichtlich der Gelder von öffentlichen Finanzierungsinstitutionen;
c)
Koordinierung der Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und anderer Arten von Maßnahmen, die als Instrument zur Stimulierung der Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.
Auf der Grundlage dieser Analyse legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Finanzierungsinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, vor.
Artikel 10 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 — Solar energy in buildings Artikel 10 — Solarenergie in Gebäuden
Artikel 10 Absatz 1 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 Absatz 1 — Solar energy in buildings Artikel 10 Absatz 1 — Solarenergie in Gebäuden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
- Member States shall ensure that all new buildings are designed to optimise their solar energy generation potential on the basis of the solar irradiance of the site, enabling the subsequent cost-effective installation of solar technologies.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
Artikel 10 Absatz 2 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 Absatz 2 — Solar energy in buildings Artikel 10 Absatz 2 — Solarenergie in Gebäuden
(2) Das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen nach Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 und das Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang nach Artikel 17 jener Richtlinie finden auf die Installation von Solarenergieanlagen auf Gebäuden Anwendung.
- The permit-granting procedure for the installation of solar energy equipment set out in Article 16d of Directive (EU) 2018/2001, and simple-notification procedure for grid connections set out in Article 17 of that Directive shall apply to the installation of solar energy equipment on buildings.
(2) Das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen nach Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 und das Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang nach Artikel 17 jener Richtlinie finden auf die Installation von Solarenergieanlagen auf Gebäuden Anwendung.
Artikel 10 Absatz 3 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 Absatz 3 — Solar energy in buildings Artikel 10 Absatz 3 — Solarenergie in Gebäuden
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Errichtung geeignete Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, wie folgt sicher:
a)
bis 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
b)
auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als
i)
2 000 m2, bis 31. Dezember 2027;
ii)
750 m2, bis 31. Dezember 2028;
iii)
250 m2, bis 31. Dezember 2030;
c)
bis 31. Dezember 2027 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert;
d)
bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und
e)
bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß Artikel 3 Strategien und Maßnahmen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen auf allen Gebäuden auf.
- Member States shall ensure the deployment of suitable solar energy installations, if technically suitable and economically and functionally feasible, as follows: (a) by 31 December 2026, on all new public and non-residential buildings with useful floor area larger than 250 m2; (b) on all existing public buildings with useful floor area larger than: (i) 2 000 m2, by 31 December 2027; (ii) 750 m2, by 31 December 2028; (iii) 250 m2, by 31 December 2030; (c) by 31 December 2027, on existing non-residential buildings with useful floor area larger than 500 m2, where the building undergoes a major renovation or an action that requires an administrative permit for building renovations, works on the roof or the installation of a technical building system; (d) by 31 December 2029, on all new residential buildings; and (e) by 31 December 2029, on all new roofed car parks physically adjacent to buildings. In their national building renovation plans referred to in Article 3, Member States shall include policies and measures with regard to the deployment of suitable solar energy installations on all buildings.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Errichtung geeignete Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, wie folgt sicher:
a)
bis 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und auf allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
b)
auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als
i)
2 000 m2, bis 31. Dezember 2027;
ii)
750 m2, bis 31. Dezember 2028;
iii)
250 m2, bis 31. Dezember 2030;
c)
bis 31. Dezember 2027 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert;
d)
bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und
e)
bis 31. Dezember 2029 auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß Artikel 3 Strategien und Maßnahmen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen auf allen Gebäuden auf.
Artikel 10 Absatz 4 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 Absatz 4 — Solar energy in buildings Artikel 10 Absatz 4 — Solarenergie in Gebäuden
(4) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Technologieneutralität in Bezug auf Technologien, die am Standort keine Emissionen verursachen, auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Bestimmung fallenden Gebäude Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls auch die strukturelle Integrität, Gründächer und die Isolierung von Dachböden und Dächern.
Um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und Fragen im Zusammenhang mit der Stabilität des Stromnetzes zu berücksichtigen, beziehen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kriterien die einschlägigen Interessenträger ein.
Bei der Umsetzung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat für die Messung anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen, sofern er nachweist, dass dies zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen in den Gebäuden führt.
(4) Member States shall establish, and make publicly available, criteria at national level for the practical implementation of the obligations set out in this Article, and for possible exemptions from those obligations for specific types of building, taking into account the principle of technological neutrality with regard to technologies not producing any on-site emissions and in accordance with the assessed technical and economic potential of the solar energy installations and the characteristics of the buildings covered by this obligation. Member States shall also take into account structural integrity, green roofs, and attic and roof insulation, where appropriate.
In order to achieve the objectives of this Article and to take into account the issues linked to the stability of the electricity network, Member States shall include relevant stakeholders in the establishment of the criteria referred to in the first subparagraph of this paragraph.
In the transposition of the obligations set out in the first subparagraph of paragraph 3, a Member State may use the measurement of buildings’ ground floor area instead of buildings’ useful floor area, provided that the Member State shows that this results in an equivalent amount of installed capacity of suitable solar energy installations on buildings.
(4) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Technologieneutralität in Bezug auf Technologien, die am Standort keine Emissionen verursachen, auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen von diesen Verpflichtungen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Bestimmung fallenden Gebäude Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls auch die strukturelle Integrität, Gründächer und die Isolierung von Dachböden und Dächern.
Um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und Fragen im Zusammenhang mit der Stabilität des Stromnetzes zu berücksichtigen, beziehen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kriterien die einschlägigen Interessenträger ein.
Bei der Umsetzung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat für die Messung anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen, sofern er nachweist, dass dies zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen in den Gebäuden führt.
Artikel 10 Absatz 5 — Solarenergie in Gebäuden Artikel 10 Absatz 5 — Solar energy in buildings Artikel 10 Absatz 5 — Solarenergie in Gebäuden
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, in dem die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Maßnahmen vorgesehen sind, um den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen oder effizienten Fernwärmesystemen, zu unterstützen.
- Member States shall put in place a framework providing the necessary administrative, technical and financial measures to support the deployment of solar energy in buildings, including in combination with technical building systems or efficient district heating systems.
(5) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, in dem die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Maßnahmen vorgesehen sind, um den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen oder effizienten Fernwärmesystemen, zu unterstützen.
Artikel 11 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 — Zero-emission buildings Artikel 11 — Nullemissionsgebäude
Artikel 11 Absatz 1 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 1 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 1 — Nullemissionsgebäude
(1) Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Ein Nullemissionsgebäude muss, sofern dies wirtschaftlich und technisch realisierbar ist, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen.
- A zero-emission building shall not cause any on-site carbon emissions from fossil fuels. A zero-emission building shall, where economically and technically feasible, offer the capacity to react to external signals and adapt its energy use, generation or storage.
(1) Ein Nullemissionsgebäude darf an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Ein Nullemissionsgebäude muss, sofern dies wirtschaftlich und technisch realisierbar ist, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen.
Artikel 11 Absatz 2 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 2 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 2 — Nullemissionsgebäude
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes einen maximalen Schwellenwert einhält.
Die Mitgliedstaaten legen diesen maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes fest, um mindestens die kostenoptimalen Niveaus zu erreichen, die im letzten nationalen Bericht über die Kostenoptimalität gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten ändern den maximalen Schwellenwert nach jeder Überarbeitung der kostenoptimalen Niveaus.
- Member States shall take the necessary measures to ensure that the energy demand of a zero-emission building complies with a maximum threshold. Member States shall set that maximum threshold for the energy demand of a zero-emission building with a view to achieving at least the cost-optimal levels established in the most recent national cost-optimal report pursuant to Article 6. Member States shall revise the maximum threshold every time that the cost-optimal levels are revised.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes einen maximalen Schwellenwert einhält.
Die Mitgliedstaaten legen diesen maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes fest, um mindestens die kostenoptimalen Niveaus zu erreichen, die im letzten nationalen Bericht über die Kostenoptimalität gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten ändern den maximalen Schwellenwert nach jeder Überarbeitung der kostenoptimalen Niveaus.
Artikel 11 Absatz 3 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 3 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 3 — Nullemissionsgebäude
(3) Der maximale Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes muss mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für den Gesamtprimärenergieverbrauch liegen, der auf Ebene der Mitgliedstaaten für Niedrigstenergiegebäude am 28. Mai 2024 festgelegt wurde.
- The maximum threshold for the energy demand of a zero-emission building shall be at least 10 % lower than the threshold for total primary energy use established at Member State level for nearly zero-energy buildings on 28 May 2024.
(3) Der maximale Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes muss mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für den Gesamtprimärenergieverbrauch liegen, der auf Ebene der Mitgliedstaaten für Niedrigstenergiegebäude am 28. Mai 2024 festgelegt wurde.
Artikel 11 Absatz 4 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 4 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 4 — Nullemissionsgebäude
(4) Die Mitgliedstaaten können den maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes für renovierte Gebäude unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Kostenoptimalität und im Falle der Festlegung von Schwellenwerten für renovierte Niedrigstenergiegebäude die Anforderungen des Absatzes 3 anpassen.
- Member States may adjust the maximum threshold for the energy demand of a zero-emission building for renovated buildings, while complying with the respective provisions on cost optimality, and, where thresholds for renovated nearly zero-energy buildings have been established, the requirements of paragraph 3.
(4) Die Mitgliedstaaten können den maximalen Schwellenwert für den Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes für renovierte Gebäude unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Kostenoptimalität und im Falle der Festlegung von Schwellenwerten für renovierte Niedrigstenergiegebäude die Anforderungen des Absatzes 3 anpassen.
Artikel 11 Absatz 5 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 5 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 5 — Nullemissionsgebäude
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen eines Nullemissionsgebäudes einen auf Ebene des Mitgliedstaats in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegten maximalen Schwellenwert einhalten. Dieser maximale Schwellenwert kann für neue und renovierte Gebäude unterschiedlich hoch angesetzt werden.
- Member States shall take the necessary measures to ensure that the operational greenhouse gas emissions of a zero-emission building comply with a maximum threshold established at the Member State level in their national building renovation plans. That maximum threshold may be set at different levels for new and renovated buildings.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen eines Nullemissionsgebäudes einen auf Ebene des Mitgliedstaats in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegten maximalen Schwellenwert einhalten. Dieser maximale Schwellenwert kann für neue und renovierte Gebäude unterschiedlich hoch angesetzt werden.
Artikel 11 Absatz 6 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 6 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 6 — Nullemissionsgebäude
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre maximalen Schwellenwerte mit, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudearten und die entsprechende Außenklimabezeichnung gemäß Anhang I. Die Kommission überprüft die maximalen Schwellenwerte und empfiehlt gegebenenfalls deren Anpassung.
- Member States shall notify the Commission about their maximum thresholds, including a description of the calculation methodology per building type and relevant outdoor climate designation, in accordance with Annex I. The Commission shall review the maximum thresholds and recommend their adaptation where appropriate.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre maximalen Schwellenwerte mit, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudearten und die entsprechende Außenklimabezeichnung gemäß Anhang I. Die Kommission überprüft die maximalen Schwellenwerte und empfiehlt gegebenenfalls deren Anpassung.
Artikel 11 Absatz 7 — Nullemissionsgebäude Artikel 11 Absatz 7 — Zero-emission buildings Artikel 11 Absatz 7 — Nullemissionsgebäude
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der gesamte jährliche Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes gedeckt wird durch
a)
am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genügt;
b)
von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelieferte Energie aus erneuerbaren Quellen;
c)
Energie aus einem effizienten Fernwärme- und -kältesystem im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791; oder
d)
Energie aus kohlenstofffreien Quellen.
Ist es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, die in diesem Absatz genannten Anforderungen zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch auch durch andere Energie aus dem Netz gedeckt werden, die den auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien entspricht.
- Member States shall ensure that the total annual primary energy use of a new or renovated zero-emission building is covered by: (a) energy from renewable sources generated on-site or nearby, fulfilling the criteria laid down in Article 7 of Directive (EU) 2018/2001; (b) energy from renewable sources provided from a renewable energy community within the meaning of Article 22 of Directive (EU) 2018/2001; (c) energy from an efficient district heating and cooling system in accordance with Article 26(1) of Directive (EU) 2023/1791; or (d) energy from carbon-free sources. Where it is not technically or economically feasible to fulfil the requirements laid down in this paragraph, the total annual primary energy use may also be covered by other energy from the grid complying with criteria established at national level.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der gesamte jährliche Primärenergieverbrauch eines neuen oder renovierten Nullemissionsgebäudes gedeckt wird durch
a)
am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genügt;
b)
von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelieferte Energie aus erneuerbaren Quellen;
c)
Energie aus einem effizienten Fernwärme- und -kältesystem im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791; oder
d)
Energie aus kohlenstofffreien Quellen.
Ist es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich, die in diesem Absatz genannten Anforderungen zu erfüllen, kann der jährliche Gesamtprimärenergieverbrauch auch durch andere Energie aus dem Netz gedeckt werden, die den auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien entspricht.
Artikel 12 — Renovierungspass Artikel 12 — Renovation passport Artikel 12 — Renovierungspass
Artikel 12 Absatz 1 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 1 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 1 — Renovierungspass
(1) Bis zum 29. Mai 2026 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Anhang VIII festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht.
- By 29 May 2026, Member States shall introduce a scheme for renovation passports based on the common framework set out in Annex VIII.
(1) Bis zum 29. Mai 2026 führen die Mitgliedstaaten ein System von Renovierungspässen ein, das auf dem gemäß Anhang VIII festgelegten gemeinsamen Rahmen beruht.
Artikel 12 Absatz 2 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 2 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 2 — Renovierungspass
(2) Das in Absatz 1 genannte System wird von den Eigentümern von Gebäuden und Gebäudeeinheiten freiwillig genutzt, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt seine verbindliche Nutzung.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Renovierungspässe erschwinglich sind, und erwägen, schutzbedürftige Haushalte, die ihre Gebäude renovieren möchten, finanziell zu unterstützen.
- The scheme referred to in paragraph 1 shall be of voluntary use by owners of buildings and building units, unless the Member State decides to make it mandatory. Member States shall take measures to ensure that renovation passports are affordable and shall consider whether to provide financial support to vulnerable households wishing to renovate their buildings.
(2) Das in Absatz 1 genannte System wird von den Eigentümern von Gebäuden und Gebäudeeinheiten freiwillig genutzt, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt seine verbindliche Nutzung.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Renovierungspässe erschwinglich sind, und erwägen, schutzbedürftige Haushalte, die ihre Gebäude renovieren möchten, finanziell zu unterstützen.
Artikel 12 Absatz 3 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 3 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 3 — Renovierungspass
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
- Member States may allow for the renovation passport to be drawn up and issued jointly with the energy performance certificate.
(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt wird.
Artikel 12 Absatz 4 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 4 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 4 — Renovierungspass
(4) Der Renovierungspass wird von einem qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format ausgestellt.
- The renovation passport shall be issued in a digital format suitable for printing, by a qualified or certified expert, following an on-site visit.
(4) Der Renovierungspass wird von einem qualifizierten oder zertifizierten Sachverständigen nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format ausgestellt.
Artikel 12 Absatz 5 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 5 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 5 — Renovierungspass
(5) Bei der Ausstellung des Renovierungspasses wird dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit dem in Absatz 4 genannten Sachverständigen vorgeschlagen, damit der Sachverständige das bestmögliche Vorgehen erläutern kann, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen.
- When the renovation passport is issued, a discussion with the expert referred to in paragraph 4 shall be suggested to the building owner to allow the expert to explain the best steps by which to transform the building into a zero-emission building well before 2050.
(5) Bei der Ausstellung des Renovierungspasses wird dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit dem in Absatz 4 genannten Sachverständigen vorgeschlagen, damit der Sachverständige das bestmögliche Vorgehen erläutern kann, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen.
Artikel 12 Absatz 6 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 6 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 6 — Renovierungspass
(6) Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit für die Erstellung und mögliche Aktualisierung des Renovierungspasses ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit. Die Mitgliedstaaten können ein ergänzendes Instrument entwickeln, das es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
- Member States shall strive to provide a dedicated digital tool by means of which to prepare and, where appropriate, update the renovation passport. Member States may develop a complementary tool allowing building owners and building managers to simulate a draft simplified renovation passport and for them to update it once a renovation takes place or a building element is replaced.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit für die Erstellung und mögliche Aktualisierung des Renovierungspasses ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit. Die Mitgliedstaaten können ein ergänzendes Instrument entwickeln, das es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.
Artikel 12 Absatz 7 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 7 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 7 — Renovierungspass
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Renovierungspass gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden kann.
- Member States shall ensure that the renovation passport can be uploaded to the national database for the energy performance of buildings set up pursuant to Article 22.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Renovierungspass gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden kann.
Artikel 12 Absatz 8 — Renovierungspass Artikel 12 Absatz 8 — Renovation passport Artikel 12 Absatz 8 — Renovierungspass
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Renovierungspass im digitalen Gebäudelogbuch, sofern verfügbar, gespeichert wird oder über dieses zugänglich ist.
- Member States shall ensure that the renovation passport is stored in, or can be accessed via, where available, the digital building logbook.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Renovierungspass im digitalen Gebäudelogbuch, sofern verfügbar, gespeichert wird oder über dieses zugänglich ist.
Artikel 13 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 — Technical building systems Artikel 13 — Gebäudetechnische Systeme
Artikel 13 Absatz 1 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 1 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 1 — Gebäudetechnische Systeme
(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Anforderungen an diese Systeme, die energiesparende Technologien verwenden, in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation, angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung und gegebenenfalls das hydraulische Abgleichssystem der gebäudetechnischen Systeme fest, die in neuen oder bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen.
Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs oder den Mindestanteil der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie festlegen, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen.
- Member States shall, for the purpose of optimising the energy use of technical building systems, set system requirements, using energy-saving technologies, in respect of the overall energy performance, the proper installation, the appropriate dimensioning, adjustment and control and, where appropriate, the hydronic balancing of the technical building systems which are installed in new or existing buildings. When setting up the requirements, Member States shall take account of design conditions and typical or average operating conditions. System requirements shall be set for new and for the replacement and upgrading of existing technical building systems and shall be applied in so far as technically, economically and functionally feasible. Member States may set requirements related to the greenhouse gas emissions of, or to the type of fuel used by heat generators or to the minimum part of renewable energy used for heating at building’s level, provided that such requirements do not constitute an unjustified market barrier. Member States shall ensure that the requirements they set for technical building systems reach at least the latest cost-optimal levels.
(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Anforderungen an diese Systeme, die energiesparende Technologien verwenden, in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation, angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung und gegebenenfalls das hydraulische Abgleichssystem der gebäudetechnischen Systeme fest, die in neuen oder bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen.
Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs oder den Mindestanteil der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie festlegen, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen.
Artikel 13 Absatz 2 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 2 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 2 — Gebäudetechnische Systeme
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifische Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme festlegen, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.
- Member States may set specific system requirements for technical building systems in order to facilitate the effective installation and operation of low temperature heating systems in new or renovated buildings.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifische Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme festlegen, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.
Artikel 13 Absatz 3 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 3 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 3 — Gebäudetechnische Systeme
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils oder, sofern dies möglich ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen und gegebenenfalls eines hydraulischen Abgleichssystems bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.
- Member States shall require new buildings, where technically and economically feasible, to be equipped with self-regulating devices for the separate regulation of the temperature in each room or, where justified, in a designated heated or cooled zone of the building unit and, where appropriate, with hydronic balancing. The installation of such self-regulating devices and, where appropriate, hydronic balancing in existing buildings shall be required when heat generators or cooling generators are replaced, where technically and economically feasible.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils oder, sofern dies möglich ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen und gegebenenfalls eines hydraulischen Abgleichssystems bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.
Artikel 13 Absatz 4 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 4 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 4 — Gebäudetechnische Systeme
(4) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten.
- Member States shall set requirements for the implementation of adequate indoor environmental quality standards in buildings in order to maintain a healthy indoor climate.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten.
Artikel 13 Absatz 5 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 5 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 5 — Gebäudetechnische Systeme
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nullemissionsnichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein müssen. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist die Installation solcher Einrichtungen vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Installation solcher Einrichtungen in Wohngebäuden vorschreiben.
- Member States shall require non-residential zero-emission buildings to be equipped with measuring and control devices for the monitoring and regulation of indoor air quality. In existing non-residential buildings, the installation of such devices shall be required, where technically and economically feasible, when a building undergoes a major renovation. Member States may require the installation of such devices in residential buildings.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nullemissionsnichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein müssen. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist die Installation solcher Einrichtungen vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Installation solcher Einrichtungen in Wohngebäuden vorschreiben.
Artikel 13 Absatz 6 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 6 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 6 — Gebäudetechnische Systeme
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des gebäudetechnischen Systems bei nachträglichem Einbau oder Ersatz optimiert wird.
Die Mitgliedstaaten fördern die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden.
Die Mitgliedstaaten können neue Anreize und Finanzierungen einführen, um die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu fördern.
- Member States shall ensure that, when a technical building system is installed, the overall energy performance of the altered part and, where relevant, of the complete altered system is assessed. The results shall be documented and passed on to the building owner, so that they remain available and can be used for the verification of compliance with the minimum requirements laid down pursuant to paragraph 1 and the issue of energy performance certificates. Member States shall take the necessary measures to ensure that the energy performance of technical building systems is optimised where they are retrofitted or replaced. Member States shall promote energy storage for renewable energy in buildings. Member States may provide for new incentives and funding to encourage the switch from fossil-fuel-based heating and cooling systems to non-fossil-fuel-based heating and cooling systems.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des gebäudetechnischen Systems bei nachträglichem Einbau oder Ersatz optimiert wird.
Die Mitgliedstaaten fördern die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden.
Die Mitgliedstaaten können neue Anreize und Finanzierungen einführen, um die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu fördern.
Artikel 13 Absatz 7 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 7 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 7 — Gebäudetechnische Systeme
(7) Die Mitgliedstaaten streben die Ersetzung von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in bestehenden Gebäuden an, um den nationalen Ausstiegsplänen für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu entsprechen.
- Member States shall strive to replace stand-alone boilers powered by fossil fuels in existing buildings, in line with the national phase-out plans for fossil fuel boilers.
(7) Die Mitgliedstaaten streben die Ersetzung von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in bestehenden Gebäuden an, um den nationalen Ausstiegsplänen für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu entsprechen.
Artikel 13 Absatz 8 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 8 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 8 — Gebäudetechnische Systeme
(8) Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, was als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist.
- The Commission shall issue guidance on what qualifies as a fossil fuel boiler.
(8) Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, was als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist.
Artikel 13 Absatz 9 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 9 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 9 — Gebäudetechnische Systeme
(9) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist — Nichtwohngebäude folgendermaßen mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen ausgestattet werden:
a)
bis zum 31. Dezember 2024 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von über 290 kW;
b)
bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW.
- Member States shall lay down requirements to ensure that, where technically and economically feasible, non-residential buildings are equipped with building automation and control systems, as follows: (a) by 31 December 2024, non-residential buildings with an effective rated output for heating systems, air-conditioning systems, systems for combined space heating and ventilation, or systems for combined air conditioning and ventilation of over 290 kW; (b) by 31 December 2029, non-residential buildings with an effective rated output for heating systems, air-conditioning systems, systems for combined space heating and ventilation, or systems for combined air conditioning and ventilation of over 70 kW.
(9) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist — Nichtwohngebäude folgendermaßen mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen ausgestattet werden:
a)
bis zum 31. Dezember 2024 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von über 290 kW;
b)
bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW.
Artikel 13 Absatz 10 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 10 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 10 — Gebäudetechnische Systeme
(10) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
a)
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
b)
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;
c)
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern;
d)
bis 29. Mai 2026, die Raumklimaqualität zu überwachen.
- The building automation and control systems shall be capable of: (a) continuously monitoring, logging, analysing and allowing for adjusting energy use; (b) benchmarking the building’s energy efficiency, detecting losses in efficiency of technical building systems, and informing the person responsible for the facilities or technical building management about opportunities for energy efficiency improvement; (c) allowing communication with connected technical building systems and other appliances inside the building, and being interoperable with technical building systems across different types of proprietary technologies, devices and manufacturers; (d) by 29 May 2026 monitoring of indoor environmental quality.
(10) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
a)
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
b)
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;
c)
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern;
d)
bis 29. Mai 2026, die Raumklimaqualität zu überwachen.
Artikel 13 Absatz 11 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 11 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 11 — Gebäudetechnische Systeme
(11) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist — ab dem 29. Mai 2026 neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit Folgendem ausgestattet sind:
a)
einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist;
b)
wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs;
c)
der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
Die Mitgliedstaaten können Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, von den Anforderungen dieses Absatzes ausnehmen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.
- Member States shall lay down requirements to ensure that, where technically, economically and functionally feasible, from 29 May 2026, new residential buildings and residential buildings undergoing major renovations are equipped with the following: (a) the functionality of continuous electronic monitoring that measures systems’ efficiency and informs building owners or managers in the case of a significant variation and when system servicing is necessary; (b) effective control functionalities to ensure optimum generation, distribution, storage, use of energy and, where applicable, hydronic balance; (c) a capacity to react to external signals and adjust the energy consumption. Member States may exclude single-family houses undergoing major renovations from the requirements laid down in this paragraph where the costs of installation exceed the benefits.
(11) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist — ab dem 29. Mai 2026 neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit Folgendem ausgestattet sind:
a)
einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist;
b)
wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs;
c)
der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
Die Mitgliedstaaten können Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, von den Anforderungen dieses Absatzes ausnehmen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.
Artikel 13 Absatz 12 — Gebäudetechnische Systeme Artikel 13 Absatz 12 — Technical building systems Artikel 13 Absatz 12 — Gebäudetechnische Systeme
(12) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen
a)
von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind,
b)
von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind.
Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
- Member States shall lay down requirements to ensure that, where technically and economically feasible, non-residential buildings with an effective rated output for heating systems, air-conditioning systems, systems for combined space heating and ventilation, or systems for combined air conditioning and ventilation of: (a) over 290 kW are equipped with automatic lighting controls by 31 December 2027; (b) over 70 kW are equipped with automatic lighting controls by 31 December 2029. The automatic lighting controls shall be suitably zoned and capable of occupancy detection.
(12) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen
a)
von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind,
b)
von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind.
Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Artikel 14 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
Artikel 14 Absatz 1 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 1 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 1 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten für Folgendes:
a)
die Errichtung mindestens eines Ladepunkts für jeden fünften Autostellplatz,
b)
die Installation von Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, und
c)
die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.
Unterabsatz 1 gilt, sofern
a)
sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
b)
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung und die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Leitungsinfrastruktur so dimensioniert sind, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt.
- With regard to new non-residential buildings with more than five car parking spaces and non-residential buildings undergoing major renovation, with more than five car parking spaces, Member States shall ensure: (a) the installation of at least one recharging point for every five car parking spaces; (b) the installation of pre-cabling for at least 50 % of car parking spaces and ducting, namely conduits for electric cables, for the remaining car parking spaces, to enable the installation at a later stage of recharging points for electric vehicles, electrically power-assisted cycles and other L-category vehicle types; and (c) the provision of bicycle parking spaces representing at least 15 % of average or 10 % of total user capacity of non-residential buildings, taking into account the space required also for bicycles with larger dimensions than standard bicycles. The first subparagraph shall apply where: (a) the car park is located inside the building, and, for major renovations, renovation measures include the car park or the electrical infrastructure of the building; or (b) the car park is physically adjacent to the building, and, for major renovations, renovation measures include the car park or the electrical infrastructure of the car park. Member States shall ensure that the pre-cabling and ducting referred to in point (b) of the first subparagraph are dimensioned so as to enable the simultaneous and efficient use of the required number of recharging points and support, where appropriate, the installation of a load or recharging management system, to the extent that this is technically and economically feasible and justifiable. By way of derogation from point (a) of the first subparagraph, for new office buildings and office buildings undergoing major renovation, with more than five parking spaces, Member States shall ensure the installation of at least one recharging point for every two parking spaces.
(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten für Folgendes:
a)
die Errichtung mindestens eines Ladepunkts für jeden fünften Autostellplatz,
b)
die Installation von Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, und
c)
die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.
Unterabsatz 1 gilt, sofern
a)
sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
b)
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung und die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Leitungsinfrastruktur so dimensioniert sind, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt.
Artikel 14 Absatz 2 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 2 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 2 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für Folgendes:
a)
die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je 10 Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, für mindestens 50 % der Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, und
b)
die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Gebäuden ausmachen und über den erforderlichen Platz auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder verfügen.
Bei Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze bis zum 1. Januar 2033.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Umsetzung dieser Anforderung für alle Nichtwohngebäude, die in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 zur Erfüllung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Anforderungen renoviert wurden, bis zum 1. Januar 2029 aufzuschieben.
- With regard to all non-residential buildings with more than 20 car parking spaces, Member States shall, by 1 January 2027, ensure: (a) the installation of at least one recharging point for every 10 car parking spaces, or of ducting, namely conduits for electric cables, for at least 50 % of the car parking spaces to enable the installation at a later stage of recharging points for electric vehicles; and (b) the provision of bicycle parking spaces representing at least 15 % of average or 10 % of total user capacity of the building and with space required also for bicycles with larger dimensions than standard bicycles. For buildings owned or occupied by public bodies, Member States shall ensure the installation of pre-cabling for at least 50 % of car parking spaces by 1 January 2033. Member States may postpone the implementation of this requirement until 1 January 2029 for all non-residential buildings that have been renovated in the two years prior to 28 May 2024 in order to comply with the national requirements established in accordance with Article 8(3) of Directive 2010/31/EU.
(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für Folgendes:
a)
die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je 10 Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, für mindestens 50 % der Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, und
b)
die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Gebäuden ausmachen und über den erforderlichen Platz auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder verfügen.
Bei Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze bis zum 1. Januar 2033.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Umsetzung dieser Anforderung für alle Nichtwohngebäude, die in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 zur Erfüllung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Anforderungen renoviert wurden, bis zum 1. Januar 2029 aufzuschieben.
Artikel 14 Absatz 3 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 3 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 3 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, anpassen.
- Member States may adjust requirements for the number of bicycle parking spaces in accordance with paragraphs 1 and 2 for specific categories of non-residential buildings that are not typically accessed by bicycles.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, anpassen.
Artikel 14 Absatz 4 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 4 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 4 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(4) In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten für Folgendes:
a)
die Installation von Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und der Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Stellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, und
b)
die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit,
In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten auch für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten, sofern
a)
sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
b)
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze anpassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sorgen die Mitgliedstaaten für so viele Fahrradstellplätze wie angemessen.
- With regard to new residential buildings with more than three car parking spaces and residential buildings undergoing major renovation, with more than three car parking spaces, Member States shall ensure: (a) the installation of pre-cabling for at least 50 % of car parking spaces and ducting, namely conduits for electric cables, for the remaining car parking spaces to enable the installation, at a later stage, of recharging points for electric vehicles, electrically power-assisted cycles and other L-category vehicle types; and (b) the provision of at least two bicycle parking spaces for every residential building unit. With regard to new residential buildings with more than three car parking spaces, Member States shall also ensure the installation of at least one recharging point. The first and second subparagraphs shall apply where: (a) the car park is located inside the building, and, for major renovations, renovation measures include the car park or the electric infrastructure of the building; or (b) the car park is physically adjacent to the building, and, for major renovations, renovation measures include the car park or the electrical infrastructure of the car park. By way of derogation from the first subparagraph, Member States may, subject to an assessment by local authorities and taking into account local characteristics, including demographical, geographical and climate conditions, adjust requirements for the number of bicycle parking spaces. Member States shall ensure that the pre-cabling referred to in point (a) of the first subparagraph is dimensioned to enable the simultaneous use of recharging points on all parking spaces. Where, in the case of major renovation, ensuring two bicycle parking spaces for every residential building unit is not feasible, Member States shall ensure as many bicycle parking spaces as appropriate.
(4) In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten für Folgendes:
a)
die Installation von Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und der Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Stellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, und
b)
die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit,
In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, sorgen die Mitgliedstaaten auch für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten, sofern
a)
sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
b)
der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze anpassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht. Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit nicht realisierbar, sorgen die Mitgliedstaaten für so viele Fahrradstellplätze wie angemessen.
Artikel 14 Absatz 5 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 5 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 5 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 dieses Artikels für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn
a)
die erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde oder
b)
die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
- Member States may decide not to apply paragraphs 1, 2 and 4 of this Article to specific categories of building where: (a) the recharging infrastructure required would rely on micro-isolated systems or the buildings are situated in the outermost regions within the meaning of Article 349 TFEU where this would lead to substantial problems for the operation of the local energy system and would endanger the stability of the local grid; or (b) the cost of the recharging and ducting installations exceeds at least 10 % of the total cost of the major renovation of the building.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 dieses Artikels für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn
a)
die erforderliche Ladeinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde oder
b)
die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen mindestens 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
Artikel 14 Absatz 6 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 6 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 6 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden.
- Member States shall ensure that the recharging points referred to in paragraphs 1, 2 and 4 of this Article are capable of smart recharging and, where appropriate, bi-directional recharging and that they are operated on the basis of non-proprietary and non-discriminatory communication protocols and standards, in an interoperable manner, and in compliance with any European standards and delegated acts adopted pursuant to Article 21(2) and (3) of Regulation (EU) 2023/1804.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Europäischen Normen und Protokolle betrieben werden.
Artikel 14 Absatz 7 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 7 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 7 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(7) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 betreiben.
- Member States shall encourage that operators of non-publicly accessible recharging points operate them in accordance with Article 5(4) of Regulation (EU) 2023/1804, where applicable.
(7) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 betreiben.
Artikel 14 Absatz 8 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 8 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 8 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(8) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung des Verfahrens für die Errichtung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, insbesondere von Miteigentümergemeinschaften, vor und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bei Behörden. Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. Ein Antrag von Mietern oder Miteigentümern auf Genehmigung der Errichtung von Ladeinfrastruktur an einem Stellplatz kann nur abgelehnt werden, wenn hierfür schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen.
Die Mitgliedstaaten prüfen unbeschadet ihres Eigentums- und Mietrechts die administrativen Hindernisse für die Beantragung der Errichtung eines Ladepunkts in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten bei einer Mieter- oder Miteigentümergemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte und Fahrradstellplätze errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht.
Im Zusammenhang mit Wohngebäuden prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Förderregelungen für die Errichtung von Ladepunkten, die Installation von Vorverkabelung oder der Leitungsinfrastruktur für Stellplätze entsprechend der Zahl der batteriebetriebenen leichten Elektro-Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind.
- Member States shall provide for measures in order to simplify, streamline and accelerate the procedure for the installation of recharging points in new and existing, residential and non-residential buildings, especially of co-owners’ associations, and remove regulatory barriers, including permitting and approval procedures from public authorities without prejudice to the property and tenancy law of the Member States. Member States shall remove barriers to the installation of recharging points in residential buildings with parking spaces, in particular the need to obtain consent from the landlord or co-owners for a private recharging point for own use. A request by tenants or co-owners to be allowed to install recharging infrastructure in a parking space may be refused only if there are serious and legitimate grounds for doing so. Without prejudice to their property and tenancy law, Member States shall assess administrative barriers regarding the application for the installation of a recharging point in a building with multiple residential building units at a tenants’ or a co-owners’ association. Member States shall ensure the availability of technical assistance for building owners and tenants wishing to install recharging points and bicycle parking spaces. With regard to residential buildings, Member States shall consider whether to introduce support schemes for the installation of recharging points, pre-cabling or ducting of parking spaces in line with the number of battery electric light-duty vehicles registered in their territory.
(8) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung, Straffung und Beschleunigung des Verfahrens für die Errichtung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, insbesondere von Miteigentümergemeinschaften, vor und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bei Behörden. Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. Ein Antrag von Mietern oder Miteigentümern auf Genehmigung der Errichtung von Ladeinfrastruktur an einem Stellplatz kann nur abgelehnt werden, wenn hierfür schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen.
Die Mitgliedstaaten prüfen unbeschadet ihres Eigentums- und Mietrechts die administrativen Hindernisse für die Beantragung der Errichtung eines Ladepunkts in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten bei einer Mieter- oder Miteigentümergemeinschaft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte und Fahrradstellplätze errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht.
Im Zusammenhang mit Wohngebäuden prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Förderregelungen für die Errichtung von Ladepunkten, die Installation von Vorverkabelung oder der Leitungsinfrastruktur für Stellplätze entsprechend der Zahl der batteriebetriebenen leichten Elektro-Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind.
Artikel 14 Absatz 9 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 9 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 9 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für Gebäude, für aktive und umweltfreundliche Mobilität, Klima, Energie, Biodiversität und für Stadtplanung.
- Member States shall ensure the coherence of policies for buildings, active and green mobility, climate, energy, biodiversity and urban planning.
(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für Gebäude, für aktive und umweltfreundliche Mobilität, Klima, Energie, Biodiversität und für Stadtplanung.
Artikel 14 Absatz 10 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität Artikel 14 Absatz 10 — Infrastructure for sustainable mobility Artikel 14 Absatz 10 — Infrastruktur für nachhaltige Mobilität
(10) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 Leitlinien für den Brandschutz auf Parkplätzen.
- By 31 December 2025, the Commission shall publish guidance for fire safety in car parks.
(10) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2025 Leitlinien für den Brandschutz auf Parkplätzen.
Artikel 15 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Artikel 15 — Smart readiness of buildings Artikel 15 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
Artikel 15 Absatz 1 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Artikel 15 Absatz 1 — Smart readiness of buildings Artikel 15 Absatz 1 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(1) Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Raumklimaqualität, und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.
Gemäß Anhang IV wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Folgendes festlegen:
a)
die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und
b)
eine Methode zu seiner Berechnung.
- The Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 32 to supplement this Directive concerning an optional common Union scheme for rating the smart readiness of buildings. The rating shall be based on an assessment of the capabilities of a building or building unit to adapt its operation to the needs of the occupant, in particular concerning indoor environmental quality and the grid and to improve its energy efficiency and overall performance. In accordance with Annex IV, the optional common Union scheme for rating the smart readiness of buildings shall lay down: (a) the definition of the smart readiness indicator; (b) a methodology by which it is to be calculated.
(1) Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Raumklimaqualität, und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.
Gemäß Anhang IV wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Folgendes festlegen:
a)
die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und
b)
eine Methode zu seiner Berechnung.
Artikel 15 Absatz 2 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Artikel 15 Absatz 2 — Smart readiness of buildings Artikel 15 Absatz 2 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(2) Bis zum 30. Juni 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse der nationalen Testphasen und anderer einschlägiger Projekte einen Bericht über die Prüfung und Umsetzung des Intelligenzfähigkeitsindikators vor.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts bis zum 30. Juni 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 32 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem die Anwendung des gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW vorgeschrieben wird.
- By 30 June 2026, the Commission shall submit a report to the European Parliament and the Council on the testing and implementation of the smart readiness indicator on the basis of the available results of the national test phases and other relevant projects. Taking into account the outcome of that report, the Commission shall, by 30 June 2027, adopt a delegated act in accordance with Article 32, supplementing this Directive by requiring the application of the common Union scheme for rating the smart readiness of buildings, in accordance with Annex IV, to non-residential buildings with an effective rated output for heating systems, air-conditioning systems, systems for combined space heating and ventilation, or systems for combined air-conditioning and ventilation of over 290 kW.
(2) Bis zum 30. Juni 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse der nationalen Testphasen und anderer einschlägiger Projekte einen Bericht über die Prüfung und Umsetzung des Intelligenzfähigkeitsindikators vor.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts bis zum 30. Juni 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 32 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem die Anwendung des gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW vorgeschrieben wird.
Artikel 15 Absatz 3 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Artikel 15 Absatz 3 — Smart readiness of buildings Artikel 15 Absatz 3 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(3) Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 1 genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19 klargestellt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.
- The Commission shall, after having consulted the relevant stakeholders, adopt an implementing act detailing the technical arrangements for the effective implementation of the scheme referred to in paragraph 1 of this Article, including a timeline for a non-committal test phase at national level, and clarifying the complementary relation of the scheme to the energy performance certificates referred to in Article 19. That implementing act shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 33(3).
(3) Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 1 genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19 klargestellt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.
Artikel 15 Absatz 4 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Artikel 15 Absatz 4 — Smart readiness of buildings Artikel 15 Absatz 4 — Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(4) Sofern die Kommission den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erlassen hat, erlässt sie bis zum 30. Juni 2027 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW festgelegt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.
- Provided that the Commission has adopted the delegated act referred to in paragraph 2, it shall, by 30 June 2027, adopt an implementing act detailing the technical arrangements for the effective implementation of the application of the scheme referred to in paragraph 2 to non-residential buildings with an effective rated output for heating systems, air-conditioning systems, systems for combined space heating and ventilation, or systems for combined air-conditioning and ventilation of over 290 kW. That implementing act shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 33(3).
(4) Sofern die Kommission den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erlassen hat, erlässt sie bis zum 30. Juni 2027 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW festgelegt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.
Artikel 16 — Datenaustausch Artikel 16 — Data exchange Artikel 16 — Datenaustausch
Artikel 16 Absatz 1 — Datenaustausch Artikel 16 Absatz 1 — Data exchange Artikel 16 Absatz 1 — Datenaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Mit deren Zustimmung erhalten Dritte gemäß bestehender geltender Vorschriften und Vereinbarungen Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 5.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der — sofern verfügbar — Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen, und sind — sofern verfügbar — mit dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft.
- Member States shall ensure that the building owners, tenants and managers can have direct access to their building systems’ data. Upon their consent, the access or data shall be made available to a third party, subject to the existing applicable rules and agreements. Member States shall facilitate the full interoperability of services and of data exchange within the Union in accordance with paragraph 5. For the purposes of this Directive, building systems’ data shall include at least all readily available data related to the energy performance of building elements, the energy performance of building services, the projected lifespan of the heating systems, where available, building automation and control systems, meters, measuring and control devices and recharging points for e-mobility and be linked, where available, to the digital building logbook.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Mit deren Zustimmung erhalten Dritte gemäß bestehender geltender Vorschriften und Vereinbarungen Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 5.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der — sofern verfügbar — Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen, und sind — sofern verfügbar — mit dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft.
Artikel 16 Absatz 2 — Datenaustausch Artikel 16 Absatz 2 — Data exchange Artikel 16 Absatz 2 — Datenaustausch
(2) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten unter Berücksichtigung der internationalen Normen und Verwaltungsformate für den Datenaustausch muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde geltendes Unionsrecht einhalten. Die Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme darstellen.
- When laying down the rules regarding the management and exchange of data, taking into account the international standards and management format to data exchange, Member States or, where a Member State has so provided, the designated competent authorities, shall comply with the applicable Union law. The rules on the access and any charges shall not constitute a barrier or create discrimination for third parties to access building systems’ data.
(2) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten unter Berücksichtigung der internationalen Normen und Verwaltungsformate für den Datenaustausch muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde geltendes Unionsrecht einhalten. Die Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme darstellen.
Artikel 16 Absatz 3 — Datenaustausch Artikel 16 Absatz 3 — Data exchange Artikel 16 Absatz 3 — Datenaustausch
(3) Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der einschlägigen Daten der Gebäudesysteme.
- No additional costs shall be charged to the building owner, tenant or manager for access to their data or for a request to make their data available to a third party subject to the existing applicable rules and agreements. Member States shall be responsible for setting the relevant charges for access to data by other eligible parties such as financial institutions, aggregators, energy suppliers, energy services providers and national statistical institutes or other national authorities responsible for the development, production and dissemination of European statistics. Member States or, where applicable, the designated competent authorities, shall ensure that any charges imposed by regulated entities that provide data services are reasonable and duly justified. Member States shall incentivise the sharing of the relevant building systems’ data.
(3) Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der einschlägigen Daten der Gebäudesysteme.
Artikel 16 Absatz 4 — Datenaustausch Artikel 16 Absatz 4 — Data exchange Artikel 16 Absatz 4 — Datenaustausch
(4) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).
- The rules on access to data and data storage for the purposes of this Directive shall comply with the relevant Union law. The processing of personal data within the framework of this Directive shall be carried out in accordance with Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council (30).
(4) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).
Artikel 16 Absatz 5 — Datenaustausch Artikel 16 Absatz 5 — Data exchange Artikel 16 Absatz 5 — Datenaustausch
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den Daten genau festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erstellt eine Konsultationsstrategie, in der die Konsultationsziele, die Zielgruppen und die Konsultationstätigkeiten für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
- By 31 December 2025, the Commission shall adopt implementing acts detailing interoperability requirements and non-discriminatory and transparent procedures for access to the data. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the advisory procedure referred to in Article 33(2). The Commission shall issue a consultation strategy, setting out consultation objectives, targeted stakeholders and the consultation activities for the development of the implementing acts.
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den Daten genau festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erstellt eine Konsultationsstrategie, in der die Konsultationsziele, die Zielgruppen und die Konsultationstätigkeiten für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Artikel 17 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
Artikel 17 Absatz 1 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 1 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 1 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(1) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt werden können, um die in ihrem jeweiligen nationalen Gebäuderenovierungsplan genannten erforderlichen Investitionen zu tätigen, damit ihr Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut wird.
- Member States shall provide appropriate financing, support measures and other instruments able to address market barriers in order to deliver the necessary investments identified in their national building renovation plan to transform their building stock into zero-emission buildings by 2050.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Finanzierungen, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt werden können, um die in ihrem jeweiligen nationalen Gebäuderenovierungsplan genannten erforderlichen Investitionen zu tätigen, damit ihr Gebäudebestand bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut wird.
Artikel 17 Absatz 2 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 2 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 2 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge und Verfahren für die öffentliche Finanzierung einfach und straff sind, um insbesondere Haushalten den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern.
- Member States shall ensure that applications and procedures for public financing are simple and streamlined in order to facilitate access to financing, especially for households.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge und Verfahren für die öffentliche Finanzierung einfach und straff sind, um insbesondere Haushalten den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern.
Artikel 17 Absatz 3 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 3 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 3 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten und beseitigen gegebenenfalls Hindernisse im Zusammenhang mit den anfänglichen Kosten von Renovierungen.
- Member States shall assess and, where appropriate, address barriers related to up-front costs of renovations.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten und beseitigen gegebenenfalls Hindernisse im Zusammenhang mit den anfänglichen Kosten von Renovierungen.
Artikel 17 Absatz 4 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 4 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 4 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(4) Bei der Gestaltung von Regelungen zur finanziellen Unterstützung von Gebäuderenovierungen ziehen die Mitgliedstaaten die Verwendung einkommensbezogener Parameter in Betracht.
Die können Mitgliedstaaten die nationalen Energieeffizienzfonds, sofern diese Fonds gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichtet wurden, zur Finanzierung spezieller Programme für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen nutzen.
- When designing financial support schemes for building renovation, Member States shall consider whether to use revenue-based parameters. Member States may use the national energy efficiency funds, where such funds are set up pursuant to Article 30 of Directive (EU) 2023/1791, to finance dedicated schemes and programmes for energy performance renovations.
(4) Bei der Gestaltung von Regelungen zur finanziellen Unterstützung von Gebäuderenovierungen ziehen die Mitgliedstaaten die Verwendung einkommensbezogener Parameter in Betracht.
Die können Mitgliedstaaten die nationalen Energieeffizienzfonds, sofern diese Fonds gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichtet wurden, zur Finanzierung spezieller Programme für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen nutzen.
Artikel 17 Absatz 5 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 5 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 5 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung sein können.
- Member States shall take appropriate regulatory measures to remove non-economic barriers to building renovation. With regard to buildings with more than one building unit, such measures may include removing unanimity requirements in co-ownership structures, or allowing co-ownership structures to be direct recipients of financial support.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung sein können.
Artikel 17 Absatz 6 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 6 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 6 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(6) Die Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und andere öffentliche Finanzierungsquellen. Diese Finanzierungsquellen werden im Hinblick auf die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 konsequent eingesetzt.
- Member States shall make best cost-effective use of national financing and financing available established at Union level, in particular the Recovery and Resilience Facility, the Social Climate Fund, the Cohesion fund, InvestEU, auctioning revenues from emission trading pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (31) and other public funding sources. Those funding sources shall be deployed consistently with a path to achieving a zero-emission building stock by 2050.
(6) Die Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und andere öffentliche Finanzierungsquellen. Diese Finanzierungsquellen werden im Hinblick auf die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 konsequent eingesetzt.
Artikel 17 Absatz 7 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 7 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 7 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(7) Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, fördern die Mitgliedstaaten die wirksame Entwicklung und Nutzung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, Pay-as-you-save-Finanzierungssysteme, steuerliche Anreize wie etwa ermäßigte Steuersätze für Renovierungsarbeiten und -materialien, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards. Sie dienen als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten.
Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung von öffentlich-privaten Partnerschaften fördern und vereinfachen.
- To support the mobilisation of investments, Member States shall promote the effective development and use of enabling funding and financial tools, such as energy efficiency loans and mortgages for building renovation, energy performance contracting, pay-as-you-save financial schemes, fiscal incentives, for example reduced tax rates on renovation works and materials, on-tax schemes, on-bill schemes, guarantee funds, funds targeting deep renovations, funds targeting renovations with a significant minimum threshold of targeted energy savings and mortgage portfolio standards. They shall guide investments into an energy-efficient public building stock, in line with Eurostat guidance on the recording of energy performance contracts in government accounts. Member States may also promote and simplify the use of public-private partnerships.
(7) Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, fördern die Mitgliedstaaten die wirksame Entwicklung und Nutzung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten, etwa auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, Pay-as-you-save-Finanzierungssysteme, steuerliche Anreize wie etwa ermäßigte Steuersätze für Renovierungsarbeiten und -materialien, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen, Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen abzielen, und Hypothekenportfoliostandards. Sie dienen als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten.
Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung von öffentlich-privaten Partnerschaften fördern und vereinfachen.
Artikel 17 Absatz 8 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 8 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 8 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über verfügbare Finanzmittel und Finanzinstrumente der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche und transparente Weise zur Verfügung gestellt werden, auch auf digitalem Weg.
- Member States shall ensure that information about available funding and financial tools is made available to the public in an easily accessible and transparent manner, including by digital means.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über verfügbare Finanzmittel und Finanzinstrumente der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche und transparente Weise zur Verfügung gestellt werden, auch auf digitalem Weg.
Artikel 17 Absatz 9 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 9 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 9 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(9) Zu den Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten können Renovierungsdarlehen oder Garantiefonds für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen gehören, gegebenenfalls auch in Kombination mit einschlägigen Unionsprogrammen.
- The enabling funding and financial tools may include renovation loans or guarantee funds for energy performance renovations, including in combination with relevant Union programmes, where applicable.
(9) Zu den Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten können Renovierungsdarlehen oder Garantiefonds für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen gehören, gegebenenfalls auch in Kombination mit einschlägigen Unionsprogrammen.
Artikel 17 Absatz 10 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 10 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 10 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(10) Bis zum 29. Mai 2025 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 32 zur Ergänzung dieser Richtlinie, indem ein umfassender Portfoliorahmen geschaffen wird, den die Finanzinstitute freiwillig nutzen können und der Kreditgeber dabei unterstützt, das Darlehensvolumen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen gezielt auszurichten und zu erhöhen, um Finanzinstitute wirksam darin zu bestärken, das für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen vorgesehene Volumen zu erhöhen. Die in diesem umfassenden Portfoliorahmen festgelegten Maßnahmen erstrecken sich auf die Erhöhung des Darlehensvolumens für energetische Renovierungen und umfassen Vorschläge für Vorkehrungen zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte durch Mischfinanzierungslösungen. Im Rahmen werden bewährte Verfahren beschrieben, mit denen Kreditgeber ermutigt werden sollen, die in ihren Portfolios befindlichen Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz zu ermitteln und entsprechend zu handeln.
- By 29 May 2025, the Commission shall adopt a delegated act in accordance with Article 32 supplementing this Directive by establishing a comprehensive portfolio framework for voluntary use by financial institutions that supports lenders in targeting and increasing lending volumes provided in accordance with the Union’s decarbonisation ambition and relevant energy targets, in order to effectively encourage financial institutions to increase lending volumes provided for energy performance renovations. The actions set out in the comprehensive portfolio framework shall cover increasing lending volumes for energy renovations and shall include suggested safeguards to protect vulnerable households through blended funding solutions. The framework shall describe best practices to encourage lenders to identify and act upon the worst-performing buildings within their portfolios.
(10) Bis zum 29. Mai 2025 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 32 zur Ergänzung dieser Richtlinie, indem ein umfassender Portfoliorahmen geschaffen wird, den die Finanzinstitute freiwillig nutzen können und der Kreditgeber dabei unterstützt, das Darlehensvolumen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen gezielt auszurichten und zu erhöhen, um Finanzinstitute wirksam darin zu bestärken, das für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen vorgesehene Volumen zu erhöhen. Die in diesem umfassenden Portfoliorahmen festgelegten Maßnahmen erstrecken sich auf die Erhöhung des Darlehensvolumens für energetische Renovierungen und umfassen Vorschläge für Vorkehrungen zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte durch Mischfinanzierungslösungen. Im Rahmen werden bewährte Verfahren beschrieben, mit denen Kreditgeber ermutigt werden sollen, die in ihren Portfolios befindlichen Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz zu ermitteln und entsprechend zu handeln.
Artikel 17 Absatz 11 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 11 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 11 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(11) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz für Gebäuderenovierungen, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden.
- Member States shall facilitate the aggregation of projects to enable investor access as well as packaged solutions for potential clients. Member States shall adopt measures that promote energy efficiency lending products for building renovations, such as green mortgages and green loans, secured and unsecured, and ensure that they are offered widely and in a non-discriminatory manner by financial institutions and, are visible and accessible to consumers. Member States shall ensure that banks and other financial institutions and investors receive information on opportunities to participate in the financing of the improvement of the energy performance of buildings.
(11) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz für Gebäuderenovierungen, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden.
Artikel 17 Absatz 12 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 12 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 12 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(12) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung ein, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen, wobei dies gegebenenfalls insbesondere auf KMU, einschließlich Kleinstunternehmen ausgerichtet wird. Die gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen können den Zugang zu solchen Maßnahmen und Finanzierungen erleichtern.
- Member States shall put in place measures and financing to promote education and training with a view to ensuring that there is a sufficient workforce with the appropriate level of skills corresponding to the needs in the building sector, especially targeting SMEs, including microenterprises, as appropriate. One-stop shops established pursuant to Article 18 may facilitate access to such measures and financing.
(12) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung ein, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen, wobei dies gegebenenfalls insbesondere auf KMU, einschließlich Kleinstunternehmen ausgerichtet wird. Die gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen können den Zugang zu solchen Maßnahmen und Finanzierungen erleichtern.
Artikel 17 Absatz 13 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 13 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 13 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(13) Die Kommission unterstützt gegebenenfalls und auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie u. a. den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Programme so konzipiert werden, dass sie Organisationen mit geringeren administrativen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten zugänglich sind.
- The Commission shall, where appropriate and upon request, assist Member States in setting up national or regional financial support programmes with the aim of increasing the energy performance of buildings, especially of existing buildings, including by supporting the exchange of best practice between the responsible national or regional authorities or bodies. Member States shall ensure that such programmes are developed in a way that they are accessible to organisations with lower administrative, financial, and organisational capacities.
(13) Die Kommission unterstützt gegebenenfalls und auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie u. a. den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Programme so konzipiert werden, dass sie Organisationen mit geringeren administrativen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten zugänglich sind.
Artikel 17 Absatz 14 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 14 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 14 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(14) Unter gebührender Berücksichtigung schutzbedürftiger Haushalte machen die Mitgliedstaaten ihre auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten und erzielten Energieeinsparungen und Verbesserungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:
a)
die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung und die damit zusammenhängende Senkung der Treibhausgasemissionen; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden und die mindestens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten oder höhere Referenzwerte für eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfüllen;
b)
Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen und die Senkung der Treibhausgasemissionen in Gebäuden;
c)
die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;
d)
die Ergebnisse eines Energieaudits;
e)
die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt, z. B. durch einen Vergleich des Energieverbrauchs vor und nach der Renovierung mit Messsystemen, sofern die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
- With due regard to vulnerable households, Member States shall link their financial measures for energy performance improvements and reduced greenhouse gas emissions in the renovation of buildings to the targeted or achieved energy savings and improvements, as determined by one or more of the following criteria: (a) the energy performance of the equipment or material used for the renovation and the related greenhouse gas emission reduction; in which case, the equipment or material used for the renovation is to be installed by an installer with the relevant level of certification or qualification and shall comply with at least minimum energy performance requirements for building elements or higher reference values for an improved energy performance of buildings; (b) standard values for the calculation of energy savings and greenhouse gas emission reduction in buildings; (c) the improvement achieved due to such renovation by comparing energy performance certificates issued before and after renovation; (d) the results of an energy audit; (e) the results of another relevant, transparent and proportionate method that shows the improvement in energy performance, for example by comparing the energy consumption before and after renovation with metering systems, provided it complies with the requirements set out in Annex I.
(14) Unter gebührender Berücksichtigung schutzbedürftiger Haushalte machen die Mitgliedstaaten ihre auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten und erzielten Energieeinsparungen und Verbesserungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:
a)
die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung und die damit zusammenhängende Senkung der Treibhausgasemissionen; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden und die mindestens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten oder höhere Referenzwerte für eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfüllen;
b)
Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen und die Senkung der Treibhausgasemissionen in Gebäuden;
c)
die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;
d)
die Ergebnisse eines Energieaudits;
e)
die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt, z. B. durch einen Vergleich des Energieverbrauchs vor und nach der Renovierung mit Messsystemen, sofern die in Anhang I festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
Artikel 17 Absatz 15 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 15 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 15 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(15) Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) für Investitionen ausgewählt wurden.
- From 1 January 2025, Member States shall not provide any financial incentives for the installation of stand-alone boilers powered by fossil fuels, with the exception of those selected for investment, before 2025, in accordance with Regulation (EU) 2021/241, Article 7(1), point (h)(i), third indent, of Regulation (EU) 2021/1058 and with Article 73 of Regulation (EU) 2021/2115 of the European Parliament and of the Council (32).
(15) Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) für Investitionen ausgewählt wurden.
Artikel 17 Absatz 16 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 16 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 16 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(16) Die Mitgliedstaaten schaffen durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen. Ist es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, ein Gebäude in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, so gilt eine Renovierung, die zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 60 % führt, für die Zwecke dieses Absatzes als umfassende Renovierung. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden, insbesondere auf die am wenigsten effizienten Gebäude, beispielsweise im Rahmen integrierter Stadtteilsanierungsprogramme ausgerichtet sind und die durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung entsprechend der erreichten Effizienz zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um insgesamt mindestens 30 % führen.
- Member States shall incentivise deep renovation and staged deep renovation with higher financial, fiscal, administrative and technical support. Where it is not technically or economically feasible to transform a building into a zero-emission building, a renovation resulting in at least a 60 % reduction of primary energy use shall be considered to be a deep renovation for the purposes of this paragraph. Member States shall incentivise sizeable programmes that address a high number of buildings, in particular the worst-performing buildings, such as through integrated district renovation programmes, and that result in an overall reduction of at least 30 % of primary energy use, with higher financial, fiscal, administrative and technical support, according to the level of performance achieved.
(16) Die Mitgliedstaaten schaffen durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen. Ist es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar, ein Gebäude in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, so gilt eine Renovierung, die zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 60 % führt, für die Zwecke dieses Absatzes als umfassende Renovierung. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden, insbesondere auf die am wenigsten effizienten Gebäude, beispielsweise im Rahmen integrierter Stadtteilsanierungsprogramme ausgerichtet sind und die durch höhere finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung entsprechend der erreichten Effizienz zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um insgesamt mindestens 30 % führen.
Artikel 17 Absatz 17 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 17 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 17 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(17) Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Eigentumsordnungen gehen die Mitgliedstaaten gegen die Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen infolge energetischer Renovierungen ihres Wohngebäudes oder Gebäudeteils vor.
- Without prejudice to their national economic and social policies and to their systems of property law, Member States shall address the eviction of vulnerable households caused by disproportionate rent increases following energy renovation of their residential building or building unit.
(17) Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Eigentumsordnungen gehen die Mitgliedstaaten gegen die Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen infolge energetischer Renovierungen ihres Wohngebäudes oder Gebäudeteils vor.
Artikel 17 Absatz 18 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 18 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 18 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(18) Finanzielle Anreize werden gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet.
- Financial incentives shall target, as a priority, vulnerable households, people affected by energy poverty and people living in social housing, in accordance with Article 24 of Directive (EU) 2023/1791.
(18) Finanzielle Anreize werden gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet.
Artikel 17 Absatz 19 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken Artikel 17 Absatz 19 — Financial incentives, skills and market barriers Artikel 17 Absatz 19 — Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken
(19) Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so sind sie bestrebt, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen. Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Vorkehrungen, um insbesondere schutzbedürftige Haushalte zu schützen, unter anderem durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen, und können Anreize für Finanzierungssysteme schaffen, welche die anfänglichen Kosten von Renovierungen deckeln, wie z. B. On-Bill-Modelle, Pay-as-you-Save-Systeme oder Energieleistungsverträge gemäß Artikel 2 Nummer 33 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
- When providing financial incentives to owners of buildings or building units for the renovation of rented buildings or building units, Member States shall aim at financial incentives benefiting both the owners and the tenants. Member States shall introduce effective safeguards, to protect in particular vulnerable households, including by providing rent support or by imposing caps on rent increases, and may incentivise financial schemes that tackle the upfront costs of renovations, such as on-bill schemes, pay-as-you-save schemes or energy performance contracting, as referred to in point (33) of Article 2 and Article 29 of Directive (EU) 2023/1791.
(19) Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so sind sie bestrebt, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen. Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Vorkehrungen, um insbesondere schutzbedürftige Haushalte zu schützen, unter anderem durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen, und können Anreize für Finanzierungssysteme schaffen, welche die anfänglichen Kosten von Renovierungen deckeln, wie z. B. On-Bill-Modelle, Pay-as-you-Save-Systeme oder Energieleistungsverträge gemäß Artikel 2 Nummer 33 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
Artikel 18 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden Artikel 18 — One-stop shops for the energy performance of buildings Artikel 18 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
Artikel 18 Absatz 1 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden Artikel 18 Absatz 1 — One-stop shops for the energy performance of buildings Artikel 18 Absatz 1 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und — falls anwendbar — privaten Interessenträgern, für die Einrichtung von Einrichtungen für technische Hilfe, auch durch integrative zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, wie KMU, einschließlich Kleinstunternehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Einrichtungen für technische Hilfe zur Verfügung stehen, indem sie mindestens eine zentrale Anlaufstelle einrichten, und zwar
a)
je 80 000 Einwohner;
b)
je Region;
c)
in Gebieten, in denen das Durchschnittsalter des Gebäudebestands über dem nationalen Durchschnitt liegt;
d)
in Gebieten, in denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, integrierte Stadtteilsanierungsprogramme durchzuführen oder
e)
an einem Ort, der bei Verwendung des vor Ort verfügbaren Transportmittels als Maßstab innerhalb von weniger als 90 Minuten durchschnittlicher Reisezeit erreicht werden kann.
Die Mitgliedstaaten können die gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichteten zentralen Anlaufstellen als zentrale Anlaufstellen für die Zwecke des vorliegenden Artikels benennen.
Die Kommission stellt Leitlinien für die Entwicklung dieser zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereit.
- Member States shall, in cooperation with competent authorities, and, where appropriate, private stakeholders, ensure the establishment and the operation of technical assistance facilities, including through inclusive one-stop shops for the energy performance of buildings, targeting all actors involved in building renovations, inter alia, home owners and administrative, financial and economic actors, such as SMEs, including microenterprises. Member States shall ensure that technical assistance facilities are available across their territory by establishing at least one one-stop shop: (a) per 80 000 inhabitants; (b) per region; (c) in areas where the average age of the building stock is above the national average; (d) in areas where Member States intend to implement integrated district renovation programmes; or (e) in a location that can be reached within less than 90 minutes of average travel time, on the basis of the means of transport that is locally available. Member States may designate the one-stop shops established pursuant to Article 22(3), point (a), of Directive (EU) 2023/1791 as one-stop shops for the purposes of this Article. The Commission shall provide guidelines to establish those one-stop shops in accordance with Article 22(6) of Directive (EU) 2023/1791.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und — falls anwendbar — privaten Interessenträgern, für die Einrichtung von Einrichtungen für technische Hilfe, auch durch integrative zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, wie KMU, einschließlich Kleinstunternehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Einrichtungen für technische Hilfe zur Verfügung stehen, indem sie mindestens eine zentrale Anlaufstelle einrichten, und zwar
a)
je 80 000 Einwohner;
b)
je Region;
c)
in Gebieten, in denen das Durchschnittsalter des Gebäudebestands über dem nationalen Durchschnitt liegt;
d)
in Gebieten, in denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, integrierte Stadtteilsanierungsprogramme durchzuführen oder
e)
an einem Ort, der bei Verwendung des vor Ort verfügbaren Transportmittels als Maßstab innerhalb von weniger als 90 Minuten durchschnittlicher Reisezeit erreicht werden kann.
Die Mitgliedstaaten können die gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichteten zentralen Anlaufstellen als zentrale Anlaufstellen für die Zwecke des vorliegenden Artikels benennen.
Die Kommission stellt Leitlinien für die Entwicklung dieser zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereit.
Artikel 18 Absatz 2 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden Artikel 18 Absatz 2 — One-stop shops for the energy performance of buildings Artikel 18 Absatz 2 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
(2) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Einrichtungen für technische Hilfe
a)
geben Haushalten, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen;
b)
bieten allen Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung, mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und auf Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, sowie akkreditierten Unternehmen und Installateuren, die Nachrüstungsdienste anbieten, die an die verschiedenen Wohnungstypen und geografische Gebiete angepasst sind, sowie Unterstützung in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts;
- The technical assistance facilities established pursuant to paragraph 1, shall: (a) provide streamlined information on technical and financial possibilities and solutions to households, SMEs including microenterprises, and public bodies; (b) provide holistic support to all households, with a particular focus on households affected by energy poverty and on worst-performing buildings, as well as to accredited companies and installers providing retrofit services, adapted to different housing typologies and geographical scope, and provide support covering the different stages of the retrofit project.
(2) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Einrichtungen für technische Hilfe
a)
geben Haushalten, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen;
b)
bieten allen Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung, mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und auf Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, sowie akkreditierten Unternehmen und Installateuren, die Nachrüstungsdienste anbieten, die an die verschiedenen Wohnungstypen und geografische Gebiete angepasst sind, sowie Unterstützung in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts;
Artikel 18 Absatz 3 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden Artikel 18 Absatz 3 — One-stop shops for the energy performance of buildings Artikel 18 Absatz 3 — Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
(3) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Zentralen Anlaufstellen
a)
leisten unabhängige Beratung zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und können integrierte Stadtteilsanierungsprogramme flankieren.
b)
bieten spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen, und Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen an.
- One-stop shops established pursuant to paragraph 1 shall: (a) provide independent advice on the energy performance of buildings and may accompany integrated district renovation programmes; (b) offer dedicated services for vulnerable households, people affected by energy poverty and people in low-income households.
(3) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Zentralen Anlaufstellen
a)
leisten unabhängige Beratung zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und können integrierte Stadtteilsanierungsprogramme flankieren.
b)
bieten spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen, und Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen an.
Artikel 19 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 — Energy performance certificates Artikel 19 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 19 Absatz 1 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 1 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 1 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.
- Member States shall lay down the necessary measures to establish a system of certification of the energy performance of buildings. The energy performance certificate shall include the energy performance of a building expressed by a numeric indicator of primary energy use in kWh/(m2.y), and reference values such as minimum energy performance requirements, minimum energy performance standards, nearly zero-energy building requirements and zero-emission building requirements, in order to make it possible for owners or tenants of the building or building unit to compare and assess its energy performance.
(1) Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückte Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.
Artikel 19 Absatz 2 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 2 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 2 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(2) Bis zum 29. Mai 2026 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen. In ihm wird die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G angegeben. Dabei entspricht der Buchstabe A Nullemissionsgebäuden und der Buchstabe G den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten, die zum 29. Mai 2026 bereits Nullemissionsgebäude als „A0“ ausweisen, können diese Bezeichnung anstelle der Klasse A weiterhin verwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den verbleibenden Klassen (B bis F oder, wo A0 genutzt wird, A bis F) die Indikatoren für die Gesamtenergieeffizienz angemessen auf die Gesamtenergieeffizienzklassen verteilt werden.
Die Mitgliedstaaten können eine Energieeffizienzklasse A+ festlegen, die Gebäuden entspricht, deren maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf mindestens 20 % unter dem maximalen Schwellenwert für Nullemissionsgebäude liegt und die am Standort jährlich mehr erneuerbare Energie erzeugen als ihrem jährlichen Primärenergiebedarf entspricht. Bei bestehenden Gebäuden der Klasse A+ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial geschätzt und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird.
Die Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben, können die Neuskalierung ihrer Energieeffizienzklassen bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben.
- By 29 May 2026, the energy performance certificate shall comply with the template in Annex V. It shall specify the energy performance class of the building, on a closed scale using only letters from A to G. The letter A shall correspond to zero-emission buildings, and the letter G shall correspond to the very worst-performing buildings in the national building stock at the time of the introduction of the scale. Member States that, on 29 May 2026, already designate zero-emission buildings as ‘A0’ may continue to use that designation instead of class A. Member States shall ensure that the remaining classes (B to F or, where A0 is used, A to F) have an appropriate distribution of energy performance indicators among the energy performance classes. Member States may define an A+ energy performance class corresponding to buildings with a maximum threshold for energy demand which is at least 20 % lower than the maximum threshold for zero-emission buildings, and which generates more renewable energy on-site annually than its total annual primary energy demand. For existing buildings renovated to A+ class, Member States shall ensure that the life-cycle GWP is estimated and disclosed in the energy performance certificate of the building. Member States which have rescaled their energy performance classes on or after 1 January 2019 and before 28 May 2024, may postpone the rescaling of their energy performance classes until 31 December 2029.
(2) Bis zum 29. Mai 2026 muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz der Vorlage in Anhang V entsprechen. In ihm wird die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes auf einer geschlossenen Skala unter ausschließlicher Verwendung der Buchstaben A bis G angegeben. Dabei entspricht der Buchstabe A Nullemissionsgebäuden und der Buchstabe G den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Einführung der Skala. Die Mitgliedstaaten, die zum 29. Mai 2026 bereits Nullemissionsgebäude als „A0“ ausweisen, können diese Bezeichnung anstelle der Klasse A weiterhin verwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den verbleibenden Klassen (B bis F oder, wo A0 genutzt wird, A bis F) die Indikatoren für die Gesamtenergieeffizienz angemessen auf die Gesamtenergieeffizienzklassen verteilt werden.
Die Mitgliedstaaten können eine Energieeffizienzklasse A+ festlegen, die Gebäuden entspricht, deren maximaler Schwellenwert für den Energiebedarf mindestens 20 % unter dem maximalen Schwellenwert für Nullemissionsgebäude liegt und die am Standort jährlich mehr erneuerbare Energie erzeugen als ihrem jährlichen Primärenergiebedarf entspricht. Bei bestehenden Gebäuden der Klasse A+ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial geschätzt und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird.
Die Mitgliedstaaten, die ihre Energieeffizienzklassen am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 28. Mai 2024 neu skaliert haben, können die Neuskalierung ihrer Energieeffizienzklassen bis zum 31. Dezember 2029 aufschieben.
Artikel 19 Absatz 3 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 3 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 3 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet.
- Member States shall ensure a common visual identity for energy performance certificates on their territory.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in ihrem Hoheitsgebiet.
Artikel 19 Absatz 4 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 4 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 4 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erschwinglich sind, und erwägen, schutzbedürftige Haushalte finanziell zu unterstützen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 20 Absatz 1 und von unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme am Standort, die — falls anwendbar — mit virtuellen Mitteln durchgeführt werden kann, ausgestellt werden. Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz müssen verständlich und leicht lesbar sein und in einem maschinenlesbaren Format und entsprechend der Vorlage in Anhang V vorliegen.
- Member States shall ensure the quality, reliability and affordability of energy performance certificates. Member States shall take measures to ensure that energy performance certificates are affordable and shall consider whether to provide financial support for vulnerable households. Member States shall ensure that energy performance certificates are issued in accordance with Article 20(1) and by independent experts on the basis of an on-site visit, which may be carried out, where appropriate, by virtual means with visual checks. The energy performance certificates shall be clear and easily legible, available in a machine-readable format and in accordance with the template in Annex V.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sicher.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erschwinglich sind, und erwägen, schutzbedürftige Haushalte finanziell zu unterstützen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 20 Absatz 1 und von unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme am Standort, die — falls anwendbar — mit virtuellen Mitteln durchgeführt werden kann, ausgestellt werden. Die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz müssen verständlich und leicht lesbar sein und in einem maschinenlesbaren Format und entsprechend der Vorlage in Anhang V vorliegen.
Artikel 19 Absatz 5 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 5 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 5 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(5) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der Gebäudeteil entspricht mindestens bereits der Gesamtenergieeffizienzklasse A.
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf
a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des gebäudetechnischen Systems oder der gebäudetechnischen Systeme und
b)
Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des gebäudetechnischen Systems oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.
- The energy performance certificate shall include recommendations for the cost-effective improvement of the energy performance and the reduction of operational greenhouse gases emissions and the improvement of indoor environmental quality of a building or building unit, unless the building or building unit already achieves at least energy performance class A. The recommendations included in the energy performance certificate shall cover: (a) measures carried out in connection with a major renovation of the building envelope or technical building system or systems; and (b) measures for individual building elements independent of a major renovation of the building envelope or technical building system or systems.
(5) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, das Gebäude oder der Gebäudeteil entspricht mindestens bereits der Gesamtenergieeffizienzklasse A.
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf
a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des gebäudetechnischen Systems oder der gebäudetechnischen Systeme und
b)
Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder des gebäudetechnischen Systems oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.
Artikel 19 Absatz 6 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 6 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 6 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(6) Wenn die Mitgliedstaaten vorsehen, einen Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erstellen und auszustellen, tritt der Renovierungspass an die Stelle der Empfehlungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
- Where Member States provide for a renovation passport to be drawn up and issued jointly with the energy performance certificate pursuant to Article 12(3), the renovation passport shall substitute the recommendations pursuant to paragraph 5 of this Article.
(6) Wenn die Mitgliedstaaten vorsehen, einen Renovierungspass gemeinsam mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erstellen und auszustellen, tritt der Renovierungspass an die Stelle der Empfehlungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Artikel 19 Absatz 7 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 7 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 7 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(7) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten. Sie können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder von Kosten und Nutzenwährend der wirtschaftlichen Lebensdauer sowie Informationen über verfügbare finanzielle Anreize, administrative und technische Unterstützung und finanzielle Vorteile enthalten, die im Wesentlichen mit der Erreichung der Referenzwerte verbunden sind.
- The recommendations included in the energy performance certificate shall be technically feasible for the specific building and shall provide an estimate for the energy savings and the reduction of operational greenhouse gas emissions. They may provide an estimate for the range of payback periods or costs and benefits over its economic life cycle and information on available financial incentives, administrative and technical assistance, as well as financial benefits which are broadly associated with the achievement of the reference values.
(7) Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten. Sie können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder von Kosten und Nutzenwährend der wirtschaftlichen Lebensdauer sowie Informationen über verfügbare finanzielle Anreize, administrative und technische Unterstützung und finanzielle Vorteile enthalten, die im Wesentlichen mit der Erreichung der Referenzwerte verbunden sind.
Artikel 19 Absatz 8 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 8 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 8 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(8) Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden können, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss.
- The recommendations shall include an assessment of whether the heating systems, ventilation systems, air-conditioning systems and domestic hot-water systems can be adapted to operate at more efficient temperature settings, such as low temperature emitters for water based heating systems, including the required design of thermal power output and temperature and flow requirements.
(8) Die Empfehlungen umfassen eine Beurteilung, ob die Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen, z. B. Niedertemperaturstrahlern bei Warmwasser-Heizungsanlagen, betrieben werden können, einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur/Durchfluss.
Artikel 19 Absatz 9 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 9 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 9 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(9) Die Empfehlungen umfassen eine Bewertung der verbleibenden Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen. Gegebenenfalls werden in den Empfehlungen mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten angegeben.
- The recommendations shall include an assessment of the remaining lifespan of the heating system or air-conditioning system. Where relevant, the recommendations shall indicate possible alternatives for the replacement of the heating system or air-conditioning system, in line with the 2030 and 2050 climate targets, taking into account local and system-related circumstances.
(9) Die Empfehlungen umfassen eine Bewertung der verbleibenden Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen. Gegebenenfalls werden in den Empfehlungen mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten angegeben.
Artikel 19 Absatz 10 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 10 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 10 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(10) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, die Kontaktangaben der einschlägigen Anlaufstellen und, falls von Belang, die Optionen für finanzielle Unterstützung. Dem Eigentümer oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes gegeben werden.
- The energy performance certificate shall provide an indication as to where the owner or tenant of the building or building unit can receive more detailed information, including as regards the cost-effectiveness of the recommendations made in the energy performance certificate. The evaluation of cost-effectiveness shall be based on a set of standard conditions, such as the assessment of energy savings and underlying energy prices and a preliminary cost forecast. In addition, it shall contain information on the steps to be taken to implement the recommendations, the contact information of relevant one-stop shops and, where relevant, on financial support options. Other information on related topics, such as energy audits or incentives of a financial or other nature and financing possibilities, or advice on how to increase the climate resilience of the building, may also be provided to the owner or tenant of the building or building unit.
(10) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, die Kontaktangaben der einschlägigen Anlaufstellen und, falls von Belang, die Optionen für finanzielle Unterstützung. Dem Eigentümer oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten oder Ratschläge zur Erhöhung der Klimaresilienz des Gebäudes gegeben werden.
Artikel 19 Absatz 11 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 11 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 11 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(11) Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis ausgestellt werden
a)
auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder
b)
auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.
- Certification for building units may be based: (a) on a common certification of the whole building; or (b) on the assessment of another representative building unit with the same energy-relevant characteristics in the same building.
(11) Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis ausgestellt werden
a)
auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder
b)
auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.
Artikel 19 Absatz 12 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 12 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 12 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(12) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.
- Certification for single-family houses may be based on the assessment of another representative building of similar design and size with a similar actual energy performance quality if such correspondence can be guaranteed by the expert issuing the energy performance certificate.
(12) Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.
Artikel 19 Absatz 13 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 13 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 13 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(13) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf 10 Jahre nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer bei Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz unterhalb der Stufe C zum Besuch einer zentralen Anlaufstelle aufgefordert werden, um eine Renovierungsberatung zu erhalten, und zwar — je nachdem, was früher eintritt —
a)
unmittelbar nach Ablauf des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
b)
fünf Jahre nach Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz.
- The validity of the energy performance certificate shall not exceed 10 years. Member States shall ensure that, where a building was issued a energy performance certificate below level C, building owners are invited to a one-stop shop to receive renovation advice on whichever of the following is the earlier: (a) immediately after the energy performance certificate of the building expires; or (b) five years after the issuance of the energy performance certificate.
(13) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf 10 Jahre nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer bei Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz unterhalb der Stufe C zum Besuch einer zentralen Anlaufstelle aufgefordert werden, um eine Renovierungsberatung zu erhalten, und zwar — je nachdem, was früher eintritt —
a)
unmittelbar nach Ablauf des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
b)
fünf Jahre nach Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz.
Artikel 19 Absatz 14 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 19 Absatz 14 — Energy performance certificates Artikel 19 Absatz 14 — Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(14) Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente, durch Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen aufgerüstet werden.
Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden oder wenn ein digitaler Gebäudezwilling, andere zertifizierte Methoden oder Daten von zertifizierten Instrumenten zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendet werden.
- Member States shall make simplified procedures for updating an energy performance certificate available where only individual elements are upgraded, by means of single or standalone measures. Member States shall make simplified procedures for updating an energy performance certificate available where measures identified in a renovation passport are put in place or where a building digital twin, other certified methods, or data from certified tools determining the energy performance of a building are used.
(14) Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn nur einzelne Elemente, durch Einzelmaßnahmen oder eigenständige Maßnahmen aufgerüstet werden.
Die Mitgliedstaaten sehen vereinfachte Verfahren für die Aktualisierung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz vor, wenn in einem Renovierungspass ausgewiesene Maßnahmen umgesetzt werden oder wenn ein digitaler Gebäudezwilling, andere zertifizierte Methoden oder Daten von zertifizierten Instrumenten zur Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendet werden.
Artikel 20 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 20 Absatz 1 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 1 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 1 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitaler Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für
a)
Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie gebaut werden, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen wurden, wenn sie verkauft oder wenn sie an einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird;
b)
bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie 2010/31/EU oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eine Papierfassung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird.
- Member States shall ensure that a digital energy performance certificate is issued for: (a) buildings or building units when they are constructed, when they have undergone a major renovation, when they are sold, when they are rented out to a new tenant, or for which a rental contract is renewed; (b) existing buildings owned or occupied by public bodies. The requirement to issue an energy performance certificate shall not apply where a certificate, issued in accordance with either Directive 2010/31/EU or this Directive, for the building or building unit concerned is available and valid. Member States shall ensure that a paper version of the energy performance certificate is issued on request.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitaler Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für
a)
Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie gebaut werden, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen wurden, wenn sie verkauft oder wenn sie an einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird;
b)
bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie 2010/31/EU oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eine Papierfassung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird.
Artikel 20 Absatz 2 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 2 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 2 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, größerer Renovierung, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten oder bei der Verlängerung von Mietverträgen für Gebäude oder Gebäudeeinheiten der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dem potenziellen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.
- Member States shall require that, when buildings or building units are constructed, have undergone a major renovation, or are sold or rented out, or when rental contracts for buildings or building units are renewed, the energy performance certificate is shown to the prospective tenant or buyer and handed over to the buyer or tenant.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, größerer Renovierung, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten oder bei der Verlängerung von Mietverträgen für Gebäude oder Gebäudeeinheiten der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dem potenziellen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.
Artikel 20 Absatz 3 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 3 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 3 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(3) Wird ein Gebäude vor dem Bau oder einer größeren Renovierung verkauft oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt; in diesem Fall wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz spätestens dann ausgestellt, wenn der Bau oder die Renovierung des Gebäudes abgeschlossen ist, und muss den daraus folgenden Ist-Zustand widerspiegeln.
- Where a building is sold or rented out in advance of construction or major renovation, Member States may require the seller to provide an assessment of its future energy performance, as a derogation from paragraphs 1 and 2; in that case, the energy performance certificate shall be issued at the latest once the building has been constructed or renovated and shall reflect the as-built state.
(3) Wird ein Gebäude vor dem Bau oder einer größeren Renovierung verkauft oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt; in diesem Fall wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz spätestens dann ausgestellt, wenn der Bau oder die Renovierung des Gebäudes abgeschlossen ist, und muss den daraus folgenden Ist-Zustand widerspiegeln.
Artikel 20 Absatz 4 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 4 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 4 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und dass in online und in offline geschalteten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, einschließlich auf Webseiten von Immobiliensuchportalen, der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz und die dort angegebene Gesamtenergieeffizienzklasse genannt werden.
Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen oder andere Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
- Member States shall require that buildings or buildings units which are offered for sale or for rent have an energy performance certificate, and that the energy performance indicator and class of the energy performance certificate of the building or the building unit, as applicable, is stated in online and offline advertisements, including in property search portal websites. Member States shall carry out sample checks or other controls to ensure compliance with these requirements.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und dass in online und in offline geschalteten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, einschließlich auf Webseiten von Immobiliensuchportalen, der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz und die dort angegebene Gesamtenergieeffizienzklasse genannt werden.
Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen oder andere Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
Artikel 20 Absatz 5 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 5 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 5 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(5) Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches Eigentum oder über Gesamteigentum angewandt.
- The provisions of this Article shall be implemented in accordance with applicable national rules on joint ownership or common property.
(5) Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches Eigentum oder über Gesamteigentum angewandt.
Artikel 20 Absatz 6 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 6 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 6 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(6) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und e genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, bis zum 28. Mai 2024 Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, von den Verpflichtungen nach diesem Artikel auszuschließen, können weiterhin so verfahren.
- Member States may exclude the categories of building referred to in Article 5(3), points (b), (c) and (e), from the application of paragraphs 1, 2, 4 and 5 of this Article. Member States which chose to exclude from the obligations of this Article by 28 May 2024, residential buildings which are used or intended to be used for either less than four months of the year or, alternatively, for a limited annual time of use and with an expected energy consumption of less than 25 % of what would be the result of all-year use, may continue to do so.
(6) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und e genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, bis zum 28. Mai 2024 Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, von den Verpflichtungen nach diesem Artikel auszuschließen, können weiterhin so verfahren.
Artikel 20 Absatz 7 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 7 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 7 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(7) Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
- The possible effects of energy performance certificates in terms of legal proceedings, if any, shall be decided in accordance with national rules.
(7) Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
Artikel 20 Absatz 8 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 20 Absatz 8 — Issue of energy performance certificates Artikel 20 Absatz 8 — Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in die in Artikel 22 genannte Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden. Der Upload enthält den vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten.
- Member States shall ensure that all energy performance certificates issued are uploaded to the database for the energy performance of buildings referred to in Article 22. The upload shall contain the full energy performance certificate, including all necessary data required for the calculation of the energy performance of the building.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in die in Artikel 22 genannte Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen werden. Der Upload enthält den vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten.
Artikel 21 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 21 — Display of energy performance certificates Artikel 21 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Artikel 21 Absatz 1 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 21 Absatz 1 — Display of energy performance certificates Artikel 21 Absatz 1 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 20 Absatz 1 ausgestellt worden ist und die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
- Member States shall take measures to ensure that, where a building for which an energy performance certificate has been issued in accordance with Article 20(1) is occupied by public bodies and frequently visited by the public, the energy performance certificate is displayed in a prominent place clearly visible to the public.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 20 Absatz 1 ausgestellt worden ist und die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
Artikel 21 Absatz 2 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 21 Absatz 2 — Display of energy performance certificates Artikel 21 Absatz 2 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Nichtwohngebäuden, für die gemäß Artikel 20 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
- Member States shall require that in a non-residential building for which an energy performance certificate has been issued in accordance with Article 20(1), the energy performance certificate is displayed in a prominent and clearly visible place.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Nichtwohngebäuden, für die gemäß Artikel 20 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
Artikel 21 Absatz 3 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 21 Absatz 3 — Display of energy performance certificates Artikel 21 Absatz 3 — Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
(3) Die Absätze 1 und 2 enthalten keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.
- The provisions of paragraphs 1 and 2 do not include an obligation to display the recommendations included in the energy performance certificate.
(3) Die Absätze 1 und 2 enthalten keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.
Artikel 22 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Artikel 22 Absatz 1 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 1 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 1 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln. Solche Datenbanken können aus einer Reihe miteinander verbundener Datenbanken bestehen.
Die Datenbank muss die Sammlung von Daten — aus allen einschlägigen Quellen — im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen. Zur Füllung dieser Datenbank können auch Gebäudetypologien erfasst werden. Daten können auch sowohl über betriebsbedingte als auch graue Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial erhoben und gespeichert werden.
- Each Member State shall set up a national database for the energy performance of buildings which allows data to be gathered on the energy performance of individual buildings and on the overall energy performance of the national building stock. Such databases may consist of a set of interconnected databases. The database shall allow data to be gathered from all relevant sources related to energy performance certificates, inspections, the renovation passport, the smart readiness indicator and the calculated or metered energy consumption of the buildings covered. In order to populate the database, building typologies may also be gathered. Data may also be gathered and stored on both operational and embodied emissions and life-cycle GWP.
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen Gebäudebestands insgesamt zu sammeln. Solche Datenbanken können aus einer Reihe miteinander verbundener Datenbanken bestehen.
Die Datenbank muss die Sammlung von Daten — aus allen einschlägigen Quellen — im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem Renovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator und dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch der erfassten Gebäude ermöglichen. Zur Füllung dieser Datenbank können auch Gebäudetypologien erfasst werden. Daten können auch sowohl über betriebsbedingte als auch graue Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial erhoben und gespeichert werden.
Artikel 22 Absatz 2 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 2 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 2 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(2) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute, in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio, und — mit Genehmigung des Eigentümers — unabhängige Sachverständige einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben. Bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass potenzielle Mieter oder Käufer mit Genehmigung des Gebäudeeigentümers Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben.
- The aggregated and anonymised data of building stock shall be made publicly available, in compliance with Union and national data protection rules. The data stored shall be machine-readable and accessible via an appropriate digital interface. Member States shall ensure easy and free-of-charge access to the full energy performance certificate for building owners, tenants and managers and to financial institutions as regards the buildings in their investment and lending portfolios, and, upon permission from the owner, also to independent experts. For buildings offered for rent or sale, Member States shall ensure access to the full energy performance certificate for prospective tenants or buyers that have been authorised by the owner of the building.
(2) Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand werden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale Schnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter sowie Finanzinstitute, in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio, und — mit Genehmigung des Eigentümers — unabhängige Sachverständige einen einfachen und gebührenfreien Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben. Bei Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass potenzielle Mieter oder Käufer mit Genehmigung des Gebäudeeigentümers Zugang zum vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben.
Artikel 22 Absatz 3 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 3 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 3 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden Zugang zu den einschlägigen Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Hoheitsgebiet haben, die für die Erstellung von Heiz- und Kühlplänen erforderlich sind, und beziehen betriebliche geografische Informationssysteme und die entsprechenden Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein. Die Mitgliedstaaten unterstützen die lokalen Behörden hinsichtlich des Erhalts der erforderlichen Ressourcen für das Daten- und Informationsmanagement.
- Member States shall ensure that local authorities have access to relevant data on the energy performance of buildings on their territory as required to facilitate drafting of heating and cooling plans and include operational geographic information systems and the related databases, in accordance with Regulation (EU) 2016/679. Member States shall support the local authorities in obtaining necessary resources for data and information management.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden Zugang zu den einschlägigen Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Hoheitsgebiet haben, die für die Erstellung von Heiz- und Kühlplänen erforderlich sind, und beziehen betriebliche geografische Informationssysteme und die entsprechenden Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein. Die Mitgliedstaaten unterstützen die lokalen Behörden hinsichtlich des Erhalts der erforderlichen Ressourcen für das Daten- und Informationsmanagement.
Artikel 22 Absatz 4 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 4 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 4 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(4) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude öffentlich zugänglich. Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen wie den nationalen Statistikämtern auf Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen zur Verfügung.
- Member States shall make publicly available information on the share of buildings in the national building stock covered by energy performance certificates and aggregated or anonymised data on the energy performance, including the energy consumption, and, where available, the life-cycle GWP of the buildings covered. The public information shall be updated at least twice per year. Member States shall make anonymised or aggregated information available to public and research institutions such as national statistical institutes, upon request.
(4) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über den Anteil der Gebäude am nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials, der erfassten Gebäude öffentlich zugänglich. Die öffentlich zugänglichen Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert. Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen wie den nationalen Statistikämtern auf Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen zur Verfügung.
Artikel 22 Absatz 5 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 5 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 5 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können die Informationen häufiger übermitteln.
- At least once per year, Member States shall ensure the transfer of the information in the national database to the EU Building Stock Observatory. Member States may transfer the information more frequently.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen in der nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können die Informationen häufiger übermitteln.
Artikel 22 Absatz 6 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 6 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 6 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2025 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
- The Commission shall adopt implementing acts to establish common templates for the transfer of the information to the EU Building Stock Observatory. The first such implementing act shall be adopted by 30 June 2025. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 33(3).
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2025 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22 Absatz 7 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 22 Absatz 7 — Databases for the energy performance of buildings Artikel 22 Absatz 7 — Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(7) Um die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, z. B. dem nationalen Gebäude- oder Grundstückskataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert ist.
- For the purpose of ensuring coherence and consistency of information, Member States shall ensure that the national database for the energy performance of buildings is interoperable and integrated with other administrative databases containing information on buildings, such as the national building cadastre or land registry and digital building logbooks.
(7) Um die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, z. B. dem nationalen Gebäude- oder Grundstückskataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert ist.
Artikel 23 — Inspektionen Artikel 23 — Inspections Artikel 23 — Inspektionen
Artikel 23 Absatz 1 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 1 — Inspections Artikel 23 Absatz 1 — Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.
- Member States shall lay down the necessary measures to establish regular inspections of the accessible parts of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems, including any combination thereof, with an effective rated output of over 70 kW. The effective rating of the system shall be based on the sum of the rated output of the heat generators and cooling generators.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.
Artikel 23 Absatz 2 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 2 — Inspections Artikel 23 Absatz 2 — Inspektionen
(2) Die Mitgliedstaaten können getrennte Inspektionssysteme für die Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen einrichten.
- Member States may establish separate inspection schemes for the inspections of residential and non-residential systems.
(2) Die Mitgliedstaaten können getrennte Inspektionssysteme für die Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen einrichten.
Artikel 23 Absatz 3 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 3 — Inspections Artikel 23 Absatz 3 — Inspektionen
(3) Je nach Bauart und Nennleistung der Anlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
- Member States may set different inspection frequencies depending on the type and effective rated output of the system whilst taking into account the costs of the inspection of the system and the estimated energy cost savings that may result from the inspection. Systems shall be inspected at least every five years. Systems with generators of an effective rated output of more than 290 kW shall be inspected at least every three years.
(3) Je nach Bauart und Nennleistung der Anlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
Artikel 23 Absatz 4 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 4 — Inspections Artikel 23 Absatz 4 — Inspektionen
(4) Die Inspektion umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems. Die Mitgliedstaaten können weitere der in Anhang I aufgeführten Gebäudesysteme in die Inspektionssysteme aufnehmen.
Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren. Bei der Inspektion wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Die Inspektion umfasst gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen.
Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten.
Wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Artikel durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht zu verlangen.
- The inspection shall include the assessment of the generator or generators, circulation pumps and, where appropriate, components of ventilation systems, air and water distribution systems, hydronic balancing systems and control systems. Member States may include in the inspection schemes any additional building systems identified under Annex I. The inspection shall include an assessment of the efficiency and sizing of the heat and cooling generator or generators and of the main components thereof compared with the requirements of the building and shall consider the capabilities of the system to optimise its performance under typical or average operating conditions, using available energy-saving technologies, and under changing conditions due to use variation. Where relevant, the inspection shall assess the feasibility of the system to operate under different and more efficient temperature settings, such as at low temperature for water-based heating systems, including via the design of thermal power output and temperature and flow requirements, while ensuring the safe operation of the system. The inspection shall, where relevant, include a basic assessment of the feasibility to reduce on-site use of fossil fuels, for example by integrating renewable energy, changing energy source or replace or adjust the existing systems. Where a ventilation system is installed, its sizing and its capabilities to optimise its performance under typical or average operating conditions relevant for the specific and current use of the building shall also be assessed. Where no changes have been made to the system or to the requirements of the building following an inspection carried out pursuant to this Article, Member States may choose not to require the assessment of the main component sizing or the assessment of operation under different temperatures to be repeated.
(4) Die Inspektion umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems. Die Mitgliedstaaten können weitere der in Anhang I aufgeführten Gebäudesysteme in die Inspektionssysteme aufnehmen.
Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und von deren Hauptbauteilen im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren. Bei der Inspektion wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Die Inspektion umfasst gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen.
Ist ein Lüftungssystem installiert, so sind seine Größe und seine Fähigkeit zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls zu bewerten.
Wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Artikel durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht zu verlangen.
Artikel 23 Absatz 5 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 5 — Inspections Artikel 23 Absatz 5 — Inspektionen
(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.
- Technical building systems that are explicitly covered by an agreed energy performance criterion or a contractual arrangement specifying an agreed level of energy efficiency improvement, such as energy performance contracting, or that are operated by a utility or network operator and therefore subject to performance monitoring measures on the system side, shall be exempt from the requirements laid down in paragraph 1, provided that the overall impact of such an approach is equivalent to that resulting from paragraph 1.
(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.
Artikel 23 Absatz 6 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 6 — Inspections Artikel 23 Absatz 6 — Inspektionen
(6) Sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten alternative Maßnahmen wie etwa finanzielle Unterstützung oder die Erteilung von Ratschlägen für die Nutzer zum Austausch der Generatoren, zu sonstigen Veränderungen an der Anlage und zu Alternativlösungen treffen, um die Leistung, den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.
Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, auch in Bezug auf Energieeinsparungen und Treibhausgasemissionen.
- Where the overall impact is equivalent to that resulting from paragraph 1, Member States may opt to take alternative measures such as financial support or the provision of advice to users concerning the replacement of generators, other modifications to the system and alternative solutions to assess the performance, efficiency and appropriate size of those systems. Before applying the alternative measures referred to in the first subparagraph of this paragraph, each Member State shall, by means of submitting a report to the Commission, document the equivalence of the impact of those measures to the impact of the measures referred to in paragraph 1, including in terms of energy savings and greenhouse gas emissions.
(6) Sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten alternative Maßnahmen wie etwa finanzielle Unterstützung oder die Erteilung von Ratschlägen für die Nutzer zum Austausch der Generatoren, zu sonstigen Veränderungen an der Anlage und zu Alternativlösungen treffen, um die Leistung, den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.
Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, auch in Bezug auf Energieeinsparungen und Treibhausgasemissionen.
Artikel 23 Absatz 7 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 7 — Inspections Artikel 23 Absatz 7 — Inspektionen
(7) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien des Artikels 13 Absätze 10 oder 11 erfüllen.
- Buildings that comply with Article 13(10) or (11) shall be exempt from the requirements laid down in paragraph 1 of this Article.
(7) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien des Artikels 13 Absätze 10 oder 11 erfüllen.
Artikel 23 Absatz 8 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 8 — Inspections Artikel 23 Absatz 8 — Inspektionen
(8) Die Mitgliedstaaten führen Inspektionssysteme oder alternative Maßnahmen, wie etwa digitale Instrumente und Checklisten, ein, um zu bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften oder in gleichwertigen Regelungen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
- Member States shall put in place inspection schemes or alternative measures such as digital tools and checklists to certify that the delivered construction and renovation works meet the designed energy performance and are compliant with the minimum energy performance requirements laid down in the building codes or equivalent regulations.
(8) Die Mitgliedstaaten führen Inspektionssysteme oder alternative Maßnahmen, wie etwa digitale Instrumente und Checklisten, ein, um zu bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften oder in gleichwertigen Regelungen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Artikel 23 Absatz 9 — Inspektionen Artikel 23 Absatz 9 — Inspections Artikel 23 Absatz 9 — Inspektionen
(9) Die Mitgliedstaaten nehmen in den in Artikel 3 genannten nationalen Gebäuderenovierungsplan einen Anhang mit einer zusammenfassenden Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse auf. Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen entschieden haben, nehmen eine zusammenfassende Analyse und die Ergebnisse der alternativen Maßnahmen auf.
- Member States shall include a summarised analysis of the inspection schemes and their results as an annex to the national building renovation plan referred to in Article 3. Member States that have chosen the alternative measures indicated in paragraph 6 of this Article shall include a summarised analysis and the results of the alternative measures.
(9) Die Mitgliedstaaten nehmen in den in Artikel 3 genannten nationalen Gebäuderenovierungsplan einen Anhang mit einer zusammenfassenden Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse auf. Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen entschieden haben, nehmen eine zusammenfassende Analyse und die Ergebnisse der alternativen Maßnahmen auf.
Artikel 24 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen Artikel 24 — Reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems Artikel 24 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen
Artikel 24 Absatz 1 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen Artikel 24 Absatz 1 — Reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems Artikel 24 Absatz 1 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen
(1) Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 23 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.
Diese Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage, bei der Energiespartechnologien eingesetzt werden, und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach geltendem Rechtgeforderte Energieeffizienz aufweisen. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort.
Im Inspektionsbericht werden alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme angegeben. Der Verfasser des Berichts ist jedoch bezüglich der Feststellung oder Angabe dieser Sicherheitsprobleme nicht haftbar.
- An inspection report shall be issued after each inspection of a heating system, ventilation system or air-conditioning system. The inspection report shall contain the result of the inspection performed in accordance with Article 23 and include recommendations for the cost-effective improvement of the energy performance of the inspected system. Those recommendations may be based on a comparison of the energy performance of the system inspected with that of the best available feasible system, using energy-saving technologies, and a system of similar type for which all relevant components achieve the level of energy performance required by the applicable law. The recommendations shall, where relevant, include the results from the basic assessment of the feasibility to reduce on-site use of fossil fuels. The inspection report shall indicate any safety issue that was detected during inspection. However, the author of the report shall not be considered to be liable in relation to the detection or indication of any such safety issues.
(1) Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 23 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.
Diese Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage, bei der Energiespartechnologien eingesetzt werden, und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach geltendem Rechtgeforderte Energieeffizienz aufweisen. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort.
Im Inspektionsbericht werden alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme angegeben. Der Verfasser des Berichts ist jedoch bezüglich der Feststellung oder Angabe dieser Sicherheitsprobleme nicht haftbar.
Artikel 24 Absatz 2 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen Artikel 24 Absatz 2 — Reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems Artikel 24 Absatz 2 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen
(2) Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit ausgehändigt.
- The inspection report shall be handed over to the owner or tenant of the building or building unit.
(2) Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit ausgehändigt.
Artikel 24 Absatz 3 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen Artikel 24 Absatz 3 — Reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems Artikel 24 Absatz 3 — Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen
(3) Der Inspektionsbericht wird gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen.
- The inspection report shall be uploaded into the national database for the energy performance of buildings pursuant to Article 22.
(3) Der Inspektionsbericht wird gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen.
Artikel 25 — Unabhängiges Fachpersonal Artikel 25 — Independent experts Artikel 25 — Unabhängiges Fachpersonal
Artikel 25 Absatz 1 — Unabhängiges Fachpersonal Artikel 25 Absatz 1 — Independent experts Artikel 25 Absatz 1 — Unabhängiges Fachpersonal
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erstellung von Renovierungspässen, die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit sowie die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte oder zertifizierte Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
Die Zertifizierung der Fachleute erfolgt gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.
- Member States shall ensure that the energy performance certification of buildings, the establishment of renovation passports, the smart readiness assessment and the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems are carried out in an independent manner by qualified or certified experts, whether operating in a self-employed capacity or employed by public bodies or private enterprises. Experts shall be certified in accordance with Article 28 of Directive (EU) 2023/1791 taking into account their competence.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erstellung von Renovierungspässen, die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit sowie die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte oder zertifizierte Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.
Die Zertifizierung der Fachleute erfolgt gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.
Artikel 25 Absatz 2 — Unabhängiges Fachpersonal Artikel 25 Absatz 2 — Independent experts Artikel 25 Absatz 2 — Unabhängiges Fachpersonal
(2) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zertifizierung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zertifizierter Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zertifizierter Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Member States shall make available to the public information on training and certifications. Member States shall ensure that either regularly updated lists of qualified or certified experts or regularly updated lists of certified companies which offer the services of such experts are made available to the public.
(2) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zertifizierung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zertifizierter Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zertifizierter Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel 26 — Zertifizierung von Baufachleuten Artikel 26 — Certification of building professionals Artikel 26 — Zertifizierung von Baufachleuten
Artikel 26 Absatz 1 — Zertifizierung von Baufachleuten Artikel 26 Absatz 1 — Certification of building professionals Artikel 26 Absatz 1 — Zertifizierung von Baufachleuten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ein angemessenes Kompetenzniveau für Baufachleute sicher, die integrierte Renovierungsarbeiten durchführen.
- Member States shall ensure the appropriate level of competence for building professionals carrying out integrated renovation works in accordance with Article 3 of, and Annex II to, this Directive and with Article 28 of Directive (EU) 2023/1791.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ein angemessenes Kompetenzniveau für Baufachleute sicher, die integrierte Renovierungsarbeiten durchführen.
Artikel 26 Absatz 2 — Zertifizierung von Baufachleuten Artikel 26 Absatz 2 — Certification of building professionals Artikel 26 Absatz 2 — Zertifizierung von Baufachleuten
(2) Soweit angemessen und realisierbar stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme für Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten zur Verfügung stehen, wenn dies nicht durch Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 abgedeckt ist.
- Where appropriate and feasible, Member States shall ensure that certification or equivalent qualification schemes are available for providers of integrated renovation works where this is not covered by Article 18(3) of Directive (EU) 2018/2001 or Article 28 of Directive (EU) 2023/1791.
(2) Soweit angemessen und realisierbar stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme für Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten zur Verfügung stehen, wenn dies nicht durch Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 abgedeckt ist.
Artikel 27 — Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 27 — Independent control system Artikel 27 — Unabhängiges Kontrollsystem
Artikel 27 Absatz 1 — Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 27 Absatz 1 — Independent control system Artikel 27 Absatz 1 — Unabhängiges Kontrollsystem
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang VI eingerichtet werden und dass für die Renovierungspässe, die Intelligenzfähigkeitsindikatoren und die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen einführen.
- Member States shall ensure that independent control systems for energy performance certificates are established in accordance with Annex VI, and that independent control systems for renovation passports, smart readiness indicators and reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems are established. Member States may establish separate systems for the control of energy performance certificates, renovation passports, smart readiness indicators and reports on the inspection of heating systems, ventilation systems and air-conditioning systems.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang VI eingerichtet werden und dass für die Renovierungspässe, die Intelligenzfähigkeitsindikatoren und die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen einführen.
Artikel 27 Absatz 2 — Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 27 Absatz 2 — Independent control system Artikel 27 Absatz 2 — Unabhängiges Kontrollsystem
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.
In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang VI erfolgt.
- The Member States may delegate the responsibilities for implementing the independent control systems. Where the Member States decide to do so, they shall ensure that the independent control systems are implemented in compliance with Annex VI.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.
In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang VI erfolgt.
Artikel 27 Absatz 3 — Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 27 Absatz 3 — Independent control system Artikel 27 Absatz 3 — Unabhängiges Kontrollsystem
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
- Member States shall require the energy performance certificates, the renovation passports, the smart readiness indicators and the inspection reports referred to in paragraph 1 to be made available to the competent authorities or bodies on request.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 28 — Überprüfung Artikel 28 — Review Artikel 28 — Überprüfung
Die Kommission überprüft mit Unterstützung des in Artikel 33 genannten Ausschusses bis zum 31. Dezember 2028 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.
Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Gesamtenergieeffizienz und Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands, auch um sicherzustellen, dass die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Werte für 2030 und 2035 erreicht werden können. Die Kommission bewertet ferner die nationalen Fahrpläne und insbesondere die geplanten Grenzwerte für das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 4 und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen baulichen Umwelt erforderlich sind. Die Kommission untersucht auch, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Renovierungsprogrammen und Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten. Die Kommission bewertet ferner, ob alternative Indikatoren wie der Endenergieverbrauch und der Energiebedarf für die Zwecke des Anhangs I besser geeignet wären.
The Commission, assisted by the Committee referred to in Article 33, shall review this Directive by 31 December 2028, in light of the experience gained and progress made during its application, and, if necessary, make proposals.
As part of that review, the Commission shall assess whether the application of this Directive in combination with other legislative instruments addressing energy performance and greenhouse gas emissions from buildings, in particular through carbon pricing, deliver sufficient progress towards achieving a fully decarbonised, zero-emission building stock by 2050, or whether further binding measures at Union level, in particular mandatory minimum energy performance standards across the whole building stock, need to be introduced, including in order to ensure that the values for 2030 and 2035 set out in Article 9(2) can be achieved. The Commission shall also assess the national roadmaps and in particular the planned limit values for the life-cycle GWP of new buildings pursuant to Article 7(4) and shall consider whether additional measures promoting a sustainable built environment are needed. The Commission shall also examine in what manner Member States could apply integrated district or neighbourhood approaches in Union building and energy efficiency policy, while ensuring that each building meets the minimum energy performance requirements, for example by means of integrated renovation programmes and overall renovation schemes applying to a number of buildings in a spatial context instead of a single building. The Commission shall also assess whether alternative indicators, such as final energy use and energy needs would be better suited for the purposes of Annex I.
Die Kommission überprüft mit Unterstützung des in Artikel 33 genannten Ausschusses bis zum 31. Dezember 2028 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.
Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Gesamtenergieeffizienz und Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands, auch um sicherzustellen, dass die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Werte für 2030 und 2035 erreicht werden können. Die Kommission bewertet ferner die nationalen Fahrpläne und insbesondere die geplanten Grenzwerte für das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 4 und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen baulichen Umwelt erforderlich sind. Die Kommission untersucht auch, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Renovierungsprogrammen und Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten. Die Kommission bewertet ferner, ob alternative Indikatoren wie der Endenergieverbrauch und der Energiebedarf für die Zwecke des Anhangs I besser geeignet wären.
Artikel 29 — Information Artikel 29 — Information Artikel 29 — Information
Artikel 29 Absatz 1 — Information Artikel 29 Absatz 1 — Information Artikel 29 Absatz 1 — Information
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten Informations- und Sensibilisierungskampagnen aus und führen sie durch. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten und alle einschlägigen Marktteilnehmer, wie etwa lokale und regionale Behörden und Energiegemeinschaften, über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden auch den lokalen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft zugänglich gemacht.
- Member States shall prepare and carry out information and awareness-raising campaigns. They shall take the necessary measures to inform the owners and tenants of buildings or building units and all relevant market actors, such as local and regional authorities and energy communities, of the different methods and practices that serve to enhance energy performance. In particular, Member States shall take the necessary measures to provide tailor-made information to vulnerable households. That information shall also be made available to local authorities and civil society organisations.
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten Informations- und Sensibilisierungskampagnen aus und führen sie durch. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten und alle einschlägigen Marktteilnehmer, wie etwa lokale und regionale Behörden und Energiegemeinschaften, über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden auch den lokalen Behörden und den Organisationen der Zivilgesellschaft zugänglich gemacht.
Artikel 29 Absatz 2 — Information Artikel 29 Absatz 2 — Information Artikel 29 Absatz 2 — Information
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen, zur Verfügung, wobei sie schutzbedürftigen Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.
- Member States shall in particular provide information to the owners or tenants of buildings on energy performance certificates, including their purpose and objectives, on cost-effective measures and, where appropriate, financial instruments, to improve the energy performance of the building, and on replacing fossil fuel boilers with more sustainable alternatives. Member States shall provide the information through accessible and transparent advisory tools such as renovation advice and the one-stop shops established pursuant to Article 18, paying particular attention to vulnerable households. At the request of the Member States, the Commission shall assist Member States in staging information campaigns for the purposes of paragraph 1 and the first subparagraph of this paragraph, which may be dealt with in Union programmes.
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten zentralen Anlaufstellen, zur Verfügung, wobei sie schutzbedürftigen Haushalten besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.
Artikel 29 Absatz 3 — Information Artikel 29 Absatz 3 — Information Artikel 29 Absatz 3 — Information
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, — auch für unterrepräsentierte Gruppen — Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen, die auch die Geschlechterperspektive berücksichtigen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub), die Raumklimaqualität und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Maßnahmen zur Unterstützung von Schulungen für lokale und regionale Behörden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere relevante Akteure — wie z. B. von Bürgerinnen und Bürgern geleitete Renovierungsinitiativen — zu ergreifen, um die Ziele dieser Richtlinie zu fördern.
- Member States shall ensure that guidance and training, including for under-represented groups, are made available, for those responsible for implementing this Directive. Such guidance and training shall address the importance of improving energy performance, and shall enable consideration of the optimal combination of improvements in energy efficiency, reduction of greenhouse gas emissions, use of energy from renewable sources and use of district heating and cooling when planning, designing, building and renovating industrial or residential areas. Such guidance and training may also address structural improvements, adaptation to climate change, fire safety, risks related to intense seismic activity, the removal of hazardous substances including asbestos, air pollutant emissions (including fine particulate matter), indoor environmental quality and accessibility for persons with disabilities. Member States shall endeavour to put in place measures to support training for local and regional authorities, renewable energy communities and other relevant actors, such as citizen-led renovation initiatives, to promote the objectives of this Directive.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, — auch für unterrepräsentierte Gruppen — Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen, die auch die Geschlechterperspektive berücksichtigen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Maßnahmen können auch strukturelle Verbesserungen, die Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen (einschließlich Feinstaub), die Raumklimaqualität und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Maßnahmen zur Unterstützung von Schulungen für lokale und regionale Behörden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere relevante Akteure — wie z. B. von Bürgerinnen und Bürgern geleitete Renovierungsinitiativen — zu ergreifen, um die Ziele dieser Richtlinie zu fördern.
Artikel 29 Absatz 4 — Information Artikel 29 Absatz 4 — Information Artikel 29 Absatz 4 — Information
(4) Die Kommission verbessert ihre Informationsdienste kontinuierlich, insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes aufgenommen werden: Links zum einschlägigen Unionsrecht sowie zu nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch im Hinblick auf die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung eingerichteten zentralen Anlaufstellen. Im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang, des Sozialen Klimafonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität führt die Kommission ihre Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu erleichtern, dass — auch in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank über die ELENA-Fazilität — beteiligten Akteuren, darunter den nationalen, regionalen und lokalen Behörden Hilfe und Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten, unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.
- The Commission shall continuously improve its information services, in particular the website that has been set up as a European portal for energy efficiency in buildings directed towards citizens, professionals and authorities, in order to assist Member States in their information and awareness-raising efforts. Information displayed on that website might include links to relevant Union law and national, regional and local rules, links to Europa websites that display the National Energy Efficiency Action Plans, links to available financial instruments, as well as best practice examples at national, regional and local level, including with regard to the one-stop shops established pursuant to Article 18 of this Directive. In the context of the European Regional Development Fund, the Cohesion Fund and the Just Transition Fund established by Regulation (EU) 2021/1056 of the European Parliament and of the Council (33), the Social Climate Fund, and the Recovery and Resilience Facility, the Commission shall continue and further intensify its information services with the aim of facilitating the use of available funds by providing assistance and information, including, in cooperation with the European Investment Bank, through the European Local Energy Assistance facility, to interested stakeholders, including national, regional and local authorities, on funding possibilities, taking into account the latest changes in the regulatory framework.
(4) Die Kommission verbessert ihre Informationsdienste kontinuierlich, insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes aufgenommen werden: Links zum einschlägigen Unionsrecht sowie zu nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auch im Hinblick auf die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung eingerichteten zentralen Anlaufstellen. Im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang, des Sozialen Klimafonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität führt die Kommission ihre Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu erleichtern, dass — auch in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank über die ELENA-Fazilität — beteiligten Akteuren, darunter den nationalen, regionalen und lokalen Behörden Hilfe und Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten, unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.
Artikel 30 — Konsultation Artikel 30 — Consultation Artikel 30 — Konsultation
Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, konsultieren die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen und regionalen Behörden, entsprechend dem anwendbaren nationalen Recht und soweit erforderlich. Diese Konsultation ist für die Anwendung des Artikels 29 von besonderer Bedeutung.
In order to facilitate the effective implementation of this Directive, Member States shall consult the stakeholders involved, including local and regional authorities, in accordance with the national law applicable and as relevant. Such consultation is of particular importance for the application of Article 29.
Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, konsultieren die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen und regionalen Behörden, entsprechend dem anwendbaren nationalen Recht und soweit erforderlich. Diese Konsultation ist für die Anwendung des Artikels 29 von besonderer Bedeutung.
Artikel 31 — Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt Artikel 31 — Adaptation of Annex I to technical progress Artikel 31 — Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anpassung der Teile 4 und 5 des Anhangs I an den technischen Fortschritt.
The Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 32 to amend this Directive concerning the adaptation of points 4 and 5 of Annex I to technical progress.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anpassung der Teile 4 und 5 des Anhangs I an den technischen Fortschritt.
Artikel 32 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 — Exercise of the delegation Artikel 32 — Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 32 Absatz 1 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 1 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 1 — Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- The power to adopt delegated acts is conferred on the Commission subject to the conditions laid down in this Article.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Artikel 32 Absatz 2 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 2 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 2 — Ausübung der Befugnisübertragung
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Mai 2024 übertragen.
- The power to adopt delegated acts referred to in Articles 6, 7, 15, 17 and 31 shall be conferred on the Commission for an indeterminate period of time from 28 May 2024.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Mai 2024 übertragen.
Artikel 32 Absatz 3 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 3 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 3 — Ausübung der Befugnisübertragung
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- The delegation of power referred to in Articles 6, 7, 15, 17 and 31 may be revoked at any time by the European Parliament or by the Council. A decision to revoke shall put an end to the delegation of the power specified in that decision. It shall take effect the day following the publication of the decision in the Official Journal of the European Union or at a later date specified therein. It shall not affect the validity of any delegated acts already in force.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Artikel 32 Absatz 4 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 4 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 4 — Ausübung der Befugnisübertragung
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
- Before adopting a delegated act, the Commission shall consult experts designated by each Member State in accordance with the principles laid down in the Interinstitutional Agreement of 13 April 2016 on Better Law-Making.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Artikel 32 Absatz 5 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 5 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 5 — Ausübung der Befugnisübertragung
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- As soon as it adopts a delegated act, the Commission shall notify it simultaneously to the European Parliament and to the Council.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 32 Absatz 6 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 32 Absatz 6 — Exercise of the delegation Artikel 32 Absatz 6 — Ausübung der Befugnisübertragung
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 oder 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- A delegated act adopted pursuant to Article 6, 7, 15, 17 or 31 shall enter into force only if no objection has been expressed either by the European Parliament or the Council within a period of two months of notification of that act to the European Parliament and the Council or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or of the Council.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 oder 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 33 — Ausschussverfahren Artikel 33 — Committee procedure Artikel 33 — Ausschussverfahren
Artikel 33 Absatz 1 — Ausschussverfahren Artikel 33 Absatz 1 — Committee procedure Artikel 33 Absatz 1 — Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).
- The Commission shall be assisted by a committee. That committee shall be a committee within the meaning of Regulation (EU) No 182/2011 of the European Parliament and of the Council (34).
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).
Artikel 33 Absatz 2 — Ausschussverfahren Artikel 33 Absatz 2 — Committee procedure Artikel 33 Absatz 2 — Ausschussverfahren
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Where reference is made to this paragraph, Article 4 of Regulation (EU) No 182/2011 shall apply.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 33 Absatz 3 — Ausschussverfahren Artikel 33 Absatz 3 — Committee procedure Artikel 33 Absatz 3 — Ausschussverfahren
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Where reference is made to this paragraph, Article 5 of Regulation (EU) No 182/2011 shall apply.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 34 — Sanktionen Artikel 34 — Penalties Artikel 34 — Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Member States shall lay down the rules on penalties applicable to infringements of national provisions adopted pursuant to this Directive and shall take all measures necessary to ensure that they are implemented. The penalties provided for must be effective, proportionate and dissuasive. Member States shall, without delay, notify the Commission of those rules and of those measures and shall notify it, without delay, of any subsequent amendment affecting them.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 35 — Umsetzung Artikel 35 — Transposition Artikel 35 — Umsetzung
Artikel 35 Absatz 1 — Umsetzung Artikel 35 Absatz 1 — Transposition Artikel 35 Absatz 1 — Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, 5 bis 29 und 32 sowie den Anhängen I, II und III und V bis X bis zum 29. Mai 2026 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 17 Absatz 15 bis zum 1. Januar 2025 nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
- Member States shall bring into force the laws, regulations and administrative provisions necessary to comply with Articles 1, 2 and 3, 5 to 29 and 32 and Annexes I, II and III and V to X by 29 May 2026. They shall immediately communicate the text of those measures and a correlation table to the Commission. Member States shall bring into force the laws, regulations and administrative provisions necessary to comply with Article 17(15) by 1 January 2025. When Member States adopt those measures, they shall contain a reference to this Directive or be accompanied by such a reference on the occasion of their official publication. They shall also include a statement that references in existing laws, regulations and administrative provisions to the Directive repealed by this Directive shall be construed as references to this Directive. Member States shall determine how such reference is to be made and how that statement is to be formulated.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, 5 bis 29 und 32 sowie den Anhängen I, II und III und V bis X bis zum 29. Mai 2026 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 17 Absatz 15 bis zum 1. Januar 2025 nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 35 Absatz 2 — Umsetzung Artikel 35 Absatz 2 — Transposition Artikel 35 Absatz 2 — Umsetzung
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
- Member States shall communicate to the Commission the text of the main provisions of national law which they adopt in the field covered by this Directive.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 36 — Aufhebung Artikel 36 — Repeal Artikel 36 — Aufhebung
Die Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung mit Wirkung vom 30. Mai 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Directive 2010/31/EU, as amended by the acts listed in Part A of Annex IX, is repealed with effect from 30 May 2026, without prejudice to the obligations of the Member States relating to the time-limits for the transposition into national law and the dates of application of the Directives set out in Part B of Annex IX.
References to the repealed Directive shall be construed as references to this Directive and shall be read in accordance with the correlation table in Annex X.
Die Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte ihrer Anwendung mit Wirkung vom 30. Mai 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 37 — Inkrafttreten und Geltung Artikel 37 — Entry into force and application Artikel 37 — Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 30, 31, 33 und 34 gelten ab dem 30. Mai 2026.
This Directive shall enter into force on the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union.
Articles 30, 31, 33 and 34 shall apply from 30 May 2026.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 30, 31, 33 und 34 gelten ab dem 30. Mai 2026.
Artikel 38 — Adressaten Artikel 38 — Addressees Artikel 38 — Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
This Directive is addressed to the Member States.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANNEX I — Common general framework for the calculation of the energy performance of buildings ANHANG I — Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
ANNEX I
Common general framework for the calculation of the energy performance of buildings
(referred to in Article 4)
1.
The energy performance of a building shall be determined on the basis of calculated or metered energy use and shall reflect typical energy use for space heating, space cooling, domestic hot water, ventilation, built-in lighting and other technical building systems. Member States shall ensure that the typical energy use is representative of actual operating conditions for each relevant typology and reflects the typical user behaviour. Where possible, typical energy use and typical user behaviour shall be based on available national statistics, building codes and metered data.
Where metered energy use is the basis for calculating the energy performance of buildings, the calculation methodology shall be capable of identifying the influence of the behaviour of occupants and the local climate, which shall not be reflected in the result of the calculation. Metered energy use for the purpose of calculating the energy performance of buildings shall require readings of at least monthly intervals and must differentiate between energy carriers.
Member States may use metered energy consumption under typical operating conditions to verify the correctness of the calculated energy use and enable comparison between calculated and actual performance. Metered energy consumption for the purposes of verification and comparison may be based on monthly readings.
The energy performance of a building shall be expressed by a numeric indicator of primary energy use per unit of reference floor area per year, in kWh/(m2.y) for the purposes of both energy performance certification and compliance with minimum energy performance requirements. The methodology applied for the determination of the energy performance of a building shall be transparent and open to innovation.
Member States shall describe their national calculation methodology on the basis of Annex A to the key European standards on the energy performance of buildings, namely (EN) ISO 52000-1, (EN) ISO 52003-1, (EN) ISO 52010-1, (EN) ISO 52016-1, (EN) ISO 52018-1, (EN) ISO 52120-1, EN 16798-1 and EN 17423 or superseding documents. This provision shall not constitute a legal codification of those standards.
Member States shall take the necessary measures to ensure that, where buildings are supplied by district heating or cooling systems, the benefits of such supply are recognised and accounted for in the calculation methodology, in particular the renewable energy share, through individually certified or recognised primary energy factors.
2.
The energy needs and energy use for space heating, space cooling, domestic hot water, ventilation, lighting and other technical building systems shall be calculated using monthly, hourly or sub-hourly time calculation intervals in order to account for varying conditions that significantly affect the operation and performance of the system and the indoor conditions, and to optimise health, indoor air quality, including comfort levels, defined by Member States at national or regional level.
Where product-specific regulations for energy-related products adopted under Directive 2009/125/EC include specific product information requirements for the purpose of calculating energy performance and life-cycle GWP under this Directive, national calculation methods shall not require additional information.
The calculation of primary energy shall be based on regularly updated and forward-looking primary energy factors (distinguishing non-renewable, renewable and total) or weighting factors per energy carrier, which have to be recognised by the national authorities and taking into account the expected energy mix on the basis of its national energy and climate plan. Those primary energy factors or weighting factors may be based on national, regional or local information. Primary energy factors or weighting factors may be set on an annual, seasonal, monthly, daily or hourly basis or on more specific information made available for individual district systems.
Primary energy factors or weighting factors shall be defined by Member States. The choices made and data sources shall be reported according to EN 17423 or any superseding document. Member States may opt for an average Union primary energy factor for electricity established pursuant to Directive (EU) 2023/1791 instead of a primary energy factor reflecting the electricity mix in the country.
3.
For the purpose of expressing the energy performance of a building, Member States shall define additional numeric indicators of total, non-renewable and renewable primary energy use, and of operational greenhouse gas emissions produced in kgCO2eq/(m2.y).
4.
The methodology shall be laid down taking into consideration at least the following aspects:
(a)
the following actual thermal characteristics of the building including its internal partitions:
(i)
thermal capacity;
(ii)
insulation;
(iii)
passive heating;
(iv)
cooling elements;
(v)
thermal bridges;
(b)
heating installation and domestic hot-water supply, including their insulation characteristics;
(c)
capacity of installed on-site renewable energy generation and energy storage;
(d)
air-conditioning installations;
(e)
natural and mechanical ventilation which may include air-tightness and heat recovery;
(f)
built-in lighting installation (mainly in the non-residential sector);
(g)
the design, positioning and orientation of the building, including outdoor climate;
(h)
passive solar systems and solar protection;
(i)
indoor climatic conditions, including the designed indoor climate;
(j)
internal loads;
(k)
building automation and control systems and their capabilities to monitor, control and optimise energy performance.
5.
The positive influence of the following aspects shall be taken into account:
(a)
local solar exposure conditions, active solar systems and other heating and electricity systems on the basis of energy from renewable sources;
(b)
electricity produced by cogeneration;
(c)
district or block heating and cooling systems;
(d)
natural lighting;
(e)
electrical storage systems;
(f)
thermal storage systems.
6.
For the purposes of the calculation of the energy performance of buildings, buildings should be adequately classified into the following categories:
(a)
single-family houses of different types;
(b)
apartment blocks;
(c)
offices;
(d)
educational buildings;
(e)
hospitals;
(f)
hotels and restaurants;
(g)
sports facilities;
(h)
wholesale and retail trade services buildings;
(i)
other types of energy-consuming buildings.
ANHANG I
Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(gemäß Artikel 4)
1.
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der typische Energieverbrauch die tatsächlichen Betriebsbedingungen für jede relevante Typologie abbildet und das typische Verbraucherverhalten widerspiegelt. Der typische Energieverbrauch und das typische Verbraucherverhalten beruhen, soweit möglich, auf verfügbaren nationalen Statistiken, Bauvorschriften und den erfassten Daten.
Wird die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs berechnet, muss es anhand der Berechnungsmethode möglich sein, den Einfluss des Verhaltens der Bewohner und der klimatischen Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, der im Ergebnis der Berechnung jedoch nicht zu berücksichtigen ist. Der für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verwendende erfasste Energieverbrauch muss mindestens monatlich abgelesen werden, und es muss zwischen verschiedenen Energieträgern unterschieden werden.
Die Mitgliedstaaten können den erfassten Energieverbrauch unter typischen Betriebsbedingungen verwenden, um die Richtigkeit des berechneten Energieverbrauchs zu überprüfen und einen Vergleich zwischen der berechneten und der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der für die Zwecke der Überprüfung und des Vergleichs erfasste Energieverbrauch kann auf monatlichen Ablesungen beruhen.
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.
Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß Anhang A der wesentlichen Europäischen Normen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, nämlich (EN) ISO 52000-1, (EN) ISO 52003-1, (EN) ISO 52010-1, (EN) ISO 52016-1, (EN) ISO 52018-1, EN ISO 52120-1, EN 16798-1 und EN 17423 oder der sie ersetzenden Dokumente. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Gebäude über Fernwärme- oder Fernkältesysteme versorgt werden, die Vorteile einer solchen Versorgung, insbesondere der Anteil der erneuerbaren Energie, in der Berechnungsmethode anhand einzeln zertifizierter oder anerkannter Primärenergiefaktoren anerkannt und berücksichtigt werden.
2.
Der Energiebedarf und der Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme sind unter Verwendung monatlicher, stündlicher oder unterstündlicher Berechnungsintervalle zu berechnen, um sich ändernde Bedingungen zu berücksichtigen, die sich erheblich auf den Betrieb und die Leistung des Systems und die Innenraumbedingungen auswirken, und die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität, einschließlich Komfort, zu optimieren.
Enthalten produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials gemäß der vorliegenden Richtlinie, so dürfen die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen.
Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter und vorausschauender Primärenergiefaktoren je Energieträger (wobei zwischen Faktoren der nicht erneuerbaren, der erneuerbaren und der gesamten Primärenergie unterschieden wird) oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger, die von den nationalen Behörden anerkannt werden müssen, und unter Berücksichtigung des erwarteten Energiemixes auf der Grundlage des nationalen Energie- und Klimaplans. Diese Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren können auf nationale, regionale oder lokale Informationen gestützt werden. Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren können auf jährlicher, jahreszeitlicher, monatlicher, täglicher oder stündlicher Basis festgelegt werden oder sich auf spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen stützen.
Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die getroffenen Entscheidungen und die Datenquellen sind gemäß der Norm EN 17423 oder einem diese Norm ersetzenden Dokument anzugeben. Anstelle eines Primärenergiefaktors, der den Strommix des betreffenden Landes widerspiegelt, können sich die Mitgliedstaaten für einen durchschnittlichen Primärenergiefaktor der Union für Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 entscheiden.
3.
Für die Angabe der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes legen die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren für den Gesamtverbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a) fest.
4.
Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile:
i)
Wärmekapazität,
ii)
Wärmedämmung,
iii)
passive Heizung,
iv)
Kühlelemente,
v)
Wärmebrücken;
b)
Heizungsanlage und Warmwasserversorgung für den häuslichen Gebrauch, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;
c)
Kapazität der installierten Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Standort;
d)
Klimaanlagen;
e)
natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit und Wärmerückgewinnung umfassen kann;
f)
eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);
g)
Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas;
h)
passive Solarsysteme und Sonnenschutz;
i)
Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;
j)
interne Lasten;
k)
Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und ihre Fähigkeiten zur Überwachung, Steuerung und Optimierung der Gesamtenergieeffizienz.
5.
Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:
a)
lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;
b)
Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung;
c)
Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung;
d)
natürliche Beleuchtung;
e)
elektrische Speichersysteme;
f)
thermische Speichersysteme.
6.
Für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Gebäude angemessen in folgende Kategorien unterteilt werden:
a)
Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten;
b)
Mehrfamilienhäuser;
c)
Bürogebäude;
d)
Unterrichtsgebäude;
e)
Krankenhäuser;
f)
Hotels und Gaststätten;
g)
Sportanlagen;
h)
Gebäude des Groß- und Einzelhandels;
i)
sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.
ANNEX II — Template for the national building renovation plans ANHANG II — Vorlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne
ANNEX II
Template for the national building renovation plans
(referred to in Article 3)
This Directive Article 3
Mandatory indicators
Optional indicators
(a)
Overview of the national building stock
Number of buildings and total floor area (m2):
—
per building type (including public buildings and social housing)
—
per energy performance class
—
nearly zero-energy buildings
—
worst-performing buildings (including a definition)
—
the 43 % worst-performing residential buildings
—
estimation of the share of buildings exempted pursuant to Article 9(6), point (b)
Number of buildings and total floor area (m2):
—
per building age
—
per building size
—
per climatic zone
—
demolition (number and total floor area (m2))
Number of energy performance certificates:
—
per building type (including public buildings)
—
per energy performance class
Number of energy performance certificates:
—
per construction period
Annual renovation rates: number and total floor area (m2)
—
per building type
—
to nearly zero-energy and/or to zero-emission building levels
—
per renovation depth (weighted average renovation)
—
public buildings
Primary and final annual energy consumption (ktoe):
—
per building type
—
per end use
Energy savings (ktoe):
—
residential buildings
—
non-residential buildings
—
public buildings
Average primary energy use in kWh/(m2.y) for residential buildings
Share of renewable energy in the building sector (MW installed or GWh generated):
—
for different uses
Reduction in energy costs (EUR) per household (average)
Primary energy use of a building corresponding to the top 15 % (substantial contribution threshold) and the top 30 % (do no significant harm threshold) of the national building stock, as per Delegated Regulation (EU) 2021/2139
Share of heating system in the building sector per boiler/heating system type
Share of renewable energy in the building sector (MW installed or GWh generated):
—
on-site
—
off-site
Annual operational greenhouse gas emissions (kgCO2eq/(m2.y):
—
per building type
Annual operational greenhouse gas emission reduction (kgCO2eq/(m2.y):
—
per building type
Life-cycle GWP (kgCO2eq/m2) in new buildings:
—
per building type
Market barriers and failures (description):
—
split incentives
—
capacity of construction and energy sector
Evaluation of the capacities in the construction, energy efficiency and renewable energy sectors
Market barriers and failures (description):
—
administrative
—
financial
—
technical
—
awareness
—
other
Number of:
—
energy service companies
—
construction companies
—
architects and engineers
—
skilled workers
—
one-stop shops
—
SMEs in the construction/renovation sector
—
renewable energy communities and citizen-led renovation initiatives
Projections of the construction workforce:
—
retiring architects/engineers/skilled workers
—
architects/engineers/skilled workers entering the market
—
young people in the sector
—
women in the sector
Overview and forecast of the evolution of prices of construction materials and national market developments
Energy poverty (definition):
—
% of people affected by energy poverty
—
proportion of disposable household income spent on energy
—
population living in inadequate dwelling conditions (e.g. leaking roof) or with inadequate thermal comfort conditions
Primary energy factors:
—
per energy carrier
—
non-renewable primary energy factor
—
renewable primary energy factor
—
total primary energy factor
Definition of nearly-zero energy building for new and existing buildings
Overview of the legal and administrative framework
Cost-optimal minimum energy performance requirements for new and existing buildings
(b)
Roadmap for 2030, 2040, 2050
Targets for annual renovation rates: number and total floor area (m2):
—
per building type
—
worst-performing buildings
—
the 43 % worst-performing residential buildings
Information pursuant to Article 9(1):
—
criteria to exempt individual non-residential buildings
—
estimated share of exempted non-residential buildings
—
estimation of equivalent energy performance improvements due to exempted non-residential buildings
Targets for expected share (%) of renovated buildings:
—
per building type
—
per renovation depth
Targets for expected primary and final annual energy consumption (ktoe):
—
per building type
—
per end use
Expected energy savings:
—
per building type
Targets for the increase in the share of renewable energy in accordance with Article 15a of Directive (EU) 2018/2001
Numerical targets for the deployment of solar energy in buildings
Share of energy from renewable sources in the building sector (MW installed or GWh generated)
Targets for expected operational greenhouse gas emissions (kgCO2eq/(m2.y):
—
per building type
Targets for expected operational greenhouse gas emission reduction (%):
—
per building type
Split between emissions covered by Chapter III [stationary installations], Chapter IVa [emissions trading system for buildings, road transport and additional sectors] of Directive 2003/87/EC, and other stock;
Targets for expected whole-life-cycle greenhouse gas emission (kgCO2eq/(m2.y) in new buildings:
—
per building type
Expected wider benefits:
—
% reduction of people affected by energy poverty
—
Creation of new jobs
—
Increase in GDP (share and billion euros)
The Member State’s contribution to the Union’s energy efficiency targets in accordance with Article 4 of Directive (EU) 2023/1791 attributable to its building stock’s renovation (share and figure in ktoe)
The Member State’s contribution to the Union’s renewable energy targets in accordance with Directive (EU) 2018/2001 attributable to its building stock’s renovation (share, MW installed or GWh generated)
(c)
Overview of implemented and planned policies and measures
Policies and measures with regard to the following elements:
(a)
the identification of cost-effective approaches to renovation for different building types and climatic zones, considering potential relevant trigger points in the life cycle of the building;
(b)
national minimum energy performance standards pursuant to Article 9 and other policies and actions to target the worst-performing segments of the national building stock, including safeguards as referred to in Article 17(19);
(c)
the promotion of deep renovation of buildings, including staged deep renovation;
(d)
empowering and protecting vulnerable customers and the alleviation of energy poverty, including policies and measures pursuant to Article 24 of Directive (EU) 2023/1791, and housing affordability;
(e)
the creation of one-stop shops or similar mechanisms pursuant to Article 18 for the provision of technical, administrative and financial advice and assistance;
(f)
the decarbonisation of heating and cooling, including through district heating and cooling networks, and the phasing out of fossil fuels in heating and cooling with a view to a complete phasing out of fossil fuel boilers by 2040;
(g)
prevention and high-quality treatment of construction and demolition waste in accordance with Directive 2008/98/EC, in particular as regards the waste hierarchy, and the objectives of the circular economy;
(h)
the promotion of renewable energy sources in buildings in line with the indicative target for the share of energy from renewable sources in the building sector laid down in Article 15a(1) of Directive (EU) 2018/2001;
(i)
the deployment of solar energy installations on buildings;
(j)
the reduction of whole-life-cycle greenhouse gas emissions for the construction, renovation, operation and end of life of buildings, and the uptake of carbon removals;
(k)
the promotion of district and neighbourhood approaches and integrated renovation programmes at district level, which may address issues such as energy, mobility, green infrastructure, waste and water treatment and other aspects of urban planning and may take into account local and regional resources, circularity and sufficiency;
(l)
the improvement of buildings owned by public bodies, including policies and measures pursuant to Articles 5, 6 and 7 of Directive (EU) 2023/1791;
(m)
the promotion of smart technologies and infrastructure for sustainable mobility in buildings;
(n)
addressing market barriers and market failures;
(o)
addressing skills gaps and promoting education, targeted training, upskilling and reskilling in the construction sector and energy efficiency and renewable energy sectors (whether public or private), with a view to ensuring that there is a sufficient workforce with the appropriate level of skills corresponding to the needs in the building sector, with a special focus on the underrepresented groups;
(p)
awareness-raising campaigns and other advisory tools; and
(q)
promotion of modular and industrialised solutions for construction and building renovation.
For all policies and measures:
—
name of policy or measure
—
short description (precise scope, objective and conditions of operation)
—
quantified objective
—
type of policy or measure (such as legislative; economic; fiscal; training, awareness)
—
planned budget and funding sources
—
entities responsible for implementing the policy
—
expected impact
—
status of implementation
—
date of entry into force
—
implementation period
Policies and measures with regard to the following elements:
(a)
the increase in the climate resilience of buildings;
(b)
the promotion of the energy services market;
(c)
the increase in fire safety;
(d)
the increase in resilience against disaster risks, including risks related to intense seismic activity;
(e)
the removal of hazardous substances including asbestos;
(f)
accessibility for persons with disabilities;
(g)
the role of renewable energy communities and citizen energy communities in district and neighbourhood approaches;
(h)
addressing mismatches in human capacities; and
(i)
addressing the improvement of indoor environmental quality.
For all policies and measures:
—
administrative resources and capacities
—
area(s) covered
—
worst-performing
—
minimum energy performance standards
—
energy poverty, social housing
—
public buildings
—
residential (single-family, multi-family)
—
non-residential
—
industry
—
renewable energy sources
—
phasing out of fossil fuels in heating and cooling
—
whole-lifecycle greenhouse gas emissions
—
circular economy and waste
—
one-stop shops
—
renovation passports
—
smart technologies
—
sustainable mobility in buildings
—
district and neighbourhood approaches
—
skills, training
—
awareness campaigns and advisory tools
(d)
Outline of the investment needs, the budgetary sources and the administrative resources
—
total investment needs for 2030, 2040, 2050 (million EUR)
—
public investments (million EUR)
—
private investments (million EUR)
—
budgetary resources
(e)
Thresholds of new and renovated zero-emission buildings, referred to in Article 11
—
operational greenhouse gas emissions thresholds of new zero-emission buildings;
—
operational greenhouse gas emissions thresholds of renovated zero-emission buildings;
—
annual primary energy use thresholds of new zero-emission buildings;
—
annual primary energy use thresholds of renovated zero-emission buildings
(f)
Minimum energy performance standards for non-residential buildings
—
maximum energy performance thresholds, pursuant to Article 9(1)
(g)
National trajectory for the progressive renovation of the residential building stock
—
the national trajectory for the progressive renovation of the residential building stock, including the 2030 and 2035 milestones for average primary energy use in kWh/(m2.y), pursuant to Article 9(2)
ANHANG II
Vorlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne
(gemäß Artikel 3)
Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie
Obligatorische Indikatoren
Fakultative Indikatoren
a)
Überblick über den nationalen Gebäudebestand
Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):
—
nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude und Sozialwohnungen)
—
nach Gesamtenergieeffizienzklasse
—
Niedrigstenergiegebäude
—
Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (einschließlich einer Definition)
—
die 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
—
Schätzung des Anteils der gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b ausgenommenen Gebäude
Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):
—
nach Gebäudealter
—
nach Gebäudegröße
—
nach Klimazone
—
Abriss (Anzahl und Gesamtfläche(m2))
Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz:
—
nach Gebäudeart (einschließlich öffentlicher Gebäude)
—
nach Gesamtenergieeffizienzklasse
Anzahl der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz:
—
nach Bauzeitraum
Jährliche Renovierungsquoten: Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):
—
nach Gebäudeart
—
auf das Niveau von Niedrigstenergiegebäuden und/oder Nullemissionsgebäuden
—
nach Renovierungsumfang (gewichtete durchschnittliche Renovierung)
—
öffentliche Gebäude
Jährlicher Primär- und Endenergieverbrauch (in kt RÖE):
—
nach Gebäudeart
—
nach Endverbrauch
Energieeinsparungen (in kt RÖE):
—
Wohngebäude
—
Nichtwohngebäude
—
öffentliche Gebäude
Durchschnittlicher Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) für Wohngebäude
Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor (installierte MW oder erzeugte GWh):
—
für verschiedene Nutzungszwecke
Verringerung der Energiekosten (in EUR) pro Haushalt (Durchschnitt)
Primärenergieverbrauch eines Gebäudes, das gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 den besten 15 % (Schwellenwert für einen wesentlichen Beitrag) und den besten 30 % (Schwellenwert für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) des nationalen Gebäudebestands entspricht
Anteile der Heizungsanlagen im Gebäudesektor nach Heizkessel-/Heizungsanlagentyp
Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor (installierte MW oder erzeugte GWh):
—
am Standort
—
außerhalb des Standorts
Jährliche betriebsbedingte Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m2.a):
—
nach Gebäudeart
Jährliche Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m2.a):
—
nach Gebäudeart
Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial (kg CO2eq/m2) in neuen Gebäuden:
—
nach Gebäudeart
Marktbarrieren und Marktversagen (Beschreibung):
—
divergierende Anreize
—
Kapazität des Bau- und des Energiesektors
Evaluierung der Kapazitäten in den Bereichen Bau, Energieeffizienz und erneuerbare Energie
Marktbarrieren und Marktversagen (Beschreibung):
—
verwaltungstechnischer Art
—
finanzieller Art
—
technischer Art
—
Aspekte der Sensibilisierung
—
Sonstige
Anzahl der:
—
Energiedienstleistungsunternehmen
—
Bauunternehmen
—
Architekten und Ingenieure
—
qualifizierten Arbeitskräfte
—
zentralen Anlaufstellen
—
KMU im Bau-/Renovierungssektor
—
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und von Bürgerinnen und Bürgern geleitete Renovierungsinitiativen
Prognosen in Bezug auf den Personalbestand im Baugewerbe:
—
Architekten/Ingenieure/qualifizierte Arbeitskräfte, die in den Ruhestand gehen
—
Architekten/Ingenieure/qualifizierte Arbeitskräfte, die in den Markt eintreten
—
junge Menschen in der Branche
—
Frauen in der Branche
Überblick und Prognose in Bezug auf die Entwicklung der Baustoffpreise und nationale Marktentwicklungen
Energiearmut (Definition):
—
Anteil der von Energiearmut betroffenen Menschen in %
—
Anteil des verfügbaren Haushaltseinkommens, das für Energie aufgewendet wird
—
Bevölkerung, die in unangemessenen Wohnverhältnissen (z. B. undichtes Dach) oder unter unangemessenen thermischen Komfortbedingungen lebt
Primärenergiefaktoren
—
nach Energieträger
—
Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie
—
Faktor der erneuerbaren Primärenergie
—
Gesamtprimärenergiefaktor
Definition von Niedrigstenergiegebäude für neue und bestehende Gebäude
Überblick über den rechtlichen und administrativen Rahmen
Kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für neue und bestehende Gebäude
b)
Fahrplan für 2030, 2040, 2050
Ziele für jährliche Renovierungsquoten: Anzahl der Gebäude und Gesamtfläche (in m2):
—
nach Gebäudeart
—
Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
—
die 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
Information gemäß Artikel 9 Absatz 1:
—
Kriterien für die Ausnahme einzelner Nichtwohngebäude
—
geschätzter Anteil der ausgenommenen Nichtwohngebäude
—
Schätzung gleichwertiger Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz aufgrund ausgenommener Nichtwohngebäude
Ziele für den voraussichtlichen Anteil an renovierten Gebäuden (in %):
—
nach Gebäudeart
—
nach Renovierungsumfang
Ziele für den voraussichtlichen Primär- und Endenergieverbrauch (in kt RÖE):
—
nach Gebäudeart
—
nach Endverbrauch
Voraussichtliche Energieeinsparungen:
—
nach Gebäudeart
Ziele für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien gemäß Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2018/2001
Zahlenmäßige Ziele für den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden
Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor (installierte MW oder erzeugte GWh)
Ziele für die voraussichtlichen betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (in kg CO2eq/(m2.a)
—
nach Gebäudeart
Ziele für die voraussichtliche Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (in %):
—
nach Gebäudeart
Aufschlüsselung nach Emissionen, die unter Kapitel III [ortsfeste Anlagen], Kapitel IVa [Emissionshandelssystem für den Gebäude- den Straßenverkehrssektor und für andere Sektoren] der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und anderen Emissionsquellen;
Ziele für die voraussichtlichen Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (in kg Co2eq/(m2.a)) in neuen Gebäuden
—
nach Gebäudeart
Voraussichtliche weiter reichende Vorteile:
—
Verringerung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Menschen in %
—
Schaffung neuer Arbeitsplätze
—
Steigerung des BIP (Anteil und Betrag in Mrd. EUR)
Beitrag des Mitgliedstaats zur Erreichung der Energieeffizienzziele der Union gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791, der auf die Renovierung seines Gebäudebestands zurückzuführen ist (Anteil und Menge in kt RÖE
Beitrag des Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele der Union für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, der auf die Renovierung seines Gebäudebestands zurückzuführen ist (Anteil, installierte MW oder erzeugte GWh):
c)
Überblick über die umgesetzten und geplanten Strategien und Maßnahmen
Strategien und Maßnahmen in Bezug auf folgende Elemente:
a)
Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen für verschiedene Gebäudearten und Klimazonen, wobei potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;
b)
nationale Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 und andere Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz ausgerichtet sind, einschließlich Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 19;
c)
Förderung umfassender Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen;
d)
Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut, einschließlich Strategien und Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791, sowie Erschwinglichkeit von Wohnraum;
e)
Einrichtung zentraler Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen gemäß Artikel 18 für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung;
f)
Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch durch Fernwärme- und Fernkältenetze, und schrittweiser Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040;
g)
Vermeidung und hochwertige Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG, insbesondere im Hinblick auf die Abfallhierachie, und den Zielen der Kreislaufwirtschaft;
h)
Förderung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden im Einklang mit dem indikativen Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie];
i)
Einsatz von Solarenergieanlagen auf Gebäuden;
j)
Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Bau, der Renovierung, dem Betrieb und dem Ende der Lebensdauer von Gebäuden sowie die Nutzung der CO2-Entfernung;
k)
Förderung von Stadtteil- und Nachbarschaftskonzepten und integrierten Renovierungsprogrammen auf Stadtteilebene, bei denen Themen wie Energie, Mobilität, grüne Infrastruktur, Abfall- und Wasseraufbereitung sowie andere Aspekte der Stadtplanung sowie lokale und regionale Ressourcen, Kreislaufwirtschaft und Suffizienz berücksichtigt werden können;
l)
Verbesserung von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, einschließlich Strategien und Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
m)
Förderung intelligenter Technologien und von Infrastrukturen in Gebäuden für eine nachhaltige Mobilität;
n)
Beseitigung von Marktbarrieren und Marktversagen;
o)
Schließen von Qualifikationslücken sowie gezielte Förderung von Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten im Bausektor sowie in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energie (im öffentlichen Sektor oder in der Privatwirtschaft), um sicherzustellen, dass genügend Arbeitskräfte mit einem angemessenen Qualifikationsniveau vorhanden sind, das dem Bedarf im Bausektor entspricht, mit besonderem Schwerpunkt auf den unterrepräsentierten Gruppen;
p)
Sensibilisierungskampagnen und andere Beratungsinstrumente sowie
q)
Förderung modularer und industrialisierter Lösungen für Bau und Gebäuderenovierung.
Für alle Strategien und Maßnahmen:
—
Bezeichnung der Strategie oder Maßnahme
—
Kurze Beschreibung (genauer Umfang, Ziel und Funktionsweise)
—
Quantifiziertes Ziel
—
Art der Strategie oder Maßnahme (z. B. Maßnahme legislativer, wirtschaftlicher, steuerlicher Art; Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme, Sensibilisierungsmaßnahme)
—
Vorgesehene Haushaltsmittel und Finanzierungsquellen
—
Für die Umsetzung der Strategie oder Maßnahme zuständige Stellen
—
Voraussichtliche Wirkung
—
Stand der Durchführung
—
Datum des Inkrafttretens
—
Durchführungszeitraum
Strategien und Maßnahmen in Bezug auf folgende Elemente:
a)
Erhöhung der Klimaresilienz von Gebäuden;
b)
Förderung des Energiedienstleistungsmarktes;
c)
Verbesserung des Brandschutzes;
d)
Stärkung der Katastrophenresilienz, einschließlich Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten;
e)
Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest:
f)
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen;
g)
Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei Distrikt- und Nachbarschaftskonzepten;
h)
Beheben von Missverhältnissen bei personellen Kapazitäten sowie
i)
Maßnahmen zur Verbesserung der Raumklimaqualität.
Für alle Strategien und Maßnahmen:
—
Verwaltungsressourcen und -kapazitäten
—
abgedeckte(r) Bereich(e)
—
Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
—
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
—
Energiearmut, Sozialwohnungen
—
öffentliche Gebäude
—
Wohngebäude (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser)
—
Nichtwohngebäude
—
Industrie
—
erneuerbare Energiequellen
—
Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung
—
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen
—
Kreislaufwirtschaft und Abfall
—
zentrale Anlaufstellen
—
Renovierungspässe
—
intelligente Technologien
—
nachhaltige Mobilität betreffende Aspekte in Gebäuden
—
Quartiers- und Nachbarschaftsansätze
—
Kompetenzen, Aus- und Weiterbildung
—
Sensibilisierungskampagnen und Beratungsinstrumente
d)
Übersicht über den Investitionsbedarf, die Finanzierungsquellen und die Verwaltungsressourcen
—
Gesamtinvestitionsbedarf für 2030, 2040, 2050 (in Mio. EUR)
—
öffentliche Investitionen (in Mio. EUR)
—
private Investitionen (in Mio. EUR)
—
Haushaltsmittel
e)
Schwellenwerte von neuen und renovierten Nullemissionsgebäuden gemäß Artikel 11
—
Schwellenwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen von neuen Nullemissionsgebäuden
—
Schwellenwerte für betriebsbedingte Treibhausgasemissionen von renovierten Nullemissionsgebäuden
—
Schwellenwerte für den jährlichen Primärenergieverbrauch von neuen Nullemissionsgebäuden
—
Schwellenwerte für den jährlichen Primärenergieverbrauch von renovierten Nullemissionsgebäuden
f)
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude
—
Maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 Absatz 1
g)
Nationaler Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
—
Der nationale Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands, einschließlich der Meilensteine für 2030 und 2035 für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a), gemäß Artikel 9 Absatz 2
ANNEX III — Calculation of life-cycle GWP of new buildings pursuant to Article 7(2) ANHANG III — Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2
ANNEX III
Calculation of life-cycle GWP of new buildings pursuant to Article 7(2)
1. GENERAL FRAMEWORK
This annex sets out a Union framework for the national calculation of life-cycle GWP, with a view to the disclosure of the results in the energy performance certificate of the building pursuant to Article 7(2). For the verification of compliance with a limit value pursuant to Article 7(5), Member States may decide to leave out some parts of life-cycle stages and some parts of the scope of building components, for example by applying weighted coefficients associated with the date of emission during the building’s life cycle.
The life-cycle GWP of new buildings shall be calculated in accordance with the minimum requirements set out in this Annex and following the relevant parts of the standard EN 15978 (EN 15978:2011 Sustainability of construction works. Assessment of environmental performance of buildings. Calculation method) and taking into account any subsequent standard relating to the sustainability of construction works and the calculation method for the assessment of environmental performance of buildings. This does not constitute a legal codification of this standard.
The life-cycle GWP disclosed in the energy performance certificate (EPC) of the building shall reflect the as-built stage.
2. REFERENCE STUDY PERIOD
The life-cycle GWP shall be calculated over a reference study period of 50 years (1).
3. DATA FOR CALCULATION
Data issued in accordance with Regulations (EU) No 305/2011 (2) or (EU) 2024/3110 (3) of the European Parliament and of the Council, referred to as “data available under the Construction Products Regulation” in Table 1, shall be used when available. If compatible with “data available under the Construction Products Regulation”, data issued in accordance with product regulations adopted on the basis of Directive 2009/125/EC, Regulation (EU) 2017/1369, or Regulation (EU) 2024/1781 of the European Parliament and of the Council (4), referred to as “data available under ecodesign and energy labelling legislation” in Table 1, shall also be used. If such data are unavailable, other types of data referred to in Table 1 may be used. Member States shall ensure the highest possible accuracy and reliability of the results of the life-cycle GWP calculation and are encouraged to allow the use of project-specific or product-specific data which have higher quality and higher precision than generic data or default values.
Table 1
Overview of definitions of different type of construction product data
Type of data
Definition and use
Data available under the Construction Products Regulation
Product data of climate change effects obtained from the declaration of performance and conformity (DoPC) under Regulation (EU) No 305/2011 or Regulation (EU) 2024/3110, including DoPC covered by a harmonised technical specification and DoPC issued in accordance with the relevant European assessment document and European technical assessment.
Data available under ecodesign and energy labelling legislation
Compatible data issued in accordance with product regulations adopted on the basis of Directive 2009/125/EC, Regulation (EU)2017/1369 or Regulation (EU) 2024/1781.
Project-specific data
Project-specific data calculated in accordance with standard EN 15804 or EN 50693 or a compatible standard, although not issued under Regulation (EU) No 305/2011 or Regulation (EU) 2024/3110 or product regulations adopted on the basis of Directive 2009/125/EC, Regulation (EU) 2017/1369 or Regulation (EU) 2024/1781. Those data may be used only if they are specifically permitted by national legislation.
Product-specific data
Product-specific data calculated in accordance with standard EN 15804 or EN 50693 or a compatible standard, although not issued under Regulation (EU) No 305/2011 or Regulation (EU) 2024/3110 or product regulations adopted on the basis of Directive 2009/125/EC, Regulation (EU) 2017/1369 or Regulation (EU) 2024/1781. Those data may be used only if they are specifically permitted by national legislation.
Average data for a product group in accordance with standard EN 15804 or EN 50693
Sectoral environmental data represent the average of multiple products from one or more companies and are provided by industrial associations or other equivalent organisations that cover the product. Those data may be used only if they are specifically permitted by national legislation.
Generic data
Generic environmental data calculated in accordance with standard EN 15804 or EN 50693 or a compatible standard for a group of products for a country or region. Those data may not be site or enterprise specific. Member States shall set clear rules as to how those data are to be generated or calculated, on the basis of similar existing product-specific data. Those rules shall be based on conservative assumptions, so as not to favour generic data on an unfair basis over product-specific data. Member States may establish generic data for reused construction products, taking into account the benefits of circular approaches.
Default values
Environmental data calculated in accordance with standard EN 15804 or EN 50693 or a compatible standard may be used to fill data gaps, where none of the above types of data are available, or where it is necessary to simplify the calculation. Default values may be set out for a specific scope of a building element or multiple building elements, or for a scope of a life-cycle sub-module or a life-cycle module, or multiple life-cycle sub-modules or multiple life-cycle modules. Member States may set default values with conservative assumptions that encourage the calculation with specific data when available. Member States may set a series of default values that ensures that the disclosure of the life-cycle GWP of new buildings, pursuant to Article 7(2), is possible even in the absence of any specific data.
Member States shall set out clear rules, with a consistent and conservative approach, to generate and update generic data and default values. Member States shall ensure that the necessary data, including generic data and default values, are made publicly available, allowing life-cycle GWP calculations for new buildings by the dates set out in Article 7(2), including in cases where project-specific or product-specific data are not available.
For data types other than data available under the Construction Products Regulation or under ecodesign and energy labelling legislation, Member States are encouraged to limit market fragmentation through the recognition of reliable and compatible available data issued in any Member State, including product-specific data and project-specific data calculated in accordance with EN 15804 or EN 50693 or a compatible standard. In any event, Member States shall take the necessary measures to ensure consistency and compatibility between data when combining those data from different sources and ensure that the final results for the life-cycle GWP are reliable.
4. USEFUL FLOOR AREA
The life-cycle GWP shall be expressed in units of kg CO2eq/m2 of useful floor area.
Member States shall set out how the definition of useful floor area is to be used in practice to calculate the life-cycle GWP of new buildings. The useful floor area shall correspond to the area of the parts of the building that are covered by the life-cycle GWP calculation and shall not extend beyond the building envelope. Member States shall describe at national level the adopted useful floor area in terms of component areas, as defined in accordance with International Property Measurement Standards (IPMS) (5) or an equivalent standard, which ensure the transparency, consistency and comparability of floor area measurements.
The life-cycle GWP shall be calculated and disclosed in the EPC of the building, in accordance with Article 19 and Annex V, or of the building unit where applicable. If relevant, Member States may set rules for allocating the emissions of building components shared by multiple buildings. Those rules shall ensure that the life-cycle GWP calculation is fair, transparent and consistent across different buildings and projects.
5. SCOPE OF LIFE-CYCLE STAGES
The life-cycle GWP shall be calculated for each required life-cycle stage, as set out in Table 2. Member States may decide to exclude any optional life-cycle stages from the calculation, as set out in Table 2.
For each life-cycle stage, when the information available at product level offers multiple scenarios, the calculation at building level shall be as representative as possible of the building project or building. When reliable information is not available, or a simplified calculation is relevant, Member States may decide to allow a default scenario to be used for the calculation, based on the worst-case scenario principle.
Member States may adopt default values for any life-cycle stages or sub-life-cycle stages in accordance with the requirements relating to data for calculation set out in Section 3 to fill data gaps or when it is necessary to simplify the calculation.
Table 2
Life-cycle stages to be calculated, according to EN15978:2011 and prEN15978:2025 and taking into account any subsequent standard relating to the sustainability of construction works and the calculation method for the assessment of environmental performance of buildings
Life-cycle stages
Required/Optional
EN15978:2011
prEN15978:2025
A1:
Raw material supply
A1:
Extraction and upstream production
Required
A2:
Transport
A2:
Transport to factory
Required
A3:
Manufacturing
A3:
Manufacturing
Required
A4:
Transport
A4:
Transport
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
A5:
Construction installation process
A5:
Construction installation process
Required
Member States may choose to exclude processes related to pre-construction demolition and transport of construction workers to and from the site. If a process related to pre-construction demolition or transport of construction workers to and from the site is calculated, the results shall be reported as separate indicators
B1:
Use
B1:
Use
B1.1:
Emissions from materials and carbonation
B1.2:
Fugitive emissions of refrigerants
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value, including impact associated with fugitive emissions of refrigerants
B2:
Maintenance
B2:
Maintenance
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
B3:
Repair
B3:
Repair
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
B4:
Replacement
B4:
Replacement of building components
Required
Member States shall clearly set at national level the rule for quantifying the number of replacements for the components or products to be applied, for example, simple averaged decimal number of replacements, integer number of replacements
When available, information related to reference service life made available in accordance with Regulation (EU) No 305/2011 or Regulation (EU) 2024/3110 or product regulations adopted on the basis of Directive 2009/125/EC, Regulation (EU) 2017/1369 or Regulation (EU) 2024/1781 shall be used.
B5:
Refurbishment
B5:
Refurbishment
Optional
B6:
Operational energy use
B6:
Operational energy use
B6.1:
Regulated building-integrated systems (services)
B6.2:
Non-regulated building-integrated systems (services)
B6.3:
Other energy use related to building user activities
Required
The calculation should be consistent with the calculation of operational greenhouse gas emissions, in accordance with the common general framework set out in Annex I. Member States may limit the calculation only to regulated building-integrated systems (services) covered by this Directive
If Member States decide to allow forward-looking greenhouse gas (GHG) emission factors for the operational emissions, the factors shall be justified, consistent and clearly defined for the whole reference study period
The allocation of the impacts of the exported energy shall be performed in accordance with standard EN 15978. The impact of the exported energy is reported in life-cycle stage D2
B7:
Operational water use
B7:
Operational water use
B7.1:
Essential building-integrated systems (toilets, showers, bathrooms, heating, cooling, ventilation, humidification, and irrigation)
B7.2:
Other building-integrated systems (swimming pools, saunas etc.)
B7.3:
Non-building-integrated systems (for example, dishwashers, washing machines, etc.)
Optional
B8:
Building-integrated users’ activities, not covered by B1-B7
B8.1:
Transport of persons to and from the building
B8.2:
Charging of electric vehicles within the building site
B8.3:
Others, such as use of “consumables” like paper for offices, or furniture and equipment not fixed to the building
Optional
C1:
Deconstruction
C1:
Deconstruction/ Demolition
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
C2:
Transport
C2:
Transport to waste processing or disposal
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value.
C3:
Waste processing for reuse, recycling and/or recovery
C3:
Waste processing for reuse, recycling and/or recovery
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
C4:
Disposal
C4:
Disposal of waste
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
D:
Benefits and loads beyond the system boundary
D1:
Reuse, recycling and energy recovery resulting from the net flows of materials exiting the system boundary
Required
Member States may choose to limit the calculation to information available at product level and equivalent generic data or default value
D2:
Potential benefits and loads from exported utilities (for example, electrical energy, thermal energy, potable water)
Required
6. ALLOCATION OF EMISSIONS RELATED TO A BUILDING’S ENERGY CONSUMPTION AND ON-SITE GENERATION
Table 3 outlines the three possible approaches to allocating embodied emissions related to a building’s energy consumption and on-site generation. To ensure transparency, consistency and accuracy in the calculation, Member States shall choose one of the approaches listed in Table 3, namely approach A, approach B1 or approach B2. If approach B1 or B2 is adopted at national level, Member States shall make publicly available the chosen allocation rules needed for the calculation in accordance with the energy calculation and relevant standards.
For the purpose of life-cycle GWP calculation, the allocation of operational emissions related to a building’s energy consumption and on-site generation through all life-cycle stages shall be performed in line with the choice of the allocation of the embodied emissions and in accordance with standard EN 15978.
Table 3
Calculation of embodied emissions of on-site renewable energy production
Influencing factor
Approach A
Approach B1 or B2
Type of allocation of embodied emissions to the building of energy storage components
Full allocation to the building
Type of allocation of embodied emissions to the building of other system parts
Full allocation to the building
B1:
Proportional allocation to the building based on the share of captured/generated energy used for self-consumption
B2:
Allocation to the building for components integrated into the building envelope and forming its surface, as well as proportional allocation of the remaining embodied emissions to the building based on the share of captured/generated energy used for self-consumption
7. SCOPE OF BUILDING ELEMENTS AND TECHNICAL EQUIPMENT
The life-cycle GWP calculation shall include as a minimum the building elements and technical equipment listed in Tier 2 under the shell and core categories of Table 4. Member States shall ensure a comprehensive and accurate life-cycle GWP calculation, clearly describing at national level the building elements and technical equipment of a building required for the life-cycle GWP calculation. To this end, Member States may follow the examples shown in Tier 3 and Tier 4 of Table 4 and provide any substantial deviations in the national legislation.
Building elements and technical equipment or systems covered by the EPC of the assessed building shall be taken into account in the calculation if Member States consider that their ownership and maintenance is partially or exclusively the responsibility of the building owner (6), even if they are external to and structurally independent from the assessed building. When building elements and technical equipment are external to and structurally independent from the assessed building, the emissions associated to those building elements and technical equipment shall be taken into account in the embodied carbon and operational carbon analysis, but their floor area shall not be taken into account for the floor areas.
Member States may consider adopting generic data or default values for any of the elements mentioned in the tiers in Table 4, in accordance with the requirements relating to data for calculation set out in Section 3 to fill data gaps or when it is necessary to simplify the calculation.
Table 4
Hierarchical scope of building elements and technical equipment
Tier 1
Tier 2
Tier 3 (example)
Tier 4 (examples)
Shell
Substructure
Foundation piling and underpiling
Permanent piles and caisson
Underpinning
Foundations
Lateral supports
Raft footings, pile caps, column bases, wall footings; strap beams, tie beams
Substructure walls and columns
Ground floor slabs and beams (when the building includes a basement, basement bottom slabs should be counted within the relevant Tier 3 “Basement elements”)
Lift pits (slabs and walls)
Basement elements
Basement lateral supports
Basement bottom slabs and blinding
Retaining walls
Basement structural walls, braces and columns
Basement beams, joists, braces and slabs
Basement staircases and ramps
Vertical waterproof tanking, drainage blanket, drains and skin wall
Horizontal waterproof tanking, drainage blanket, drains and topping slab
Basement insulation
Basement lift pits, sump pits, sleeves
Composite work, prefabricated work and sundries for “Substructure” (7)
Structure
Frames and slabs (above top of ground floor slabs)
Structural walls, braces and columns
Upper floor beams, joists, braces and slabs
Roof beams, joists, braces and slabs
Staircases (forming part of the structure)
Fireproofing to steel structure
Tanks, pools and sundries
Only when located within the building envelope (otherwise included in external works)
Composite work, prefabricated work and sundries for “Structure” (8)
External architectural works (non-structural)
Façade
Non-structural external walls and features
External wall finishes except cladding
Facade cladding and curtain walls
External windows
External doors
External shop fronts
Roller shutters and fire shutters
Roof
Roof finishes
Skylights
Waterproofing
Insulation
Roof landscaping (hard and soft)
Composite work, prefabricated work and sundries for “External architectural works (non-structural)” (9)
Core
Internal or under cover architectural works (non-structural)
Internal divisions
Non-structural internal walls and partitions
Insulation
Internal shop fronts
Toilet cubicles
Moveable partitions
Cold rooms
Internal doors
Internal windows
Roller shutters and fire shutters
Sundry concrete work
Fittings and sundries
Balustrades, railings and handrails
Staircases and catwalk not forming part of the structure, cat ladders
Built-in (10) cabinets, cupboards, storage, lockers, seating, shelves, counters, benches
Built-in decorative features
Access panels
Finishes under cover
Floor finishes (internal and external (that is to say, under cover or in balconies))
Internal wall finishes and cladding
Ceiling finishes and false ceilings (internal or external)
Insulation
Composite work, prefabricated work and sundries for “Internal or under cover architectural works (non-structural)” (11)
Building services and equipment: Water and wastewater-related systems
Sanitaryware
Toilets, cisterns, shower trays, bathtubs, taps, controls, shower heads, basin units, sinks, instant hot water heaters
Cold water systems
Thermostat, thermal meters, cold water meters, pumps/booster set, other meters, pipework, pipe insulation, support/hanger, frost protection and trace heating equipment
Cold water storage
Storage tank plus any treatment and filtration system for water quality control
Surface water / rainwater / foul water drainage
Piping, insulation, support, rainwater storage tank, attenuation, outlets, pumps, downpipes, sewage piping, condensate piping, insulation, support, cistern, traps, pump, drain
Water reuse systems
Grey water / rainwater harvesting storage tank, pipework and treatment equipment inside the building line
Building services and equipment: Heating systems
Heat and hot water generation equipment
Gas/electric boiler, air/water/ground heat pumps, chiller, local water heater, wood burning stove, biomass boiler, solar thermal heating and hot water systems. Communal heating systems located within the building’s footprint are included in this scope up to the point of the meter. Beyond the meter, these systems are considered part of the distribution network. Pit and manifold shall be included even if outside the building footprint. Plate heat exchanger that connects to a district heating network. Hot water generation equipment (for example, calorifier) shall also be included.
Heat and hot water distribution, control, ancillaries, emitters, exchangers/ terminal units
Electric radiator, wet radiator, underfloor heating, heat interface unit, plate heat exchanger, pumps, mechanical switchboard, pressurisation unit, dosing pot, branch circuit (BC) controller, dehumidifier, vibration mounts, thermostat, thermal meters, hot water meter, pipework, pipe insulation, support/hanger, frost protection and trace heating equipment
Heat storage equipment
Hot water store, buffer vessel, expansion vessel
Building services and equipment: Dedicated cooling systems (if a system does both heating and cooling, it shall fall within the scope of “heating systems” only)
Cooling generation equipment
Cooling tower, fan coil units, air conditioner.
Cooling emitter, exchangers/ terminal units, ancillaries and control, distribution, storage
Cold water store, buffer vessel, expansion vessel for cooling, pumps, mechanical switchboard, pressurisation unit, dosing pot, BC controller, dehumidifier, vibration mounts, thermostat, thermal meters, cold water meter, pipework, pipe insulation, support/hanger, frost protection and trace heating equipment
Building services and equipment: Ventilation systems
Air movement
Fans, mechanical ventilation with heat recovery, air handling units, ceiling fans, kitchen ventilation, air curtains
Air terminals
Diffusers, grilles, variable air volume systems, constant air volume systems, louvre
Ductwork and ancillaries
Ductwork, insulation, support, fire-rated ductwork, support
Control dampers, attenuation and fire safety related to ventilation equipment
Variable air volume damper, volume control damper, fire damper, fume and smoke extraction, motorised fire smoke damper, staircase pressurisation, fire-rated fans, pressure relief dampers, controls, louvres, gas extract, acoustic attenuation
Building services and equipment: Lighting systems
Internal lighting
Internal light fixtures, outlet, junction box, socket, light control, cable, switch
External lighting (building mounted)
Lamps/ poles/ supports etc. that are building mounted. External light fixtures, outlet, junction box, socket, light control, cable, switch
Emergency lighting
Emergency lights, controls, cable, switch
Other lighting
Task lighting, stage/entertainment lighting, retail display lighting, architectural lighting including associated light fixture, outlet, junction box, socket, light control, cable, switch
Building services and equipment: Electrical services for power, communications, security, IT and fire detection
Electrical power
Includes internal and building-mounted installations. Power cable, cable trays containment, panel board/ distribution, back up equipment, busbar, transformer, sockets/ switches, floor boxes, sensors, high voltage, medium voltage, low voltage, small power, containment
Extra Low Voltage (ELV)/ communications/security
ELV systems. Communications and audiovisual equipment. Security: Closed circuit Television (CCTV) equipment, security sensors and alarms.
IT and data
IT equipment: anything related to data, for example, Wi-Fi equipment, server, backbone and structured cabling, computers, printers, data cabinets, patch panels
Building management system (BMS)
BMS/controllers on fan coils, outstation, main controller system with computer (headend), cabling required, control valves, sensors for temperature statistics
Electricity backup generation
Uninterruptible power supply (UPS), backup generation, battery supply, standby generators within the building line
Fire detection and alarm
Fire alarm systems including detection, cabling, firefighting panel and final call unit
Building services and equipment:
On-site renewable energy generation
Renewable energy – electrical generation on-site and building mounted
Solar photovoltaic (PV) panel, inverter, wind turbine, water turbine building mounted or within building footprint
Renewable energy – storage on-site
Battery within building footprint
Building services and equipment: Life safety, fuel and movement system installations
Sprinkler system
Pipes, heads, valves, tank, hose, pumps
Firefighting systems
Dry and wet riser, hydrant, within designated building footprint, automatic opening vent (AOV) controls/sensors, fire suppression system
Lightning protection / earth bonding
Lightning conductor, earth rods
Fuel installations
All fuel supplies other than electric, anything pumped or pressurised.
Gas equipment: connection, gas meter, pressure regulator, pipes, valves.
Fuel storage tank on site, dry stores.
Augers.
Lift, stair lift, lifting platform
Systems for lift, stair lift, lifting platform shall be included. Power to those systems shall be included in electrical installations
Escalators and moving walkways
Systems for escalators and moving walkways shall be included. Power to those systems shall be included in electrical installations
Building services and equipment: Waste disposal systems
Specialised and communal waste disposal systems
Waste incinerators and any systems for waste streams and disposal installation
Composite work, prefabricated work and sundries for “Building services and equipment” (12)
External works
(Optional)
External roads, paths, paving and other surfaces suitable for traffic of people or vehicles which are within the building plot area
Roads and paths designed for foot or vehicular traffic
Preparation of sub-base works including treatment, laying, levelling, grading and compacting shall be included
Blinding, in-situ concrete including formwork, reinforcement, connections, drainage/weed membranes, kerbs, edgings, accessories, surface applied pavement/road/pitch markings, worked finishes. e.g.:
—
Coated macadam or asphalt finishing
—
Masonry, paving, tiles, cobbles, setts
—
Gravel, stone chippings, wood-chipping
—
Grass perforated matting
—
Surfaces designed for playgrounds, sports or other specialist uses
—
All systems required to manage surface water drainage and/or attenuation
—
Steps, staircases and ramps (including sub-structure, formation and final finish) outside of the designated building line
Footpaths
Pavings and soft surfaces designed for foot traffic
External fittings and fixtures for the delineation of exterior spaces, boundaries and zones of the building plot area and fore aesthetic purpose
External fencing
Timber, metal, concrete, masonry fencing, railing, gates, walls, dwarf walls that are external and not part of the building thermal envelope and are new shall be included
Vehicle and pedestrian barriers that are required to take a specific loading for protection purposes, with associated gates, shall be included
Sub-structure requirements, components, posts, fixings, ironmongery, accessories like copings, powered equipment, controls and final finishes shall be included
This category includes retaining walls that are not part of the building, usually formed from concrete, timber or masonry, including all sub-structure/piling requirements, reinforced earth, drainage requirements, membranes, components, fixings, accessories like copings, joints, preservatives, final finish, gabions
External railings
External walls
External fixtures
Site street furniture including gates (where not part of fencing or barriers), turnstiles, fixed/collapsible/removable bollards, seats, benches, tables, litter/grit containers, poster displays/notice boards, cycle stands/sheds, directional signage, flag poles, external sports/playground equipment, minor footbridges, bus stops, shelters, telephone boxes, post boxes, sculptures/external works of art, ornamental water features including any sub-structure, tanks, components, pipework, controls and equipment required
External building services
General note: this category contains all services not affixed to the building or accommodated outside the building footprint.
External drainage
Foul water/ surface water/ land drainage below and above ground, from first manhole beyond the enclosing wall of the building, the sewer connection or other outfall (for example, on-site sewage treatment facility). Trenches, pipelines, fittings, beds, backfill, cradles, supports, connections, gullies and gratings (for example, on roads) shall also be included. Packaged pumping stations, outfalls/outlet heads, final coatings, prefabricated channels, chambers, manholes, channels, soakaways, cesspools, petrol interceptor units. Any alterations, repair works, filling or cleaning of existing drainage systems, manholes and gratings shall also be included. Installations related to sustainable urban drainage systems (SUDS) (not planted), Drainage of hazardous liquids like chemicals and industrial liquid waste shall also be included
External services – water
Piped water supply systems bringing water from the statutory undertaker’s mains to the point of entry into the building, including distribution to external user points (for example, external plant and equipment and fire hydrants). Fire hydrants/ rainwater recycling/ grey water recycling outside designated building line. Tanks, pipework, trace heating, insulation, connections shall also be included
External services – electricity
Distribution of high voltage electricity from the statutory undertaker’s supply to an on-site transformer station, distribution of low voltage electricity from the on-site transformer to the main switchgear panel within the building and external installations for providing electricity, including emergency or standby generators. Cables, wiring, boards, trunking, access covers, connections, distribution, trenches, pits, packaged/transformer sub-stations, UPS installations shall also be included
External services – gas
Piped natural gas supply systems taking gas from the statutory undertaker’s mains to the gas meter; and taking liquefied petroleum gas (LPG) from external storage vessels to distribution point, including mains gas supply and distribution of gas supply to external user points (for example, to external plant and equipment). Distribution, access covers, connections, trenches, pits, storage tanks/ bottles shall also be included
External services – telecommunications and similar
Connection of telecommunications systems, cable television, internet and other communication systems from statutory undertaker’s or other service provider’s supply to the main distribution point within the building. Cables, wiring, boards, trunking, access covers, connections, distribution, trenches, pits shall also be included
External services – fuel storage
External fuel storage and piped distribution systems. Storage tanks and vessels external to building, and piped supply systems distributing oil, petrol or diesel from storage tanks or vessels to the entry point within the building or to external plant and equipment. Distribution, pumps, valves, insulation, access covers, connections, monitoring equipment, trenches, pits, storage tanks/bottles shall also be included
External services – lighting
External site/street lighting systems including for pedestrian areas, paths, roads, illuminated traffic signs, external lighting. Cables, wiring, boards, trunking, access covers, connections, distribution, trenches, pits, controls and the luminaires/lamps themselves shall also be included, including lighting for sports pitches
External services – security systems
Security systems including CCTV, camera poles, general external power supplies for security equipment and specific security lighting
Composite work, prefabricated work and sundries for “external building services” (13)
External buildings (14)
Small ancillary buildings
Separate external small ancillary buildings related to the building systems and normal functioning of the building and site access, including boiler houses, sub-station buildings, fuel storage buildings, bicycle stores, sheds, storage units and guard huts
Independent parking structures (15)
Above-ground or below-ground structures that are for the exclusive or shared use by building occupants
Composite work, prefabricated work and sundries for “external buildings” (16)
(7) Insulation, waterproofing, screed, connections, fittings or elements for drainage, elements for services that are inserted or applied together with the substructural works but which are not already counted under specific entries in this Table 4 or elsewhere.
(8) Fireproofing, insulation, waterproofing, screed, connections, fittings, ramps, permanent formwork, mezzanine structures, supports for tiered seating, maintenance routes or other elements that are inserted or applied together with the structural works but which are not already counted under specific entries in this Table 4 or elsewhere.
(9) Fireproofing, insulation, waterproofing, screed, connections and fixings to the structure, fittings, ramps, shading devices, louvres, eaves, insect protection, grilled assemblies, parapets, railings, green walls, chimneys or other elements that are inserted or applied together with the external architectural works but which are not already counted under specific entries here or elsewhere.
(10) Built-in refers to the incorporation of the relevant building features during the construction stage and prior to handover of the building to the owner.
(11) Fireproofing, insulation, waterproofing, screed, connections and fixings to the structure or maintenance routes, framing, sealing, adhesives, floating floors, sprung floors, finishes, line markings, trim, skirting, fittings, ramps, grilled assemblies, parapets, railings, fireplaces or other elements that are inserted or applied together with the internal architectural works but which are not already counted under specific entries in this Table 4 or elsewhere.
(12) Any other fixtures, fittings or other elements that are inserted or applied together with the building services, system and infrastructure but which are not already counted under specific entries in this Table 4 or elsewhere.
(13) Any other fixtures, fittings or other elements associated with the installation of water, gas, electricity, heating, ventilation, above-ground drainage, telecommunications and other services, including ducts, protective coatings, holes, chases, sleeves, covers, fire stopping, labelling, and bases, etc, which not included elsewhere.
(14) Refers to buildings that are external to and structurally independent of the assessed building, but which are located within the curtilage of the assessed building and servicing the assessed building occupiers and/or assessed building technical systems and infrastructure. Structural independence shall be understood as a lack of shared foundations and other load-bearing structural elements.
(15) Parking facilities which do share structural elements and that fall within the envelope of the building structure shall not be considered as external buildings but instead as a part of the whole building, thus counting their associated embodied carbon, operational carbon and floor areas in the analysis. On the contrary, for independent parking structures that are considered as external buildings, their associated embodied carbon and operational carbon may be considered in the analysis, but not their floor areas. In cases where a parking facility is part of a shared structure between more than one building, either the whole complex of buildings shall constitute one single assessment, or the embodied carbon impacts and floor area of the parking facility shall be allocated on the basis of the relative shares of parking spaces that are designated to each building.
(16) Any other fixtures, fittings or other elements associated with the construction of external buildings which are not included elsewhere.
8. RESULTS OF LIFE-CYCLE GWP
For the purpose of reporting the results in the EPC of the building, the building’s life-cycle GWP shall be reported in a transparent format, showing results at least for each life-cycle stage in accordance with Table 5.
Table 5
Disclosure of the life-cycle GWP in the building’s energy performance certificate (EPC)
Product stage (A1-A3)
Construction process stage (A4-A5)
Use, maintenance, replacement stage (B1-B4)
Operational energy use stage (B6)
End-of-life stage (C1-C4)
Reuse, recycling, recovery potential (D1)
Potential benefits and loads from exported utilities (for example, electrical energy, thermal energy, potable water) (D2)
GWP-total (17)
(17) GWP-total is the sum of GWP-fossil, GWP-biogenic and GWP-land use and land use change.
(1) The fixed 50-year reference period is considered appropriate with a view to achieving comparable results. It should be understood as a conventional reference rather than an assumed service life of buildings.
(2) Regulation (EU) No 305/2011 of the European Parliament and of the Council of 9 March 2011 laying down harmonised conditions for the marketing of construction products and repealing Council Directive 89/106/EEC (OJ L 88, 4.4.2011, p. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj).
(3) Regulation (EU) 2024/3110 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2024 laying down harmonised rules for the marketing of construction products and repealing Regulation (EU) No 305/2011 (OJ L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
(4) Regulation (EU) 2024/1781 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 establishing a framework for the setting of ecodesign requirements for sustainable products, amending Directive (EU) 2020/1828 and Regulation (EU) 2023/1542 and repealing Directive 2009/125/EC (OJ L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(5) https://ipmsc.org/wp-content/uploads/2023/01/ipms-all-buildings-.pdf.
(6) Specific examples of building technical systems that could be considered in the “core” elements include: building integrated PV panels, roof-mounted solar thermal arrays, PV or solar thermal arrays installed on communal ground, local district heating systems, or a ground source heat pump system installed underground. Only technical systems that are built as part of the new construction project can be counted. Ownership may be exclusive to one building or a common group of building units (e.g. apartment blocks). A common feature of ownership shall be the responsibility to pay for any maintenance, repair and upgrading of the technical system. In cases of communal ownership, the total embodied carbon of the whole technical system should be divided proportionately between the owner building units.
ANHANG III
Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2
1. ALLGEMEINER RAHMEN
In diesem Anhang wird einen Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Hinblick auf die Offenlegung der Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des jeweiligen Gebäudes gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegt. Für die Überprüfung der Einhaltung eines Grenzwerts gemäß Artikel 7 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige Teile der Lebenszyklusphasen und einige Teile des Anwendungsbereichs der Gebäudekomponenten auszunehmen, z. B. durch Anwendung gewichteter Koeffizienten im Zusammenhang mit dem Emissionszeitpunkt während des Lebenszyklus des Gebäudes.
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude wird gemäß den in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen sowie nach den relevanten Teilen der Norm EN 15978 (EN 15978:2011 Nachhaltigkeit von Bauwerken — Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden — Berechnungsmethode) und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden berechnet. Dies stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Norm dar.
Das im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angegebene Lebenszyklus-Treibhauspotenzial muss dem ‚As-Built‘-Zustand entsprechen.
2. BEZUGSZEITRAUM
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren berechnet (1).
3. DATEN FÜR DIE BERECHNUNG
Sofern verfügbar, sind gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 (2) oder (EU) 2024/3110 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellte Daten zu verwenden, die in Tabelle 1 als ‚gemäß der Bauprodukteverordnung verfügbare Daten‘ bezeichnet werden. Ebenfalls zu verwenden sind Daten, die gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden, sofern sie mit den ‚im Rahmen der Bauprodukteverordnung verfügbaren Daten‘ kompatibel sind; sie werden in Tabelle 1 als ‚gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbare Daten‘ bezeichnet. Sind solche Daten nicht verfügbar, können andere in Tabelle 1 aufgeführte Datenarten verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen die größtmögliche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gewährleisten und sind aufgefordert, die Verwendung projekt- oder produktspezifischer Daten zu gestatten, die eine höhere Qualität und Genauigkeit aufweisen als generische Daten oder Standardwerte.
Tabelle 1
Überblick über die Definitionen verschiedener Arten von Bauproduktdaten
Art der Daten
Definition und Verwendung
Gemäß der Bauprodukteverordnung verfügbare Daten
Produktdaten zu den Auswirkungen auf den Klimawandel aus der Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110, einschließlich Leistungs- und Konformitätserklärungen, die einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegen oder gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausgestellt wurden.
Gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbare Daten
Kompatible Daten, die gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden.
Projektspezifische Daten
Projektspezifische Daten, die nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet, aber nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 oder gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.
Produktspezifische Daten
Produktspezifische Daten, die nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet, aber nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 oder gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.
Durchschnittsdaten für eine Produktgruppe gemäß EN 15804 oder EN 50693
Sektorspezifische Umweltdaten sind Durchschnittswerte mehrerer Produkte eines oder mehrerer Unternehmen und werden von Industrieverbänden oder anderen, gleichwertigen Organisationen für das Produkt bereitgestellt. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.
Generische Daten
Generische Umweltdaten, die für eine Produktgruppe nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm für ein Land oder eine Region berechnet werden. Diese Daten dürfen nicht standort- oder unternehmensspezifisch sein. Die Mitgliedstaaten müssen klare Regeln festlegen, wie diese Daten auf der Grundlage ähnlicher vorhandener produktspezifischer Daten zu generieren oder zu berechnen sind. Diese Vorschriften müssen auf konservativen Annahmen beruhen, damit generische Daten gegenüber produktspezifischen Daten nicht auf unfaire Weise bevorzugt werden. Die Mitgliedstaaten können durch Berücksichtigung des Nutzens kreislauforientierter Ansätze generische Daten für wiederverwendete Bauprodukte festlegen.
Standardwerte
Umweltdaten, die nach EN 15804 oder EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet werden, können verwendet werden, um Datenlücken zu schließen, wenn keine der oben genannten Arten von Daten verfügbar ist oder wenn die Berechnung vereinfacht werden muss. Standardwerte können für einen bestimmten Anwendungsbereich einer Gebäudekomponente oder mehrerer Gebäudekomponenten oder für den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Lebenszyklusteilmodule oder eines oder mehrerer Lebenszyklusmodule festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Standardwerte anhand konservativer Annahmen festlegen, um die Berechnung mit spezifischen Daten zu unterstützen, wenn diese verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten können eine Reihe von Standardwerten festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 auch dann möglich ist, wenn keine spezifischen Daten vorliegen.
Die Mitgliedstaaten legen mit einem kohärenten und konservativen Ansatz klare Vorschriften für die Generierung und Aktualisierung generischer Daten und Standardwerte fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Daten, einschließlich generischer Daten und Standardwerte, öffentlich zugänglich gemacht werden, um Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für neue Gebäude zu den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu ermöglichen, auch in Fällen, in denen keine projektspezifischen oder produktspezifischen Daten verfügbar sind.
In Bezug auf Datenarten, die nicht gemäß der Bauprodukteverordnung oder den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbar sind, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Marktfragmentierung zu begrenzen, indem sie zuverlässige und kompatible verfügbare Daten anerkennen, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, einschließlich produkt- und projektspezifischer Daten, die gemäß EN 15804, EN 50693 oder einer vergleichbaren Norm berechnet wurden. Die Mitgliedstaaten müssen in jedem Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um bei der Kombination dieser Daten aus verschiedenen Quellen die Kohärenz und Kompatibilität der Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Endergebnisse für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zuverlässig sind.
4. NUTZFLÄCHE
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist in kg CO2-Äq/m2 Nutzfläche anzugeben.
Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, wie die Definition der Nutzfläche in der Praxis zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude zu verwenden ist. Die Nutzfläche muss der Fläche der Gebäudeteile entsprechen, die bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu berücksichtigen sind, und darf nicht über die Gebäudehülle hinausgehen. Die Mitgliedstaaten müssen die auf nationaler Ebene festgelegte Nutzfläche anhand der Komponentenflächen beschreiben, die gemäß den Internationalen Flächenermittlungsstandards für Immobilien (International Property Measurement Standards, IPMS) (5) oder einer gleichwertigen Norm, die die Transparenz, Kohärenz und Vergleichbarkeit von Flächenmessungen gewährleistet, definiert sind.
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes gemäß Artikel 19 und Anhang V oder gegebenenfalls des Gebäudeteils berechnet und offengelegt. Sofern relevant, können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Zuordnung der Emissionen von Gebäudekomponenten festlegen, die zu mehreren Gebäuden gehören. Mit diesen Vorschriften muss sichergestellt werden, dass die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der verschiedenen Gebäude und Projekte fair, transparent und kohärent ist.
5. ANWENDUNGSBEREICH DER LEBENSZYKLUSPHASEN
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird für jede erforderliche Lebenszyklusphase gemäß Tabelle 2 berechnet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, optionale Lebenszyklusphasen von der Berechnung gemäß Tabelle 2 auszuschließen.
Wenn aufgrund der auf Produktebene verfügbaren Informationen mehrere Szenarien möglich sind, muss die für jede Lebenszyklusphase erfolgende Berechnung auf Gebäudeebene für das Gebäudeprojekt oder das Gebäude so repräsentativ wie möglich sein. Sind keine zuverlässigen Informationen verfügbar oder ist eine vereinfachte Berechnung angebracht, können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Berechnung die Verwendung eines Standardszenarios nach dem Grundsatz des Worst-Case-Szenarios zuzulassen.
Die Mitgliedstaaten können Standardwerte für alle Lebenszyklusphasen oder Teillebenszyklusphasen im Einklang mit den in Abschnitt 3 genannten Anforderungen an die Daten für die Berechnung festlegen, um Datenlücken zu schließen oder die Berechnung erforderlichenfalls zu vereinfachen.
Tabelle 2
Zu berechnende Lebenszyklusphasen gemäß EN 15978:2011 und prEN 15978:2025 und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden
Lebenszyklusphasen
Erforderlich/Optional
EN 15978:2011
prEN 15978:2025
A1:
Rohstoffbereitstellung
A1:
Gewinnung und vorgelagerte Produktion
Erforderlich
A2:
Transport
A2:
Transport zum Werk
Erforderlich
A3:
Herstellung
A3:
Herstellung
Erforderlich
A4:
Transport
A4:
Transport
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
A5:
Bau/Installationsprozess
A5:
Bau/Installationsprozess
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Prozesse im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten vor dem Bau und dem Transport von Arbeitskräften zum und vom Standort auszuschließen. Wird ein Prozess im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten vor dem Bau oder dem Transport von Arbeitskräften zum und vom Standort berechnet, sind die Ergebnisse als separate Indikatoren anzugeben
B1:
Nutzung
B1:
Nutzung
B1.1:
Emissionen aus Materialien und Karbonisierung
B1.2:
Diffuse Emissionen von Kältemitteln
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken, einschließlich der Auswirkungen im Zusammenhang mit diffusen Emissionen von Kältemitteln
B2:
Instandhaltung
B2:
Instandhaltung
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
B3:
Instandsetzung
B3:
Instandsetzung
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
B4:
Austausch
B4:
Austausch von Gebäudekomponenten
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene eindeutige Regeln in Bezug auf die Quantifizierung der Austausche der Komponenten oder Produkte festlegen, z. B. einfache gemittelte Dezimalzahl der Austausche, ganze Zahl der Austausche
Sofern verfügbar, sind Informationen über die Bezugsnutzungsdauer zu verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EU) 2024/3110 oder den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden.
B5:
Modernisierung
B5:
Modernisierung
Optional
B6:
Energieverbrauch im Betrieb
B6:
Energieverbrauch im Betrieb
B6.1:
Regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste)
B6.2:
Nicht regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste)
B6.3:
Sonstiger Energieverbrauch im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Gebäudenutzer
Erforderlich
Die Berechnung sollte mit der Berechnung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen gemäß dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können die Berechnung auf regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste) beschränken, die unter diese Richtlinie fallen.
Sofern die Mitgliedstaaten beschließen, vorausschauende Treibhausgasemissionsfaktoren für die betriebsbedingten Emissionen zuzulassen, müssen die Faktoren begründet, kohärent und für den gesamten Bezugszeitraum klar definiert sein
Die Zuordnung der Auswirkungen der eingespeisten Energie erfolgt gemäß EN 15978. Die Auswirkungen der eingespeisten Energie werden in der Lebenszyklusphase D2 angegeben.
B7:
Wasserverbrauch im Betrieb
B7:
Wasserverbrauch im Betrieb
B7.1:
Wesentliche gebäudeintegrierte Systeme (Toiletten, Duschen, Badezimmer, Heizung, Kühlung, Belüftung, Befeuchtung und Bewässerung)
B7.2:
Sonstige gebäudeintegrierte Systeme (Schwimmbecken, Saunas usw.)
B7.3:
Nicht gebäudeintegrierte Systeme (z. B. Geschirrspüler, Waschmaschinen usw.)
Optional
B8:
Gebäudeintegrierte Nutzeraktivitäten, die nicht unter B1-B7 fallen
B8.1:
Transport von Personen zum und vom Gebäude
B8.2:
Aufladen von Elektrofahrzeugen am Gebäudestandort
B8.3:
Sonstiges, z. B. Nutzung von Verbrauchsmaterial wie Papier für Büros, Möbeln oder nicht am Gebäude befestigter Geräte
Optional
C1:
Rückbau
C1:
Rückbau/Abbruch
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
C2:
Transport
C2:
Transport zur Abfallbehandlung oder -entsorgung
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
C3:
Abfallbehandlung für die Wiederverwendung, das Recycling und/oder die Verwertung
C3:
Abfallbehandlung für die Wiederverwendung, das Recycling und/oder die Verwertung
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
C4:
Entsorgung
C4:
Abfallentsorgung
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
D:
Vorteile und Belastungen jenseits der Systemgrenze
D1:
Wiederverwendung, Recycling und energetische Verwertung infolge der Nettoströme von Materialien, die die Systemgrenze verlassen
Erforderlich
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken
D2:
Potenzielle Vorteile und Belastungen durch Einspeisungen in die Versorgungsnetze (z. B. von elektrischer Energie, thermischer Energie, Trinkwasser)
Erforderlich
6. ZUORDNUNG VON EMISSIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ENERGIEVERBRAUCH DES GEBÄUDES UND DER ENERGIEERZEUGUNG AM STANDORT
In Tabelle 3 sind die drei möglichen Ansätze für die Zuordnung grauer Emissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch eines Gebäudes und der Energieerzeugung am Standort dargestellt. Um Transparenz, Kohärenz und Genauigkeit bei der Berechnung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen der in Tabelle 3 aufgeführten Ansätze auswählen, d. h. Ansatz A, Ansatz B1 oder Ansatz B2. Wird auf nationaler Ebene Ansatz B1 oder Ansatz B2 ausgewählt, müssen die Mitgliedstaaten die gewählten Zuordnungsregeln, die für die Berechnung im Einklang mit der Energieberechnung und den einschlägigen Normen erforderlich sind, öffentlich zugänglich machen.
Für die Zwecke der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials erfolgt die Zuordnung der betriebsbedingten Emissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch des Gebäudes und der Energieerzeugung am Standort in allen Lebenszyklusphasen im Einklang mit der gewählten Zuordnung der grauen Emissionen und gemäß EN 15978.
Tabelle 3
Berechnung der grauen Emissionen aus der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen am Standort
Einflussfaktor
Ansatz A
Ansatz B1 oder Ansatz B2
Art der Zuordnung grauer Emissionen von Energiespeicherkomponenten zum Gebäude
Vollständig dem Gebäude zugeordnet
Art der Zuordnung grauer Emissionen sonstiger Systemteile zum Gebäude
Vollständig dem Gebäude zugeordnet
B1:
Proportionale Zuordnung zum Gebäude auf der Grundlage des Anteils der für den Eigenverbrauch genutzten gewonnenen/erzeugten Energie
B2:
Zuordnung zum Gebäude für Komponenten, die in die Gebäudehülle integriert sind und ihre Oberfläche bilden, sowie proportionale Zuordnung der verbleibenden grauen Emissionen zum Gebäude auf der Grundlage des Anteils der für den Eigenverbrauch genutzten gewonnenen/erzeugten Energie
7. ANWENDUNGSBEREICH DER GEBÄUDEKOMPONENTEN UND DER TECHNISCHEN AUSRÜSTUNG
Bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials müssen mindestens die Gebäudekomponenten und technischen Ausrüstungen berücksichtigt werden, die in Tabelle 4 unter Ebene 2 für die Kategorien Gebäudehülle und Gebäudekern aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten müssen für eine umfassende und genaue Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sorgen, wobei sie auf nationaler Ebene die Gebäudekomponenten und die technische Ausrüstung eines Gebäudes, die für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials erforderlich sind, klar beschreiben. Dazu können die Mitgliedstaaten die für die Ebenen 3 und 4 der Tabelle 4 aufgeführten Beispiele nutzen und wesentliche Abweichungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben.
Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung oder Systeme, die unter den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des bewerteten Gebäudes fallen, müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass das Eigentumsrecht an ihnen und ihre Instandhaltung teilweise oder ausschließlich in der Verantwortung des Gebäudeeigentümers liegen (6), auch wenn sie sich außerhalb des bewerteten Gebäudes befinden und von diesem strukturell unabhängig sind. Wenn sich Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung außerhalb des bewerteten Gebäudes befinden und von diesem strukturell unabhängig sind, werden die mit diesen Gebäudekomponenten und technischen Ausrüstungen verbundenen Emissionen bei der Analyse der grauen und der betriebsbedingten CO2-Emissionen berücksichtigt, jedoch nicht ihre Flächen.
Die Mitgliedstaaten können es in Betracht ziehen, generische Daten oder Standardwerte für alle in Tabelle 4 aufgeführten Ebenen im Einklang mit den in Abschnitt 3 genannten Anforderungen an die Daten für die Berechnung festzulegen, um Datenlücken zu schließen oder die Berechnung erforderlichenfalls zu vereinfachen.
Tabelle 4
Hierarchische Anwendungsbereiche von Gebäudekomponenten und technischer Ausrüstung
Ebene 1
Ebene 2
Ebene 3 (Beispiel)
Ebene 4 (Beispiele)
Gebäudemantel
Unterbau
Pfahlgründung und Unterpfählung
Permanente Pfähle und Caisson
Unterfangung
Fundamente
Seitliche Stützen
Plattenfundamente, Pfahlkappen, Säulensockel, Streifenfundamente; Gurtträger, Zugträger
Wände und Säulen des Unterbaus
Bodenplatten und Träger (wenn das Gebäude ein Kellergeschoss aufweist, sollten die Bodenplatten des Kellergeschosses unter den ‚Elementen des Kellergeschosses‘ der Ebene 3 berücksichtigt werden)
Aufzugsgruben (Platten und Wände)
Elemente des Kellergeschosses
Seitliche Stützen des Kellergeschosses
Bodenplatten und Sauberkeitsschicht
Stützwände
Tragende Wände, Stützen und Säulen des Kellergeschosses
Kellergeschossträger, -balken, -verstrebungen und -platten
Treppen und Rampen des Kellergeschosses
Vertikale wasserfeste Wannenabdichtung, Entwässerungsmatte, Abflüsse und Deckwand
Horizontale wasserfeste Wannenabdichtung, Entwässerungsmatte, Abflüsse und Aufbetonplatte
Dämmung des Kellergeschosses
Aufzuggruben, Pumpensümpfe, Kanäle
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile des Unterbaus (7)
Oberbau
Rahmen und Platten (oberhalb der Bodenplatten)
Tragende Wände, Stützen und Säulen
Obergeschossträger, -balken, -verstrebungen und -platten
Dachträger, -balken, -verstrebungen und -platten
Treppen (die Teil des Oberbaus sind)
Brandschutzisolierung der Stahlkonstruktion
Behälter, Becken und Verschiedenes
Nur wenn sie sich innerhalb der Gebäudehülle befinden (und nicht in Außenanlagen)
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile des Oberbaus (8)
Teile der Außenarchitektur (nicht tragend)
Fassade
Nicht tragende Außenwände und äußere Merkmale
Außenwandoberflächen außer Verkleidungen
Fassadenverkleidungen und Vorhangfassaden
Außenfenster
Außentüren
Außenliegende Schaufensterfronten
Rollläden und Feuerschutzklappen
Dach
Dacheindeckungen
Oberlichter
Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit
Wärmedämmung
Dachgestaltung (hart und weich)
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile der Außenarchitektur (nicht tragend) (9)
Gebäudekern
Innenliegende oder überdeckte Teile der Architektur (nicht tragende)
Untergliederungen Innenbereich
Nicht tragende Innenwände und Trennwände
Wärmedämmung
Innenliegende Schaufensterfronten
Toilettenkabinen
Bewegliche Trennwände
Kühlräume
Innentüren
Innenfenster
Rollläden und Feuerschutzklappen
Verschiedene Betonteile
Armaturen und Verschiedenes
Balustraden, Geländer und Handläufe
Treppen und Stege, die nicht Teil des Oberbaus sind, Dachleitern
Einbauschränke (10), Wandschränke, Lagerräume, Spinde, Sitzflächen, Regale, Ladentische/Tresen/Schalter, Bänke
Integrierte dekorative Merkmale
Wartungsklappen
Überdeckte Oberflächen
Fußbodenbelag (innen und außen (d. h. überdeckt oder auf Balkonen))
Innenwandoberflächen und -verkleidungen
Deckenoberflächen und Zwischendecken (innen oder außen)
Wärmedämmung
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere innenliegende oder überdeckte Teile der Architektur (nicht tragend) (11)
Gebäudedienste und -ausrüstung: Wasser- und Abwassersysteme
Sanitärkeramik
Toiletten, Spülkästen, Duschwannen, Badewannen, Wasserhähne, Steuerungen, Duschköpfe, Waschbecken, Spülbecken, Durchlauferhitzer
Kaltwassersysteme
Thermostat, Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler, Pumpen/Zusatzaggregat, sonstige Zähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung
Kaltwasserspeicherung
Speicherbehälter und alle Aufbereitungs- und Filtersysteme zur Kontrolle der Wasserqualität
Oberflächenwasser-/Regenwasser-/Schmutzwasser-Entwässerung
Rohrleitungen, Isolierung, Halterungen, Regenwasserspeicher, Dämpfung, Auslässe, Pumpen, Fallrohre, Abwasserleitungen, Kondensationsrohre, Isolierung, Halterungen, Zisterne, Geruchsverschlüsse, Pumpe, Abfluss
Wasserwiederverwendungssysteme
Speicherbehälter für das Auffangen von Grauwasser/Regenwasser, Rohrleitungen und Aufbereitungsanlagen innerhalb der Gebäudelinie
Gebäudedienste und -ausrüstung: Heizungsanlagen
Ausrüstung für die Wärme- und Warmwassererzeugung
Gas-/Elektrokessel, Luft-/Wasser-/Erdwärmepumpen, Kühlaggregat, lokaler Warmwasserbereiter, Holzofen, Biomassekessel, solarthermische Wärme- und Warmwassersysteme. Gemeinschaftsheizungsanlagen, die sich innerhalb der Gebäudestandfläche befinden, werden bis zum Standort des Zählers in diesen Anwendungsbereich einbezogen. Über den Zähler hinaus werden diese Anlagen als Teil des Verteilernetzes betrachtet. Grube und Verteiler sind einzubeziehen, auch wenn sie außerhalb der Gebäudestandfläche liegen. Plattenwärmetauscher, der an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Geräte zur Warmwassererzeugung (z. B. Warmwasserbereiter).
Wärme- und Warmwasserverteilung und -steuerung, Zubehör, Wärmestrahler, Wärmetauscher/Endgeräte
Elektrischer Heizkörper, Wasserheizkörper, Fußbodenheizung, Wärmeschnittstelleneinheit, Plattenwärmetauscher, Pumpen, mechanische Schalttafel, Druckbehälter, Dosieranlage, Abzweigsteuerung, Entfeuchter, Schwingungslager, Thermostat, Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung
Wärmespeicheranlagen
Warmwasserspeicher, Puffergefäß, Ausdehnungsgefäß
Gebäudedienste und -ausrüstung: Spezielle Kälteversorgungsanlagen (wenn eine Anlage sowohl Wärme als auch Kälte liefert, darf sie nur unter ‚Heizungsanlagen‘ einbezogen werden)
Kälteerzeugungsanlagen
Kühlturm, Gebläsekonvektoren, Luftkonditionierer
Kältestrahler, Umtauscher/Endgeräte, Zubehör und Steuerung, Verteilung, Speicherung
Kaltwasserspeicher, Puffergefäß, Ausdehnungsgefäß für Kältegeräte, Pumpen, mechanische Schalttafel, Druckbehälter, Dosieranlage, Abzweigsteuerung, Entfeuchter, Schwingungslager, Thermostat, Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung
Gebäudedienste und -ausrüstung: Lüftungsanlagen
Luftbewegung
Ventilatoren, mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Lüftungszentrale, Deckenventilatoren, Küchenbelüftung, Luftschleier
Luftauslässe
Diffusoren, Gitter, Anlagen mit variablem Luftvolumen, Anlagen mit konstantem Luftvolumen, Lüftungslamellen
Leitungen und Zubehör
Leitungen, Isolierung, Halterungen, feuerbeständige Leitungen
Regelklappen, Dämpfung und Brandschutz im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen
Variabler Luftvolumenstromregler, Volumensteuerungsdämpfer, Brandklappe, Dunst- und Rauchabsaugung, motorisierte Rauchklappe, Treppenhausdruckbelüftung, feuerbeständige Ventilatoren, Druckentlastungsklappen, Steuerungen, Lüftungslamellen, Gasabsaugung, Schalldämpfung
Gebäudedienste und -ausrüstung: Beleuchtungssysteme
Innenbeleuchtung
Innenbeleuchtungskörper, Anschluss, Anschlusskasten, Steckdose, Lichtsteuerung, Kabel, Schalter
Außenbeleuchtung (am Gebäude befestigt)
Leuchten/Stangen/Halterungen usw., die am Gebäude befestigt sind. Außenbeleuchtungskörper, Anschluss, Anschlusskasten, Steckdose, Lichtsteuerung, Kabel, Schalter
Notbeleuchtung
Notleuchten, Steuerungen, Kabel, Schalter
Sonstige Beleuchtung
Arbeitsplatzbeleuchtung, Bühnen-/Unterhaltungsbeleuchtung, Auslagenbeleuchtung im Einzelhandel, Architekturbeleuchtung einschließlich der zugehörigen Beleuchtungskörper, Auslässe, Verbindungsboxen, Steckdosen, Lichtsteuerungen, Kabel, Schalter
Gebäudedienste und -ausrüstung: Elektrische Einrichtungen für Strom, Kommunikation, Sicherheit, IT und Branderkennung
Stromzufuhr
Einschließlich interner und am Gebäude befestigter Anlagen. Stromversorgungskabel, Kabelträgergehäuse, Schalttafel/Verteilung, Backup-Ausrüstung, Sammelschiene, Transformator, Steckdosen/Schalter, Bodensteckdosen, Sensoren, Hochspannung, Mittelspannung, Niederspannung, Niedrigleistung, Gehäuse
Kleinspannung/Kommunikation/Sicherheit
Kleinspannungssysteme Kommunikationsausrüstung und audiovisuelle Ausrüstung. Sicherheit: Videoüberwachungsausrüstung, Sicherheitssensoren und Alarme
IT und Daten
IT-Ausrüstung: alle datenbezogenen Ausrüstungen, z. B. WiFi-Ausrüstung, Server, Backbone-Verkabelung und strukturierte Verkabelung, Computer, Drucker, Datenschränke, Patchpanels
Gebäudemanagementsystem
Gebäudemanagementsystem/Steuerung für Gebläsekonvektoren, Außenstation, Bündelnetzsteuerung mit Computer (Kopfstation), erforderliche Verkabelung, Steuerventile, Sensoren für die Temperaturstatistik
Backup-Stromerzeugung
Unterbrechungsfreie Stromversorgung, Backup-Erzeugung, Batterieversorgung, Hilfsgenerator innerhalb der Gebäudelinie
Branderkennung und -meldung
Brandmeldeanlagen einschließlich Branderkennung, Verkabelung, Brandmelderzentrale und Brandmeldeeinheit
Gebäudedienste und -ausrüstung:
Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort
Erneuerbare Energie — Stromerzeugung am Gebäudestandort und am/auf dem Gebäude
Photovoltaikpaneel, Wechselrichter, Windkraftanlage, Wasserkraftanlage, am Gebäude befestigt oder innerhalb der Gebäudestandfläche
Erneuerbare Energie — Speicherung am Standort
Batterie innerhalb der Gebäudestandfläche
Gebäudedienste und -ausrüstung: Lebensrettungs-, Brennstoff- und Fortbewegungssysteme
Sprinkleranlage
Rohre, Kopfstücke, Ventile, Behälter, Schläuche, Pumpen
Feuerlöschanlagen
Trockene und nasse Steigleitungen, Hydranten, innerhalb der ausgewiesenen Gebäudestandfläche, Steuerungen/Sensoren für den automatischen Rauchabzug, Brandunterdrückungssystem
Blitzschutz/Erdung
Blitzableiter, Erdungsstäbe
Brennstoffanlagen
Alle Brennstoffzufuhren, gepumpt oder unter Druck, ausgenommen Strom
Ausrüstung für Gas: Anschluss, Gaszähler, Druckregler, Rohrleitungen, Ventile.
Brennstoffbehälter am Standort, Trockenlager.
Förderschnecken
Aufzug, Treppenaufzug, Hebebühne
Zu berücksichtigen sind Systeme für Aufzug, Treppenaufzug und Hebebühne. Die Stromversorgung dieser Systeme ist unter den elektrischen Anlagen zu berücksichtigen.
Rolltreppen und Rollsteige
Zu berücksichtigen sind Systeme für Rolltreppen und Rollsteige. Die Stromversorgung dieser Systeme ist unter den elektrischen Anlagen zu berücksichtigen.
Gebäudedienste und -ausrüstung: Abfallentsorgungssysteme
Entsorgungssysteme für Sondermüll und kommunale Abfälle
Abfallverbrennungsanlagen und alle Systeme für Abfallströme und Entsorgungsanlagen
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile für Gebäudedienste und -ausrüstung (12)
Außenanlagen
(Optional)
Außerhalb des Gebäudes befindliche Straßen, Wege, Pflaster und andere für den Personen- oder Fahrzeugverkehr geeignete Flächen, die sich innerhalb des Gebäudegrundstücks befinden
Straßen und Wege für den Fuß- oder Fahrzeugverkehr
Zu berücksichtigen ist die Vorbereitung von Untergrundarbeiten einschließlich Behandlung, Verlegung, Planierung, Einebnung und Verdichtung
Sauberkeitsschicht, Ortbeton einschließlich Schalung, Bewehrung, Anschlüsse, Entwässerungs-/Unkrautmembranen, Bordsteine, Einfassungen, Zubehörteile, auf der Oberfläche aufgebrachte Gehwegs-/Straßen-/Stellplatzmarkierungen, Oberflächengestaltung, z. B.
—
Makadam- oder Asphaltoberflächen
—
Mauerwerk, Pflastersteine, Platten, Kopfstein, Naturstein
—
Kies, Splitt, Holzspäne
—
Rasengittermatten
—
Oberflächen für Spielplätze, Sportplätze oder andere Sondernutzungen
—
Alle Systeme zur Oberflächenentwässerung und/oder zur Dämpfung
—
Stufen, Treppen und Rampen (einschließlich Unterbau, Körper und Oberfläche) außerhalb der ausgewiesenen Gebäudelinie
Fußwege
Pflaster und weiche Oberflächen für Fußwege
Ausstattungsteile für die Abgrenzung von Außenbereichen, Flächen und Zonen des Gebäudegrundstücks sowie für ästhetische Zwecke
Außenzäune
Zu berücksichtigen sind solche aus Holz, Metall und Beton, Mauern, Geländer, Tore, Wände und Zwergmauern außerhalb des Gebäudes, die nicht Teil der thermischen Gebäudehülle und neu sind
Zu berücksichtigen sind Fahrzeug- und Fußgängerabsperrungen, die zu Schutzzwecken für eine bestimmte Beanspruchung ausgelegt sind, mit den dazugehörigen Toren
Zu berücksichtigen sind Anforderungen an den Unterbau, Bauteile, Pfosten, Befestigungen, Beschlagteile, Zubehörteile wie Mauerabdeckungen, elektrische Geräte, Steuerungen und Oberflächen
Zu dieser Kategorie gehören Stützwände, die nicht Teil des Gebäudes sind und in der Regel aus Beton, Holz oder Mauerwerk bestehen, einschließlich aller Unterbau-/Pfahlgründungen, bewehrter Erde, Entwässerungsanforderungen, Membranen, Bauteilen, Befestigungen, Zubehör wie Mauerabdeckungen, Fugen, konservierender Mittel, Oberflächen, Drahtschotterbehälter
Außengeländer
Außenwände
Außenausstattungen
Straßenmöblierung am Standort, einschließlich Toren (sofern nicht Teil von Zäunen oder Absperrungen), Drehkreuzen, festen/klappbaren/abnehmbaren Poller, Sitzen, Sitzen, Bänken, Tischen, Mülleimern, Streugutbehältern, Plakatwänden/Aushangtafeln, Fahrradständern/-unterständen, Wegweisern, Fahnenmästen, Außensport-/Spielplatzausrüstung, kleiner Fußgängerbrücken, Bushaltestellen, Unterständen, Telefonzellen, Briefkästen, Skulpturen/Außenkunstwerken, dekorativer Wasserelemente einschließlich etwaig erforderlicher Unterbauten, Behälter, Bauteile, Rohrleitungen, Steuerungen und Ausrüstungen
Externe Gebäudedienste
Allgemeiner Hinweis: Diese Kategorie umfasst alle Dienste, die keine direkte Verbindung zum Gebäude aufweisen oder außerhalb der Gebäudestandfläche angesiedelt sind.
Außenentwässerung
Unter- und oberirdische Schmutzwasser-/Oberflächenwasser-/Bodenentwässerung ab dem ersten Einstiegsschacht außerhalb der Umfassungsmauer des Gebäudes, dem Kanalisationsanschluss oder anderem Ableitungskanal (z. B. einer Abwasseraufbereitungsanlage am Gebäudestandort). Ebenfalls zu berücksichtigen sind Rinnen, Rohrleitungen, Armaturen, Fundamente, Verfüllung, Gestelle, Stützen, Anschlüsse, Straßeneinläufe und Gitterroste (z. B. auf Straßen). Komplettpumpstationen, Auslass-/Abflussendstücke, Oberflächenbeschichtungen, vorgefertigte Kanäle, Kammern, Einstiegsschächte, Kanäle, Sickerschächte, Senkgruben, Benzinabscheider. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Änderungs-, Instandsetzung-, Befüllungs- oder Reinigungsarbeiten an vorhandenen Entwässerungssystemen, Einstiegsschächten und Gitterrosten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anlagen für nachhaltige städtische Entwässerungssysteme (nicht bepflanzt), Drainage gefährlicher Flüssigkeiten wie Chemikalien und flüssiger Industrieabfälle
Externe Dienste — Wasser
Wasserversorgungssysteme, die über Rohrleitungen Wasser aus dem Netz des öffentlichen Versorgungsunternehmens bis zur Anschlussstelle am Gebäude leiten, einschließlich der Verteilung an externe Entnahmestellen (z. B. Anlagen und Ausrüstungen im Außenbereich, Hydranten). Hydranten/Regenwasserrecycling/Grauwasserrecycling außerhalb der ausgewiesenen Gebäudelinie. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Behälter, Rohrleitungen, Begleitheizung, Isolierung und Anschlüsse
Externe Dienste — Strom
Verteilung von Hochspannungsstrom vom öffentlichen Versorgungsunternehmen an eine Transformatorstation am Gebäudestandort, Verteilung von Niederspannungsstrom vom Transformator am Standort an die Hauptschalttafel innerhalb des Gebäudes und an externe Anlagen zur Stromversorgung, einschließlich Notstrom- oder Hilfsgeneratoren. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben, (Kompakt-)Transformatorstationen und Anlagen für die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV-Anlagen)
Externe Dienste — Gas
Erdgasversorgungssysteme, die über Rohrleitungen Gas aus dem Netz des öffentlichen Versorgungsunternehmens bis zum Gaszähler und Flüssiggas (LPG) aus externen Speicherbehältern zum Verteilerpunkt leiten, einschließlich der Verteilung von Netzgas an externe Entnahmestellen (z. B. an Anlagen und Ausrüstungen im Außenbereich). Ebenfalls zu berücksichtigen sind Verteilung, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Rinnen, Gruben, Speichertanks/-flaschen
Externe Dienste — Telekommunikation und ähnliche Dienste
Verbindung von Telekommunikationssystemen, Kabelfernsehen, Internet und anderen Kommunikationssystemen des öffentlichen Versorgungsunternehmens oder eines anderen Dienstleisters mit der Hauptverteilerstelle innerhalb des Gebäudes. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben
Externe Dienste — Brennstoffspeicherung
Externe Brennstoffspeicher und Rohrleitungsverteilersysteme für Brennstoff. Speichertanks und -behälter außerhalb des Gebäudes sowie Rohrleitungen zur Verteilung von Öl, Benzin oder Diesel von den Speichertanks oder -behältern bis zur Eintrittsstelle innerhalb des Gebäudes oder zu externen Anlagen und Ausrüstungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Verteilung, Pumpen, Ventile, Isolierung, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Überwachungsausrüstung, Rinnen, Gruben, Speichertanks/-flaschen
Externe Dienste — Beleuchtung
Externe Standortbeleuchtungs-/Straßenbeleuchtungssysteme, u. a. für Fußgängerbereiche, Wege, Straßen, beleuchtete Verkehrszeichen, Außenbeleuchtung. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben, Steuerungen und die Leuchten/Lampen selbst, einschließlich Beleuchtung für Sportplätze
Externe Dienste — Sicherheitssysteme
Sicherheitssysteme, einschließlich Videoüberwachung, Kameramasten, allgemeiner externer Netzteile für Sicherheitsausrüstung und spezieller Sicherheitsbeleuchtung
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile für externe Gebäudedienste (13)
Außengebäude (14)
Kleine Nebengebäude
Gesonderte kleine externe Nebengebäude, die mit den Gebäudesystemen und dem normalen Betrieb des Gebäudes sowie dem Zugang zum Standort im Zusammenhang stehen, einschließlich Kesselhäusern, Umspannhäusern, Brennstofflagergebäuden, Fahrradhäusern, Schuppen, Lagerräumen und Wachhäusern
Unabhängige Parkeinrichtungen (15)
Ober- oder unterirdische Einrichtungen, die von den Gebäudenutzern einzeln oder gemeinsam genutzt werden
Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile der Außengebäude (16)
(7) Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse, Entwässerungsarmaturen oder -elemente, Dienstelemente, die zusammen mit den Unterbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle 4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(8) Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse, Armaturen, Rampen, verlorene Schalungen, Zwischengeschosskonstruktionen, Stützen für Stufenpodeste, Instandhaltungswege oder andere Elemente, die zusammen mit den Oberbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle 4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(9) Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse und Befestigungen am Oberbau, Armaturen, Rampen, Sonnenschutzvorrichtungen, Jalousien, Dachtraufen, Insektenschutz, Gitterkonstruktionen, Brüstungen, Geländer, begrünte Wände, Kamine oder andere Elemente, die zusammen mit den Teilen der Außenarchitektur eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen hier oder an anderer Stelle erfasst sind.
(10) ‚Einbau-‘ bezieht sich auf die Integration der jeweiligen Gebäudemerkmale während der Bauphase und vor der Übergabe des Gebäudes an den Eigentümer.
(11) Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse und Befestigungen am Oberbau oder den Instandhaltungswegen, Gerüste, Versiegelung, Klebstoffe, schwimmende Fußböden, Schwingböden, Oberflächen, Linienmarkierungen, Verzierungen, Verkleidungen, Armaturen, Rampen, Gitterkonstruktionen, Brüstungen, Geländer, Feuerstätten oder andere Elemente, die zusammen mit den Oberbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle 4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(12) Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente, die zusammen mit den Diensten, Systemen und Infrastrukturen des Gebäudes eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle 4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(13) Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente im Zusammenhang mit der Installation von Wasser, Gas, Strom, Heizung, Lüftung, oberirdischer Entwässerung, Telekommunikation und anderen Diensten, einschließlich Leitungen, Schutzbeschichtungen, Löchern, Nuten, Kanälen, Abdeckungen, Brandschutzabschottungen, Kennzeichnungen und Sockeln usw., die nicht an anderer Stelle erfasst sind.
(14) Bezieht sich auf Gebäude, die außerhalb des bewerteten Gebäudes liegen und von diesem strukturell unabhängig sind, sich aber auf dem Grundstück des bewerteten Gebäudes befinden und für die Nutzer und/oder die gebäudetechnischen Systeme und Infrastrukturen des bewerteten Gebäudes von Nutzen sind. Die strukturelle Unabhängigkeit ist zu verstehen als Fehlen gemeinsamer Fundamente und anderer gemeinsamer tragender struktureller Elemente.
(15) Parkeinrichtungen, die mit dem Gebäude strukturelle Elemente gemeinsam haben und innerhalb der Gebäudehülle liegen, gelten nicht als Außengebäude, sondern als Teil des Gesamtgebäudes, sodass die mit ihnen verbundenen grauen CO2-Emissionen, betriebsbedingten CO2-Emissionen und Flächen bei der Analyse berücksichtigt werden. Bei unabhängigen Parkeinrichtungen, die als Außengebäude gelten, werden die mit ihnen verbundenen grauen und betriebsbedingten CO2-Emissionen hingegen bei der Analyse berücksichtigt, jedoch nicht ihre Flächen. In Fällen, in denen eine Parkeinrichtung Teil einer gemeinsamen Struktur mehrerer Gebäude ist, wird entweder der gesamte Gebäudekomplex gemeinsam bewertet, oder die grauen CO2-Emissionen und die Fläche der Parkeinrichtung werden auf der Grundlage des relativen Anteils der jedem Gebäude zugewiesenen Parkplätze zugeordnet.
(16) Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente im Zusammenhang mit der Errichtung externer Gebäude, die nicht an anderer Stelle erfasst sind.
8. ERGEBNISSE DER BERECHNUNG DES LEBENSZYKLUS-TREIBHAUSPOTENZIALS
Bei der Angabe der Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes muss das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial des Gebäudes in einem transparenten Format angegeben werden, wobei mindestens für jede Lebenszyklusphase gemäß Tabelle 5 Ergebnisse anzugeben sind.
Tabelle 5
Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
Produktphase (A1-A3)
Bauprozessphase (A4-A5)
Nutzungs-, Instandhaltungs- und Austauschphase (B1-B4)
Phase ‚Energieverbrauch im Betrieb‘ (B6)
Phase ‚Ende der Lebensdauer‘ (C1-C4)
Wiederverwendungs-, Recycling-, Rückgewinnungspotential (D1)
Potenzielle Vorteile und Belastungen durch Einspeisungen in die Versorgungsnetze (z. B. von elektrischer Energie, thermischer Energie, Trinkwasser) (D2)
Gesamt-Treibhauspotenzial (17)
(17) Das Gesamt-Treibhauspotenzial ist die Summe aus dem Treibhauspotenzial fossiler Energie, dem Treibhauspotenzial biogener Energieträger und dem Treibhauspotenzial durch Landnutzung und Landnutzungsänderung.
(1) Der feste Bezugszeitraum von 50 Jahren wird als angemessen angesehen, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Er ist als vereinbarter Bezugszeitraum zu verstehen und nicht als die angenommene Nutzungsdauer eines Gebäudes.
(2) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj).
(3) Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
(4) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(5) https://ipmsc.org/wp-content/uploads/2023/01/ipms-all-buildings-.pdf.
(6) Spezifische Beispiele für gebäudetechnische Systeme, die in den Elementen des Gebäudekerns berücksichtigt werden könnten, sind beispielsweise: gebäudeintegrierte Photovoltaikpaneele, auf dem Dach befestigte Solarthermie-Arrays, auf gemeinschaftlichen Flächen installierte Photovoltaik- oder Solarthermie-Arrays, lokale Fernwärmesysteme oder unterirdisch installierte Erdwärmepumpensysteme. Es können nur technische Systeme berücksichtigt werden, die im Rahmen des Neubauvorhabens installiert werden. Sie können sich im Eigentum nur eines Gebäudes oder einer gemeinsamen Gruppe von Gebäudeteilen (z. B. in Mehrfamilienhäusern) befinden. Ein gemeinsames Eigentumsmerkmal ist die finanzielle Verantwortung für die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des technischen Systems. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sollten die gesamten grauen CO2-Emissionen des technischen Systems proportional auf die Gebäudeteile der Eigentümer aufgeteilt werden.
ANNEX IV — Common general framework for rating the smart readiness of buildings ANHANG IV — Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
ANNEX IV
Common general framework for rating the smart readiness of buildings
1.
The Commission shall establish the definition of the smart readiness indicator and a methodology by which it is to be calculated, in order to assess the capabilities of a building or building unit to adapt its operation to the needs of the occupant and of the grid and to improve its energy efficiency and overall performance.
The smart readiness indicator shall cover features for enhanced energy savings, benchmarking and flexibility, enhanced functionalities and capabilities resulting from more interconnected and intelligent devices.
The methodology shall take into account features such as the possible existence of a digital twin of the building.
The methodology shall take into account features such as smart meters, building automation and control systems, self-regulating devices for the regulation of indoor air temperature, built-in home appliances, recharging points for electric vehicles, energy storage and detailed functionalities and the interoperability of those features, as well as benefits for the indoor climate conditions, energy efficiency, performance levels and enabled flexibility.
2.
The methodology shall rely on the following key functionalities relating to the building and its technical building systems:
(a)
the ability to maintain energy performance and operation of the building through the adaptation of energy consumption for example through use of energy from renewable sources;
(b)
the ability to adapt its operation mode in response to the needs of the occupant while paying due attention to the availability of user-friendliness, maintaining healthy indoor climate conditions and the ability to report on energy use;
(c)
the flexibility of a building’s overall energy demand, including its ability to enable participation in active and passive as well as implicit and explicit demand response, through its energy storage and release of energy back to the grid, for example through flexibility and load shifting capacities; and
(d)
the ability to improve its energy efficiency and overall performance through the use of energy-saving technologies.
3.
The methodology may further take into account:
(a)
the interoperability between systems (smart meters, building automation and control systems, built-in home appliances, self-regulating devices for the regulation of indoor air temperature within the building and indoor air quality sensors and ventilations); and
(b)
the positive influence of existing communication networks, in particular the existence of high-speed-ready in-building physical infrastructure, such as the voluntary ‘broadband ready’ label, and the existence of an access point for buildings with multiple residential building units, in accordance with Article 8 of Directive 2014/61/EU of the European Parliament and of the Council (1).
4.
The methodology shall not negatively affect existing national energy performance certification schemes and shall build on related initiatives at national level, while taking into account the principle of occupant ownership, data protection, privacy and security, in compliance with relevant Union data protection and privacy law as well as best available techniques for cyber security.
5.
The methodology shall set out the most appropriate format of the smart readiness indicator parameter and shall be simple, transparent, and easily understandable for consumers, owners, investors and demand-response market participants.
(1) Directive 2014/61/EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 on measures to reduce the cost of deploying high-speed electronic communications networks (OJ L 155, 23.5.2014, p. 1).
ANHANG IV
Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
1.
Die Kommission legt die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine Methode zu seiner Berechnung fest, um die Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern, einschätzen zu können.
Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind.
Bei der Methode werden Ausrüstungsmerkmale wie die etwaige Existenz eines digitalen Gebäudezwillings berücksichtigt.
Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität.
2.
Die Methode stützt sich auf die folgenden Hauptmerkmale des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems:
a)
die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird,
b)
die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist,
c)
die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung, an der Energiespeicherung und Abgabe von Energie zurück an das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung, und
d)
die Fähigkeit zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung durch Nutzung von Technologien zur Einsparung von Energie.
3.
Ferner können bei der Methode berücksichtigt werden:
a)
die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung) und
b)
positive Auswirkungen vorhandener Kommunikationsnetze, insbesondere hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen wie zum Beispiel eines freiwilligen Breitbandlabels und eines Zugangspunkts für Gebäude mit mehreren Wohneinheiten im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
4.
Die Methode darf keine negativen Auswirkungen auf bestehende nationale Systeme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz haben und ergänzt entsprechende Initiativen auf nationaler Ebene, wobei dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Bewohners, dem Datenschutz, dem Schutz der Privatsphäre und der Sicherheit — im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie den besten verfügbaren Verfahren für Cybersicherheit — Rechnung getragen wird.
5.
Mit der Methode wird das am besten geeignete Format des Parameters Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt, und die Methode muss einfach, transparent und für Verbraucher, Eigentümer, Investoren und Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung leicht verständlich sein.
(1) Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).
ANNEX V — Template for energy performance certificates ANHANG V — Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
ANNEX V
Template for energy performance certificates
(referred to in Article 19)
1.
On its front page, the energy performance certificate shall display at least the following elements:
(a)
the energy performance class;
(b)
the calculated annual primary energy use in kWh/(m2.y);
(c)
the calculated annual final energy use in kWh/(m2.y);
(d)
renewable energy produced on-site in % of energy use;
(e)
operational greenhouse gas emissions (kgCO2/(m2.y)), and the value of the life-cycle GWP, if available.
The energy performance certificate shall also display the following elements:
(a)
the calculated annual primary and final energy consumption in kWh or MWh;
(b)
renewable energy production in kWh or MWh; main energy carrier and type of renewable energy source;
(c)
the calculated energy needs in kWh/(m2.y);
(d)
a yes/no indication whether the building has a capacity to react to external signals and adjust the energy consumption;
(e)
a yes/no indication whether the heat distribution system inside the building is capable to work at low or more efficient temperature levels, where applicable;
(f)
the contact information of the relevant one-stop shop for renovation advice.
2.
In addition, the energy performance certificate may include the following indicators:
(a)
energy use, peak load, size of generator or system, main energy carrier and main type of element for each of the uses: heating, cooling, domestic hot water, ventilation and in-built lighting;
(b)
the greenhouse gas emission class (if applicable);
(c)
information on carbon removals associated to the temporary storage of carbon in or on buildings;
(d)
a yes/no indication whether a renovation passport is available for the building;
(e)
the average U-value for the opaque elements of the building envelope;
(f)
the average U-value for the transparent elements of the building envelope;
(g)
type of most common transparent element (e.g. double-glazed window);
(h)
results of the analysis on overheating risk (if available);
(i)
the presence of fixed sensors that monitor the indoor environmental quality;
(j)
the presence of fixed controls that respond to the levels of indoor environmental quality;
(k)
number and type of recharging points for electric vehicles;
(l)
presence, type and size of energy storage systems;
(m)
expected remaining lifespan of the heating or air-conditioning systems and appliances, where applicable;
(n)
feasibility of adapting the heating system to operate at more efficient temperature settings;
(o)
feasibility of adapting the domestic hot-water system to operate at more efficient temperature settings;
(p)
feasibility of adapting the air-conditioning system to operate at more efficient temperature settings;
(q)
metered energy consumption;
(r)
whether there is a connection to a district heating and cooling network, and, if available, information about a potential connection to an efficient district heating and cooling system;
(s)
local primary energy factors and related carbon emission factors of the connected local district heating and cooling network;
(t)
operational fine particulate matter (PM 2,5 ) emissions.
The energy performance certificate may include the following links with other initiatives if these apply in the relevant Member State:
(a)
a yes/no indication whether a smart readiness assessment has been carried out for the building;
(b)
where available, the value of the smart readiness assessment;
(c)
a yes/no indication whether a Digital Building Logbook is available for the building.
Persons with disabilities shall have equal access to the information in energy performance certificates.
ANHANG V
Vorlage für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
(gemäß Artikel 19)
1.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss auf seiner Vorderseite mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
die Gesamtenergieeffizienzklasse;
b)
den berechneten jährlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a);
c)
den berechneten jährlichen Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a);
d)
den Anteil von am Standort erzeugter erneuerbarer Energie am Energieverbrauch in %;
e)
die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a), und den Wert des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials (falls verfügbar).
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss außerdem folgende Angaben enthalten:
a)
den berechneten jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch in kWh oder MWh;
b)
die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in kWh oder MWh; Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle;
c)
den berechneten Energiebedarf in kWh/(m2.a);
d)
eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen;
e)
gegebenenfalls eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob das Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden;
f)
die Kontaktdaten der einschlägigen zentralen Anlaufstelle für Renovierungsberatung.
2.
Zusätzlich kann der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz folgende Indikatoren enthalten:
a)
Energieverbrauch, Spitzenlast, Größe des Generators oder der Anlage, Hauptenergieträger und Hauptelement für jeden der folgenden Nutzungszwecke: Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung und eingebaute Beleuchtung;
b)
die Treibhausgasemissionsklasse (falls zutreffend);
c)
Informationen über die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der vorübergehenden CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden;
d)
eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein Renovierungspass vorliegt;
e)
den durchschnittlichen U-Wert für opake Elemente der Gebäudehülle;
f)
den durchschnittlichen U-Wert für transparente Elemente der Gebäudehülle;
g)
Art des am häufigsten vorkommenden transparenten Elements (z. B. Doppelglas-Fenster);
h)
Ergebnisse der Analyse des Überhitzungsrisikos (falls verfügbar);
i)
Vorhandensein fest installierter Sensoren zur Überwachung der Raumklimaqualität;
j)
Vorhandensein fest installierter Steuerungseinheiten, die auf die Raumklimaqualität reagieren;
k)
Anzahl und Art der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
l)
Vorhandensein, Art und Größe von Energiespeichersystemen;
m)
gegebenenfalls voraussichtliche verbleibende Lebensdauer der Heizungsanlagen oder Klimaanlagen und -geräte;
n)
Möglichkeit der Anpassung der Heizungsanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;
o)
Möglichkeit der Anpassung der Anlage für Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;
p)
Möglichkeit der Anpassung der Klimaanlage an einen Betrieb mit effizienteren Temperatureinstellungen;
q)
den erfassten Energieverbrauch;
r)
Ob ein Anschluss an ein Fernwärme- und Fernkältenetz besteht, und — sofern verfügbar — Informationen über einen möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältenetz;
s)
lokale Primärenergiefaktoren und zugehörige CO2-Emissionsfaktoren des angeschlossenen lokalen Fernwärme- und Fernkältenetzes;
t)
betriebsbedingte Feinstaubemissionen (PM 2,5 ).
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann die folgenden Angaben über den Zusammenhang mit anderen Initiativen enthalten, sofern diese in dem betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden:
a)
eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude eine Beurteilung der Intelligenzfähigkeit durchgeführt wurde;
b)
falls verfügbar, den Wert der Beurteilung der Intelligenzfähigkeit;
c)
eine Ja/Nein-Angabe darüber, ob für das Gebäude ein digitales Gebäudelogbuch verfügbar ist.
Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichermaßen Zugang zu den Informationen in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz haben.
ANNEX VI — Independent control systems for energy performance certificates ANHANG VI — Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
ANNEX VI
Independent control systems for energy performance certificates
1.
Definition of a valid energy performance certificate
Member States shall provide a clear definition of what is considered to be a valid energy performance certificate.
The definition of a valid energy performance certificate shall ensure:
(a)
a validity check of the input data (including on-site checks) of the building used to issue the energy performance certificate and the results stated in the certificate;
(b)
the validity of the calculations;
(c)
a maximum deviation for the energy performance of a building, preferably expressed by the numeric indicator of primary energy use (kWh/(m2.y));
(d)
a minimum number of elements differing from default or standard values.
Member States may include additional elements in the definition of a valid energy performance certificate, such as maximum deviation for specific input data values.
2.
Quality of the independent control system for energy performance certificates
Member States shall provide a clear definition of the quality objectives and the level of statistical confidence that the energy performance certificate framework should achieve. The independent control system shall ensure at least 90 % of valid issued energy performance certificates with a statistical confidence of 95 % for the evaluated period, which shall not exceed one year.
The level of quality and the level of confidence of the independent control system for energy performance certificates shall be measured using random sampling and shall account for all elements provided in the definition of a valid energy performance certificate. Member States shall require third-party verification for the evaluation of at least 25 % of the random sample when the independent control systems have been delegated to non-governmental bodies.
The validity of the input data shall be verified with information provided by the independent expert. Such information may include product certificates, specifications or building plans that include details on the performance of the different elements included in the energy performance certificate.
The validity of the input data shall be verified by on-site visits, which may be carried out by virtual means, where appropriate in at least 10 % of the energy performance certificates that are part of the random sampling used to assess the overall quality of the scheme.
In addition to the minimum random sampling to determine the overall level of quality, Member States may use different strategies to specifically detect and target poor quality in energy performance certificates with the objective to improve the overall quality of the scheme. Such targeted analysis cannot be used as the basis to measure the overall quality of the scheme.
Member States shall deploy pre-emptive and reactive measures to ensure the quality of the overall energy performance certificate framework. Those measures may include additional training for independent experts, targeted sampling, obligation to re-submit energy performance certificates, proportional fines and temporary or permanent bans for experts.
Where information is added to a database it shall be possible for national authorities to identify the originator of the addition, for monitoring and verification purposes.
3.
Availability of energy performance certificates
The independent control system shall verify the availability of energy performance certificates to prospective buyers and tenants in order to ensure that it is possible to consider the energy performance of the building in their decision to buy or rent.
The independent control system shall verify the visibility of the energy performance indicator and class in advertising media.
4.
Treatment of building typologies
The independent control system shall account for different building typologies, particularly for building typologies that are most prevalent in the real estate market, such as single residential, multi-residential, offices or retail.
5.
Public disclosure
Member States shall regularly publish, on the national database on energy performance certificates, at least the following information on the quality system:
(a)
the definition of a valid energy performance certificate;
(b)
quality objectives for the energy performance certificate scheme;
(c)
results of the quality assessment, including number of certificates evaluated and relative size to the total number of issued certificates in the given period (per typology);
(d)
contingency measures to improve the overall quality of energy performance certificates.
ANHANG VI
Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
1.
Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten legen eine klare Definition dessen fest, was als gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz gilt.
Die Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz muss Folgendes gewährleisten:
a)
eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten (einschließlich einer Inaugenscheinnahme), die zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse;
b)
die Gültigkeit der Berechnungen;
c)
eine maximale Abweichung von der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, vorzugsweise ausgedrückt durch den numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch (in kWh/(m2.a));
d)
eine Mindestanzahl von Elementen, die von den Ausgangs- oder Standardwerten abweichen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Elemente in die Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz aufnehmen, wie z. B. die maximale Abweichung bei Werten für bestimmte Eingabedaten.
2.
Qualität des unabhängigen Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten legen eine klare Definition dahin gehend fest, welche Qualitätsziele und welches Maß an statistischer Zuverlässigkeit mit dem Rahmen für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erreicht werden sollen. Das unabhängige Kontrollsystem gewährleistet für den bewerteten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, dass mindestens 90 % der gültigen ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz über eine statistische Zuverlässigkeit von 95 % verfügen.
Das Qualitätsniveau und das Maß an Zuverlässigkeit des unabhängigen Kontrollsystems für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz werden anhand von Stichproben ermittelt, und es wird geprüft, ob sie allen in der Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz festgelegten Elementen Rechnung tragen. Wurden die unabhängigen Kontrollsysteme nichtstaatlichen Stellen übertragen, müssen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung durch Dritte zur Bewertung von mindestens 25 % der Stichprobe vorschreiben.
Die Gültigkeit der Eingabedaten wird anhand der vom unabhängigen Sachverständigen bereitgestellten Informationen überprüft. Diese Informationen können Produktzertifikate, Spezifikationen oder Gebäudepläne umfassen, die Einzelheiten zur Energieeffizienz der verschiedenen im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz berücksichtigten Elemente enthalten.
Die Gültigkeit der Eingabedaten wird bei mindestens 10 % der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, die Teil der Stichprobe zur Bewertung der Gesamtqualität des Systems sind, durch eine Inaugenscheinnahme, die gegebenenfalls virtuell durchgeführt werden kann, überprüft.
Zusätzlich zu einer Mindestanzahl an Stichproben zur Bestimmung der Gesamtqualität können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien anwenden, um eine mangelhafte Qualität von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz zu erkennen und gezielt anzugehen und somit die Gesamtqualität des Systems zu verbessern. Eine solche gezielte Analyse kann nicht als Grundlage für die Messung der Gesamtqualität des Systems herangezogen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen präventive und reaktive Maßnahmen, um die Qualität des gesamten Rahmens für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können zusätzliche Schulungen für unabhängige Sachverständige, gezielte Probenahmen, die Verpflichtung zur erneuten Vorlage von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, verhältnismäßige Geldbußen und vorübergehende oder dauerhafte Verbote für Sachverständige umfassen.
Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.
3.
Verfügbarkeit von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
Im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems wird die Verfügbarkeit von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz für potenzielle Käufer und Mieter überprüft, um sicherzustellen, dass diese bei ihrer Kauf- oder Mietentscheidung die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes berücksichtigen können.
Zudem wird im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems die Sichtbarkeit des Indikators der Gesamtenergieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienzklasse in Werbemedien überprüft.
4.
Berücksichtigung von Gebäudetypologien
Im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems werden verschiedene Gebäudetypologien berücksichtigt, insbesondere Gebäudetypologien, die auf dem Immobilienmarkt am häufigsten vorkommen, z. B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude oder Gebäude des Einzelhandels.
5.
Veröffentlichung von Informationen
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen regelmäßig in der nationalen Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz mindestens die folgenden Informationen über das Qualitätskontrollsystem:
a)
Definition eines gültigen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz;
b)
Qualitätsziele für das System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;
c)
Ergebnisse der Qualitätsbewertung, einschließlich der Anzahl der bewerteten Ausweise und deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum ausgestellten Ausweise (nach Gebäudetypologie);
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtqualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse.
ANNEX VII — Comparative methodology framework to identify cost-optimal levels of energy performance requirements for buildings and building elements ANHANG VII — Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
ANNEX VII
Comparative methodology framework to identify cost-optimal levels of energy performance requirements for buildings and building elements
The comparative methodology framework shall enable Member States to determine the energy and emission performance of buildings and building elements and the economic aspects of measures relating to the energy and emission performance, and to link them with a view to identifying the cost-optimal level to achieve the 2030 emission reduction and climate neutrality goals, as well as a zero-emission building stock by 2050 at the latest.
The comparative methodology framework shall be accompanied by guidelines outlining how to apply that framework in the calculation of cost-optimal performance levels.
The comparative methodology framework shall allow for taking into account use patterns, outdoor climate conditions and their future changes according to best available climate projections, including heat and cold waves, investment costs, building category, maintenance and operating costs (including energy costs and savings), earnings from energy produced, where applicable, environmental and health externalities of energy use, waste management costs, where applicable, and technological developments. It should be based on relevant European standards relating to this Directive.
The Commission shall also provide:
—
guidelines to accompany the comparative methodology framework; those guidelines will serve to enable the Member States to undertake the steps listed below,
—
information on estimated long-term energy price developments.
For the application of the comparative methodology framework by Member States, general conditions, expressed by parameters, shall be laid down at Member State level. The Commission shall issue recommendations to Member States regarding their cost optimality levels, where relevant.
The comparative methodology framework shall require Member States to:
—
define reference buildings that are characterised by and representative of their functionality and geographic location, including indoor and outdoor climate conditions. The reference buildings shall cover residential and non-residential buildings, both new and existing ones,
—
define energy efficiency measures to be assessed for the reference buildings. Those may be measures for individual buildings as a whole, for individual building elements, or for a combination of building elements,
—
assess the final and primary energy need and resulting emissions of the reference buildings with the defined energy efficiency measures applied,
—
calculate the costs (i.e. the net present value) of the energy efficiency measures (as referred to in the second indent) during the expected economic life cycle applied to the reference buildings (as referred to in the first indent) by applying the comparative methodology framework principles.
By calculating the costs of the energy efficiency measures during the expected economic life cycle, the cost-effectiveness of different levels of minimum energy performance requirements is assessed by the Member States. That will allow the determination of cost-optimal levels of energy performance requirements.
ANHANG VII
Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionseffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu bestimmen und die wirtschaftlichen Aspekte der die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionseffizienz betreffenden Maßnahmen zu ermessen sowie beides ins Verhältnis zu setzen, um das kostenoptimale Niveau zur Verwirklichung der Emissionsreduktions- und Klimaneutralitätsziele für 2030 sowie eines emissionsfreien Gebäudebestands bis spätestens 2050 zu ermitteln.
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ist durch Leitlinien zu ergänzen, in denen beschrieben wird, wie dieser Rahmen bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus anzuwenden ist.
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode gestattet die Berücksichtigung folgender Faktoren: Nutzungsmuster, Außenklimabedingungen und deren zukünftigen Änderungen gemäß den besten verfügbaren Klimaprojektionen, einschließlich Hitze- und Kältewellen, Investitionskosten, Gebäudekategorie, Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung, externe Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, gegebenenfalls Abfallbewirtschaftungskosten sowie technische Entwicklungen. Der Rahmen sollte auf die für diese Richtlinie relevanten Europäischen Normen gestützt werden.
Des Weiteren obliegt es der Kommission,
—
Leitlinien zur Flankierung des Rahmens für eine Vergleichsmethode bereitzustellen; diese Leitlinien werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die nachstehend aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;
—
Informationen über die geschätzten langfristigen Entwicklungen der Energiepreise bereitzustellen.
Für die Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Parametern ausgedrückte allgemeine Bedingungen festzulegen. Die Kommission erteilt gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten bezüglich ihrer kostenoptimalen Niveaus.
Nach dem Rahmen für eine Vergleichsmethode sind die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:
—
Bestimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;
—
Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;
—
Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs und der daraus resultierenden Emissionen der Referenzgebäude vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnahmen;
—
Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) Referenzgebäude unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsmethode.
Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer wird die Kosteneffizienz der verschiedenen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den Mitgliedstaaten bewertet. Dies ermöglicht die Festlegung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
ANNEX VIII — Requirements for renovation passports ANHANG VIII — Anforderungen an den Renovierungspass
ANNEX VIII
Requirements for renovation passports
1.
The renovation passport shall include:
(a)
information on the current energy performance of the building;
(b)
a graphical representation or graphical representations of the roadmap and its steps for a staged deep renovation;
(c)
information on relevant national requirements such as minimum energy performance requirements for buildings, minimum energy performance standards and rules in the Member State on the phasing out of fossil-fuel used in buildings for heating and cooling, including application dates;
(d)
a succinct explanation on the optimal sequencing of steps;
(e)
information about each step, including:
(i)
the name and description of the renovation measures for the step, including relevant options for the technologies, techniques and materials to be used;
(ii)
the estimated energy savings in primary and final energy consumption, in kWh and in percentage improvement compared to the energy consumption prior to the step;
(iii)
the estimated reduction of operational greenhouse gas emissions;
(iv)
the estimated savings on the energy bill, clearly indicating the assumptions on energy costs used for the calculation;
(v)
the estimated energy performance class of the energy performance certificate to be achieved following completion of the step;
(f)
information about a potential connection to an efficient district heating and cooling system;
(g)
the share of individual or collective generation and self-consumption of renewable energy estimated to be achieved after the renovation;
(h)
general information on available options for improving construction products’ circularity and for reducing their whole-life-cycle greenhouse gas emissions, as well as wider benefits related to health and comfort, indoor environmental quality and the improved adaptive capacity of the building to climate change;
(i)
information on available funding and links to the relevant web pages indicating the sources of such funding;
(j)
information on technical advice and advisory services, including contact details and links to the web pages of one-stop shops.
2.
The renovation passport may include:
(a)
an indicative timing of the steps;
(b)
for each step:
(i)
a detailed description of the technologies, techniques and materials to be used, their advantages, disadvantages and costs;
(ii)
how the energy performance of the building would compare to minimum energy performance requirements for buildings undergoing major renovation, nearly zero-energy building and zero-emission building requirements after completion of the step and how the energy performance of the building elements replaced would compare to minimum energy performance requirements for single building elements, where these exist;
(iii)
the estimated costs for carrying out the step;
(iv)
the estimated payback period for the step, with and without any available financial support;
(v)
the estimated time needed to carry out the step;
(vi)
where available, the reference values on the life-cycle greenhouse gas emissions for the materials and equipment and links to the relevant web pages where they can be found;
(vii)
the estimated lifetime of measures and the estimated maintenance costs;
(c)
independent modules on:
(i)
the typical trades necessary or recommended for carrying out energy renovations (architects, advisors, contractors, suppliers and installer, etc.) or links to the relevant web pages;
(ii)
a list of relevant architects, advisors, contractors, suppliers or installers in the area, that may include only those fulfilling certain conditions such as matching higher qualification or certification labels or conditions, or links to the relevant web pages;
(iii)
the technical conditions needed for an optimal roll-out of low temperature heating;
(iv)
how the renovation steps and additional measures could improve the smart readiness of a building;
(v)
technical and safety requirements for materials and works;
(vi)
the underlying assumptions behind the calculations provided or links to the relevant web page where they can be found;
(d)
information on how to access a digital version of the renovation passport;
(e)
any major renovations made to the building or building unit, as referred to in Article 8(1), and any retrofitting or replacement of a building element that forms part of the building envelope and which has a significant impact on the energy performance of the building envelope, as referred to in Article 8(2), where such information is made available to the expert carrying out the renovation passport;
(f)
information related to seismic safety, where such information relevant to the building is made available to the expert;
(g)
upon request of and on the basis of information made available by the current building owner, an attachment containing additional information, such as the adaptability of spaces to evolving needs and any planned renovations.
3.
Regarding the status of the building prior to the renovation steps, the renovation passport shall consider, to the extent possible, information contained in the energy performance certificate.
4.
Each metric used for estimating the impact of steps shall be based on a set of standard conditions.
ANHANG VIII
Anforderungen an den Renovierungspass
1.
Der Renovierungspass muss Folgendes enthalten:
a)
Angaben zur derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
b)
eine grafische Darstellung oder grafische Darstellungen des Fahrplans und der darin vorgesehenen Schritte für eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen;
c)
Angaben zu den einschlägigen nationalen Anforderungen wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, einschließlich der Zeitpunkte der Anwendung;
d)
eine kurze Erläuterung der optimalen Abfolge der Schritte;
e)
Informationen über die einzelnen Schritte, einschließlich
i)
Name und Beschreibung der Renovierungsmaßnahmen für den Schritt, einschließlich der einschlägigen Optionen in Bezug auf die zu verwendenden Technologien, Verfahren und Materialien;
ii)
geschätzte Energieeinsparungen beim Primär- und Endenergieverbrauch in kWh und in Prozent der Verbesserung im Vergleich zum Energieverbrauch vor dem jeweiligen Schritt;
iii)
geschätzte Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen;
iv)
geschätzte Einsparungen bei der Energierechnung, mit eindeutiger Angabe der für die Berechnung verwendeten Annahmen zu den Energiekosten;
v)
geschätzte Gesamtenergieeffizienzklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, die nach Abschluss des jeweiligen Schrittes erreicht werden soll;
f)
Angaben zu einem möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem;
g)
Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs an erneuerbarer Energie, der nach der Renovierung erzielt werden soll;
h)
allgemeine Informationen zu den verfügbaren Optionen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten und für die Verringerung ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, sowie zu weiter reichenden Vorteilen in Bezug auf Gesundheit und Komfort, Raumklimaqualität und verbesserte Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel;
i)
Angaben zu verfügbaren Finanzmitteln und Links zu den entsprechenden Webseiten mit der Angabe der einschlägigen Finanzierungsquellen;
j)
Angaben zu technischer Beratung und Beratungsdiensten, einschließlich Kontaktdaten von und Links zu den Webseiten der zentralen Anlaufstellen.
2.
Der Renovierungspass kann Folgendes enthalten:
a)
Einen vorläufigen Zeitplan für die Schritte;
b)
für jeden Schritt:
i)
eine ausführliche Beschreibung der zu verwendenden Technologien, Verfahren und Materialien, ihrer Vor- und Nachteile sowie ihrer Kosten;
ii)
wie die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes im Vergleich zu Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Niedrigstenergiegebäuden und Nullemissionsgebäuden nach Abschluss des Schritts wäre und wie die Gesamtenergieeffizienz der ersetzten Gebäudekomponenten im Vergleich zu Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von einzelnen Gebäudekomponenten [sofern vorhanden] wäre;
iii)
die geschätzten Kosten für die Durchführung des Schritts;
iv)
die geschätzte Amortisationsdauer für den Schritt, mit und ohne verfügbare finanzielle Unterstützung;
v)
die geschätzte Dauer der Durchführung des Schritts;
vi)
sofern verfügbar die Referenzwerte für die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen der Materialien und Einrichtungen und einen Link zu der Webseite, auf der sie zu finden sind;
vii)
die geschätzte Lebensdauer der Maßnahmen und die geschätzten Instandhaltungskosten;
c)
einzelne Module mit
i)
den typischen Gewerken, die für die Durchführung von energetischen Renovierungen erforderlich oder empfohlen sind (Architekten, Berater, Unternehmer, Lieferanten und Installateure usw.), oder Link zu der einschlägigen Webseite bzw. den einschlägigen Webseiten;
ii)
einer Liste der einschlägigen Architekten, Berater, Unternehmer, Lieferanten oder Installateure in dem Gebiet; dazu können nur jene gehören, die bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa höhere Qualifikations- oder Zertifizierungskennzeichen oder -bedingungen, oder einen Weblink zu der einschlägigen Webseite bzw. den einschlägigen Webseiten;
iii)
den technischen Bedingungen für einen optimalen Ausbau von Niedertemperaturheizung;
iv)
der Angabe, wie die Renovierungsschritte und zusätzlichen Maßnahmen die Intelligenzfähigkeit eines Gebäudes verbessern können;
v)
technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen an Materialien und Bauwerke;
vi)
den den Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen oder einen Link zu der entsprechenden Webseite, auf der sie zu finden sind;
d)
Informationen über den Zugang zu einer digitalen Version des Renovierungspasses;
e)
jede an dem Gebäude oder Gebäudeteil vorgenommene größere Renovierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 und jede Nachrüstung oder Ersetzung einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle hat, gemäß Artikel 8 Absatz 2, sofern diese Informationen dem Sachverständigen, der die Prüfung für den Renovierungspass durchführt, zur Verfügung gestellt werden;
f)
Angaben zur seismischen Sicherheit, sofern diese gebäudebezogenen Informationen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden;
g)
auf Antrag des derzeitigen Gebäudeeigentümers und auf der Grundlage von von ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine Anlage mit zusätzlichen Informationen, wie etwa die Anpassungsfähigkeit von Räumen an den sich wandelnden Bedarf und alle geplanten Renovierungen.
3.
Bezüglich des Status des Gebäudes vor den Renovierungsschritten werden im Renovierungspass so weit wie möglich die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Informationen berücksichtigt.
4.
Jede Messgröße, die für die Schätzung der Auswirkungen der Schritte verwendet wird, beruht auf einer Reihe von Standardbedingungen.
ANNEX IX — Repealed Directive and time limits for transposition ANHANG IX — Aufgehobene Richtlinie und Umsetzungsfristen
ANNEX IX
PART A
Repealed Directive with list of the successive amendments thereto
(referred to in Article 36)
Directive 2010/31/EU of the European Parliament and of the Council
(OJ L 153, 18.6.2010, p. 13).
Directive (EU) 2018/844 of the European Parliament and of the Council
(OJ L 156, 19.6.2018, p. 75).
only Article 1
Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council
(OJ L 328, 21.12.2018, p. 1).
only Article 53
PART B
Time-limits for transposition into national law and dates of application
(referred to in Article 36)
Directive
Time-limit for transposition
Dates of application
2010/31/EU
9 July 2012
as far as Articles 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 and 27 are concerned, 9 January 2013;
as far as Articles 4 to 8, 14, 15 and 16 are concerned, 9 January 2013 with regard to buildings occupied by the public authorities and 9 July 2013 with regard to other buildings
(EU)
2018/844
10 March 2020
ANHANG IX
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 36)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
nur Artikel 1
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
nur Artikel 53
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung
(gemäß Artikel 36)
Richtlinie
Umsetzungsfrist
Zeitpunkt der Anwendung
2010/31/EU
9. Juli 2012
Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 ab 9. Januar 2013;
Artikel 4 bis 8, 14, 15 und 16 ab 9. Januar 2013 in Bezug auf Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und ab 9. Juli 2013 in Bezug auf alle übrigen Gebäude
(EU)
2018/844
10. März 2020
ANNEX X — Correlation table ANHANG X — Entsprechungstabelle
ANNEX X
Correlation table
Directive 2010/31/EU
This Directive
Article 1
Article 1
Article 2, point (1)
Article 2, point 1
—
Article 2, point (2)
Article 2, point (2)
Article 2, point (3)
—
Article 2, points (5) and (6)
Article 2, points (3), (3a), (4) and (5)
Article 2, points (7) to (10)
—
Article 2, points (12), (13) and (14)
Article 2, points (6), (7), (8) and (9)
Article 2, points (15) to (18)
—
Article 2, points (19) to (22)
Article 2, point (10)
Article 2, point (23)
—
Article 2, points (24) to (29)
Article 2, points (11), (12), (13) and (14)
Article 2, points (30) to (33)
—
Article 2, points (34), (37) to (40) and (42)
Article 2, point (15)
Article 2, point (42)
Article 2, points (15), (15a), (15b), (15c), (16) and (17)
Article 2, points (43), (44), (47) to (50)
Article 2, point (18)
—
Article 2, point (19)
Article 2, point (51)
—
Article 2, points (52) to (64)
Article 2, point (20)
—
Article 2a
Article 3
Article 3
Article 4
Article 4
Article 5
Article 5
Article 6
Articles 6 and 9
Article 7
Article 7
Article 8
—
Article 9
—
Article 12
Article 8(1), (9)
Article 13
Article 8(2) to (8)
Article 14
Article 8(10), (11)
Article 15
—
Article 16
Article 10
Article 17
Article 11
Article 19
Article 12
Article 20
Article 13
Article 21
—
Article 22
Articles 14 and 15
Article 23
Article 16
Article 24
Article 17
Article 25
—
Article 26
Article 18
Article 27
Article 19
Article 28
Article 19a
—
Article 20
Article 29
Article 21
Article 30
Article 22
Article 31
Article 23
Article 32
Article 26
Article 33
Article 27
Article 34
Article 28
Article 35
Article 29
Article 36
Article 30
Article 37
Article 31
Article 38
Annex I
Annex I
—
Annex II
—
Annex III
Annex IA
Annex IV
—
Annex V
Annex II
Annex VI
Annex III
Annex VII
Annex IV
Annex IX
Annex V
Annex X
ANHANG X
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2010/31/EU
Vorliegende Richtlinie
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2 Nummer 1
Artikel 2 Nummer 1
—
Artikel 2 Nummer 2
Artikel 2 Nummer 2
Artikel 2 Nummer 3
—
Artikel 2 Nummern 5 und 6
Artikel 2 Nummern 3, 3a, 4 und 5
Artikel 2 Nummern 7 bis 10
—
Artikel 2 Nummern 12, 13 und 14
Artikel 2 Nummern 6, 7, 8 und 9
Artikel 2 Nummern 15 bis 18
—
Artikel 2 Nummern 19 bis 22
Artikel 2 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 23
—
Artikel 2 Nummern 24 bis 29
Artikel 2 Nummern 11, 12, 13 und 14
Artikel 2 Nummern 30 bis 33
—
Artikel 2 Nummern 34, 37 bis 40 und 42
Artikel 2 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 42
Artikel 2 Nummern 15, 15a, 15b, 15c, 16 und 17
Artikel 2 Nummern 43, 44, 47 bis 50
Artikel 2 Nummer 18
—
Artikel 2 Nummer 19
Artikel 2 Nummer 51
—
Artikel 2 Nummern 52 bis 64
Artikel 2 Nummer 20
—
Artikel 2a
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 6 und 9
Artikel 7
Artikel 7
Artikel 8
—
Artikel 9
—
Artikel 12
Artikel 8 Absätze 1 und 9
Artikel 13
Artikel 8 Absätze 2 bis 8
Artikel 14
Artikel 8 Absätze 10 und 11
Artikel 15
—
Artikel 16
Artikel 10
Artikel 17
Artikel 11
Artikel 19
Artikel 12
Artikel 20
Artikel 13
Artikel 21
—
Artikel 22
Artikel 14 und 15
Artikel 23
Artikel 16
Artikel 24
Artikel 17
Artikel 25
—
Artikel 26
Artikel 18
Artikel 27
Artikel 19
Artikel 28
Artikel 19a
—
Artikel 20
Artikel 29
Artikel 21
Artikel 30
Artikel 22
Artikel 31
Artikel 23
Artikel 32
Artikel 26
Artikel 33
Artikel 27
Artikel 34
Artikel 28
Artikel 35
Artikel 29
Artikel 36
Artikel 30
Artikel 37
Artikel 31
Artikel 38
ANHANG I
ANHANG I
—
ANHANG II
—
Anhang III
Anhang IA
Anhang IV
—
Anhang V
ANHANG II
Anhang VI
Anhang III
Anhang VII
Anhang IV
Anhang IX
Anhang V
Anhang X
| Label | Effective | ||
|---|---|---|---|
| New buildings owned by public bodies | 2028-01-01 — 2029-12-31 | ||
Conditions:
|
|||
| New buildings | 2030-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| New buildings with more than 1 000 m² of useful floor area | 2028-01-01 — 2029-12-31 | ||
Conditions:
|
|||
| Existing buildings undergoing a major renovation, and building elements retrofitted or replaced | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Non-residential buildings | 2030-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| New non-residential buildings with more than 250 m² of total useful floor area | 2027-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| Existing non-residential buildings with more than 500 m² of total useful floor area undergoing a major renovation or a measure requiring a permit | 2028-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| New residential buildings and new covered car parks physically adjacent to buildings | 2030-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| New non-residential buildings and non-residential buildings undergoing a major renovation with more than five car parking spaces | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| New residential buildings and residential buildings undergoing a major renovation with more than three car parking spaces | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Non-residential buildings with more than 20 car parking spaces | 2027-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| Buildings with newly installed, replaced or upgraded technical building systems | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Non-residential buildings with a system rated output above 290 kW | 2025-01-01 — 2029-12-31 | ||
Conditions:
|
|||
| Non-residential buildings with a system rated output above 70 kW | 2030-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| Building owners on construction, major renovation, sale and letting | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Sellers and landlords of buildings and building units | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Heating, ventilation and air-conditioning systems with a rated output above 70 kW | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Systems with generators whose rated output exceeds 290 kW | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Experts inspecting heating, ventilation and air-conditioning systems | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Non-residential buildings for which an energy performance certificate has been issued | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
| Owners and tenants holding certificates, renovation passports, smart readiness indicators or inspection reports | 2026-05-29 — | ||
Conditions:
|
|||
Questions this regulation asks
Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.
| Name | Key | Data type | Conditions | Generalisability | |
|---|---|---|---|---|---|
| Building category | building_category |
string | 10 | Likely general Die Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden steuert die Anwendbarkeit in jedem Bau-, Energie- und Gebäudebetriebsrecht und wäre als allgemeines Merkmal mehrfach verwendbar. | |
| Building project stage | building_project_stage |
string | 10 | Likely general Neubau, Renovierung und Bestand sind der Standardanknüpfungspunkt jeder gebäudebezogenen Vorschrift und kommen in nationalem Bau- und Energierecht gleichermaßen vor. | |
| Transaction concerning the building | building_transaction |
string | 2 | Likely general Verkauf und Vermietung als Auslöser von Informations- und Nachweispflichten kommen auch im Verbraucher- und Immobilienrecht vor. | |
| Number of car parking spaces | car_parking_spaces |
integer (Stellplätze) | 3 | Likely general Die Stellplatzzahl steuert die Ladeinfrastrukturpflichten in mehreren Rechtsakten, unter anderem im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. | |
| System under an energy performance contract or operated by a utility or network operator | energy_performance_contract |
boolean | 2 | Likely general Energieleistungsverträge sind ein wiederkehrender Ausnahmetatbestand im Energieeffizienzrecht und auch außerhalb dieser Richtlinie abfragbar. | |
| Building meets the criteria of Article 13(10) or (11) | has_bacs_art13 |
boolean | 2 | Regulation-specific Der Verweis auf Artikel 13 Absätze 10 und 11 ist an diese Richtlinie gebunden. | |
| Energy performance certificate issued for the building | has_energy_performance_certificate |
boolean | 1 | Likely general Das Vorliegen eines Energieausweises ist auch im nationalen Gebäudeenergierecht ein gängiger Anknüpfungspunkt. | |
| Owned or occupied by a public body | public_body_owned |
boolean | 1 | Regulation-specific Die Eigenschaft beschreibt den Gebäudeeigentümer als Hoheitsträger und ist außerhalb der Vorbildfunktion des Gebäuderechts kaum verwendbar. | |
| Rated output of the technical building system | technical_system_rated_output |
decimal (kW) | 4 | Likely general Anlagenleistungsschwellen kommen im Energie-, Immissionsschutz- und Anlagenrecht durchgehend vor. | |
| Useful floor area of the building | useful_floor_area |
decimal (m²) | 3 | Likely general Die Nutzfläche ist die übliche Größenschwelle im Gebäude- und Energierecht und wird auch von nationalen Umsetzungsgesetzen abgefragt. |
| Title | Kind | Rule set | ||
|---|---|---|---|---|
| Build new buildings as zero-emission buildings | Other | New buildings | ||
|
||||
| Calculate the life-cycle global warming potential of new buildings and disclose it in the energy performance certificate | Reporting | New buildings | ||
|
||||
| Meet the minimum energy performance requirements on major renovation and when replacing building elements | Other | Existing buildings undergoing a major renovation, and building elements retrofitted or replaced | ||
|
||||
| Keep non-residential buildings below the 16 % threshold from 2030 | Other | Non-residential buildings | ||
|
||||
| Keep non-residential buildings below the 26 % threshold from 2033 | Other | Non-residential buildings | ||
|
||||
| Install suitable solar energy installations on new non-residential buildings | Other | New non-residential buildings with more than 250 m² of total useful floor area | ||
|
||||
| Install recharging and bicycle infrastructure on new construction and major renovation | Other | New non-residential buildings and non-residential buildings undergoing a major renovation with more than five car parking spaces | ||
|
||||
| Equip existing non-residential buildings with more than 20 parking spaces with recharging infrastructure and bicycle parking by 1 January 2027 | Other | Non-residential buildings with more than 20 car parking spaces | ||
|
||||
| Install, replace and upgrade technical building systems in line with the system requirements | Other | Buildings with newly installed, replaced or upgraded technical building systems | ||
|
||||
| Equip non-residential buildings with a system rated output above 70 kW with building automation and control systems | Other | Non-residential buildings with a system rated output above 70 kW | ||
|
||||
| Have an energy performance certificate issued | Approval | Building owners on construction, major renovation, sale and letting | ||
|
||||
| Disclose the energy performance certificate: present it, hand it over and state it in advertisements | Reporting | Sellers and landlords of buildings and building units | ||
|
||||
| Have heating, ventilation and air-conditioning systems above 70 kW inspected at least every five years | Other | Heating, ventilation and air-conditioning systems with a rated output above 70 kW | ||
|
||||
| Have systems with generators above 290 kW inspected at least every three years | Other | Systems with generators whose rated output exceeds 290 kW | ||
|
||||
| Draw up and hand over the inspection report | Record Keeping | Experts inspecting heating, ventilation and air-conditioning systems | ||
|
||||
| Install recharging and bicycle infrastructure in residential buildings on construction and major renovation | Other | New residential buildings and residential buildings undergoing a major renovation with more than three car parking spaces | ||
|
||||
| Install automatic lighting controls in non-residential buildings with a system rated output above 70 kW | Other | Non-residential buildings with a system rated output above 70 kW | ||
|
||||
| Display the energy performance certificate in the non-residential building | Reporting | Non-residential buildings for which an energy performance certificate has been issued | ||
|
||||
| Make certificates, renovation passports, smart readiness indicators and inspection reports available on request | Record Keeping | Owners and tenants holding certificates, renovation passports, smart readiness indicators or inspection reports | ||
|
||||
| Build new buildings owned by public bodies as zero-emission buildings | Other | New buildings owned by public bodies | ||
|
||||
| Calculate the life-cycle global warming potential of new buildings with more than 1 000 m² of useful floor area and disclose it in the energy performance certificate | Reporting | New buildings with more than 1 000 m² of useful floor area | ||
|
||||
| Install suitable solar energy installations on existing non-residential buildings undergoing a major renovation or a measure requiring a permit | Other | Existing non-residential buildings with more than 500 m² of total useful floor area undergoing a major renovation or a measure requiring a permit | ||
|
||||
| Install suitable solar energy installations on new residential buildings and new covered car parks | Other | New residential buildings and new covered car parks physically adjacent to buildings | ||
|
||||
| Equip non-residential buildings with a system rated output above 290 kW with building automation and control systems | Other | Non-residential buildings with a system rated output above 290 kW | ||
|
||||
| Install automatic lighting controls in non-residential buildings with a system rated output above 290 kW | Other | Non-residential buildings with a system rated output above 290 kW | ||
|
||||
| Title | Due date | ||
|---|---|---|---|
| Have a renovation passport drawn up | - | ||
|
|||
| Design recharging points for smart and bidirectional charging | - | ||
|
|||
| Assess and document the energy performance of the installed technical building system | - | ||
|
|||
| Upload issued certificates to the national database | - | ||
|
|||
| Optimise the solar energy generation potential of new buildings at design stage | - | ||
|
|||
| Description | Kind | Rule set | ||
|---|---|---|---|---|
| Member States must lay down rules on penalties for infringements of the national provisions adopted under this Directive and take all measures necessary to ensure that they are applied. The penalties must be effective, proportionate and dissuasive. The Directive does not set their nature or level; these follow only from national transposition law. For the minimum energy performance standards for non-residential buildings, Article 9(7) expressly requires appropriate monitoring mechanisms and penalties under Article 34 and directs Member States to take account of the financial situation of building owners and their access to financial support. The penalty provision backs every obligation of this Directive, so no single rule set is attached to it. | Other | - | ||
|
||||
| Date | Type | Description | ||
|---|---|---|---|---|
| 2024-04-24 | Adopted | Adoption of the Directive by the European Parliament and the Council. | ||
|
||||
| 2024-05-28 | Entry into Force | The Directive enters into force on the twentieth day following its publication in the Official Journal of 8 May 2024. | ||
|
||||
| 2024-12-31 | Application Start | Non-residential buildings with a rated output above 290 kW must be equipped with building automation and control systems. | ||
|
||||
| 2025-01-01 | Transposition Deadline | Earlier transposition deadline for Article 17(15): from 1 January 2025 Member States no longer provide financial incentives for the installation of stand-alone boilers powered by fossil fuels. | ||
|
||||
| 2026-05-29 | Transposition Deadline | Deadline for Member States to transpose Articles 1, 2, 3, 5 to 29 and 32 and Annexes I, II, III and V to X. | ||
|
||||
| 2026-05-29 | Other | Energy performance certificates must follow the template in Annex V and the closed A to G scale. | ||
|
||||
| 2026-05-29 | Application Start | New residential buildings and residential buildings undergoing major renovation must be equipped with continuous electronic monitoring, effective control functionalities and the capacity to react to external signals. | ||
|
||||
| 2026-05-30 | Repeal | Directive 2010/31/EU is repealed with effect from 30 May 2026. | ||
|
||||
| 2026-05-30 | Application Start | Articles 30, 31, 33 and 34 apply from 30 May 2026. | ||
|
||||
| 2026-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on all new public buildings and all new non-residential buildings with more than 250 m2 of useful floor area. | ||
|
||||
| 2027-01-01 | Application Start | Existing non-residential buildings with more than 20 car parking spaces must be equipped with recharging points or ducting infrastructure and with bicycle parking spaces. | ||
|
||||
| 2027-06-30 | Other | The Commission must adopt the delegated act making the smart readiness indicator mandatory for non-residential buildings above 290 kW. | ||
|
||||
| 2027-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on existing non-residential buildings with more than 500 m2 undergoing a major renovation or a permit-requiring measure. | ||
|
||||
| 2027-12-31 | Application Start | Non-residential buildings with a rated output above 290 kW must be equipped with automatic lighting controls. | ||
|
||||
| 2027-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on existing public buildings with more than 2 000 m2 of total useful floor area. | ||
|
||||
| 2028-01-01 | Application Start | New buildings owned by public bodies must be zero-emission buildings from 1 January 2028. | ||
|
||||
| 2028-01-01 | Application Start | Life-cycle global warming potential must be calculated and disclosed for new buildings with more than 1 000 m2 of useful floor area from 1 January 2028. | ||
|
||||
| 2028-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on existing public buildings with more than 750 m2 of total useful floor area. | ||
|
||||
| 2029-01-01 | Other | Member States may postpone the requirement of Article 14(2) until 1 January 2029 for non-residential buildings renovated in the two years before 28 May 2024 under Article 8(3) of Directive 2010/31/EU. | ||
|
||||
| 2029-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on all new residential buildings. | ||
|
||||
| 2029-12-31 | Application Start | Non-residential buildings with a rated output above 70 kW must be equipped with building automation and control systems. | ||
|
||||
| 2029-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on all new covered car parks physically adjacent to buildings. | ||
|
||||
| 2029-12-31 | Application Start | Non-residential buildings with a rated output above 70 kW must be equipped with automatic lighting controls. | ||
|
||||
| 2029-12-31 | Other | Member States that rescaled their energy performance classes between 1 January 2019 and 28 May 2024 may postpone the new rescaling until 31 December 2029. | ||
|
||||
| 2030-01-01 | Application Start | All new buildings must be zero-emission buildings from 1 January 2030. | ||
|
||||
| 2030-01-01 | Application Start | Life-cycle global warming potential must be calculated and disclosed for all new buildings from 1 January 2030. | ||
|
||||
| 2030-01-01 | Application Start | All non-residential buildings must be below the 16 % threshold from 2030. | ||
|
||||
| 2030-12-31 | Application Start | Suitable solar energy installations must be in place on existing public buildings with more than 250 m2 of total useful floor area. | ||
|
||||
| 2033-01-01 | Application Start | All non-residential buildings must be below the 26 % threshold from 2033. | ||
|
||||
| 2033-01-01 | Application Start | Buildings owned or occupied by public bodies must have pre-cabling for at least 50 % of their car parking spaces. | ||
|
||||
| Type | Regulation | ||
|---|---|---|---|
| Repeals | Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) | ||
|
|||
| Cites | Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) | ||
|
|||
| Cites | AFIR | ||
|
|||
| Cites | EED | ||
|
|||