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Energy Labelling Ordinance (Germany) In force Unlisted

Overview

Jurisdiction
Germany
Topic
Energy
Instrument type
Regulation
Reference number
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist
Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/envkv/BJNR261600997.html
Entered into force on
1997-11-06
Modified date
2021-03-04
Listed at
Unlisted draft
Withdrawn at
-
Description
German implementing ordinance on energy labelling. It allocates the duties between supplier and dealer, determines where the label must be shown at the point of sale and online, what must appear in advertising and in technical promotional material, and what technical documentation the supplier must keep, and makes all of that an administrative offence in section 8, punishable by a fine of up to EUR 50,000 (section 15(2) of the Energy Labelling Act). Which products must be labelled is not set out here but in the EU delegated regulations listed in Annex 2. The text of the Ordinance still refers throughout to Directive 2010/30/EU, although that Directive was repealed on 1 August 2017 and replaced by Regulation (EU) 2017/1369. Annex 2 has not been updated since the amendment of 19 February 2021. It lists twenty delegated regulations and covers neither smartphones and slate tablets (Delegated Regulation (EU) 2023/1669, applicable from 20 June 2025) nor household tumble dryers under Delegated Regulation (EU) 2023/2534 (applicable from 1 July 2025); point 6 still names Delegated Regulation (EU) No 392/2012, which was repealed by Article 8 of Delegated Regulation (EU) 2023/2534. For those product groups the European labelling duty applies directly under the delegated regulation, but the fine under section 8 of this Ordinance does not apply, or applies only doubtfully, because the offence is tied to Annex 2.

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Norms

§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
§ 1 Absatz 1 — Absatz 1 § 1 Absatz 1 — Paragraph 1 § 1 Absatz 1 — Absatz 1

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

§ 1 Absatz 2 — Absatz 2 § 1 Absatz 2 — Paragraph 2 § 1 Absatz 2 — Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,

  2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

  3. Reifen,

  4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

  5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,

  2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

  3. Reifen,

  4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

  5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,

  2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

  3. Reifen,

  4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

  5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

  1. gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Inbetriebnahme

die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

  1. ist Datenblatt

ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

  1. sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

  1. sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

  1. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

  1. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;

  1. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

  1. gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Inbetriebnahme

die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

  1. ist Datenblatt

ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

  1. sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

  1. sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

  1. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

  1. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;

  1. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

  1. gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

  1. ist Inbetriebnahme

die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

  1. ist Datenblatt

ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;

  1. sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

  1. sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

  1. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

  1. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;

  1. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.
§ 3 — Kennzeichnungspflicht § 3 — Labelling duty § 3 — Kennzeichnungspflicht
§ 3 Absatz 1 — Absatz 1 § 3 Absatz 1 — Paragraph 1 § 3 Absatz 1 — Absatz 1

(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

§ 3 Absatz 2 — Absatz 2 § 3 Absatz 2 — Paragraph 2 § 3 Absatz 2 — Absatz 2

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.

(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.

§ 3 Absatz 3 — Absatz 3 § 3 Absatz 3 — Paragraph 3 § 3 Absatz 3 — Absatz 3

(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.

§ 3 Absatz 4 — Absatz 4 § 3 Absatz 4 — Paragraph 4 § 3 Absatz 4 — Absatz 4

(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.

(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.

(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.

§ 4 — Etiketten, Datenblätter § 4 — Labels, information sheets § 4 — Etiketten, Datenblätter
§ 4 Absatz 1 — Absatz 1 § 4 Absatz 1 — Paragraph 1 § 4 Absatz 1 — Absatz 1

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

  1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

  1. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

  1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

  1. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

  1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,

  1. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach

a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,

b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

§ 4 Absatz 2 — Absatz 2 § 4 Absatz 2 — Paragraph 2 § 4 Absatz 2 — Absatz 2

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

§ 4 Absatz 3 — Absatz 3 § 4 Absatz 3 — Paragraph 3 § 4 Absatz 3 — Absatz 3

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

§ 4 Absatz 4 — Absatz 4 § 4 Absatz 4 — Paragraph 4 § 4 Absatz 4 — Absatz 4

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

§ 4 Absatz 5 — Absatz 5 § 4 Absatz 5 — Paragraph 5 § 4 Absatz 5 — Absatz 5

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

  1. elektrische Lampen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und

  1. Lichtquellen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

  1. elektrische Lampen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und

  1. Lichtquellen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

  1. elektrische Lampen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und

  1. Lichtquellen, die

a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

§ 4 Absatz 6 — Absatz 6 § 4 Absatz 6 — Paragraph 6 § 4 Absatz 6 — Absatz 6

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

§ 4a — Etiketten für Produkte nach Anlage 1 § 4a — Labels for products under Annex 1 § 4a — Etiketten für Produkte nach Anlage 1

Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen. Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist. Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

§ 4b — Etiketten für Produkte nach Anlage 2 § 4b — Labels for products under Annex 2 § 4b — Etiketten für Produkte nach Anlage 2
§ 4b Absatz 1 — Absatz 1 § 4b Absatz 1 — Paragraph 1 § 4b Absatz 1 — Absatz 1

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

§ 4b Absatz 2 — Absatz 2 § 4b Absatz 2 — Paragraph 2 § 4b Absatz 2 — Absatz 2

(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

  1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

  3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

  4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a) ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b) außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

  1. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

  3. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

  1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

  3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

  4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a) ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b) außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

  1. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

  3. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

  1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

  3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

  4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a) ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b) außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

  1. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

  2. beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

  3. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

§ 5 — Nicht ausgestellte Produkte § 5 — Products not on display § 5 — Nicht ausgestellte Produkte
§ 5 Absatz 1 — Absatz 1 § 5 Absatz 1 — Paragraph 1 § 5 Absatz 1 — Absatz 1

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

§ 5 Absatz 2 — Absatz 2 § 5 Absatz 2 — Paragraph 2 § 5 Absatz 2 — Absatz 2

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

§ 6 — Technische Dokumentation § 6 — Technical documentation § 6 — Technische Dokumentation
§ 6 Absatz 1 — Absatz 1 § 6 Absatz 1 — Paragraph 1 § 6 Absatz 1 — Absatz 1

(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.

(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.

(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.

§ 6 Absatz 2 — Absatz 2 § 6 Absatz 2 — Paragraph 2 § 6 Absatz 2 — Absatz 2

(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.

(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.

(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.

§ 6 Absatz 3 — Absatz 3 § 6 Absatz 3 — Paragraph 3 § 6 Absatz 3 — Absatz 3

(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.

(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.

(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.

§ 6a — Anforderungen an die Werbung § 6a — Requirements for advertising § 6a — Anforderungen an die Werbung

Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

  1. auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

  2. auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

  1. auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

  2. auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

  1. auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

  2. auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

§ 6b — Anforderungen an technische Werbeschriften § 6b — Requirements for technical promotional material § 6b — Anforderungen an technische Werbeschriften

Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

  1. Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

  2. hingewiesen wird

a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

  1. Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

  2. hingewiesen wird

a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

  1. Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

  2. hingewiesen wird

a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

§ 7 — Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen § 7 — Improper use of marks § 7 — Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.

Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.

§ 8 — Ordnungswidrigkeiten § 8 — Administrative offences § 8 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

  4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

  7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

  8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

  9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

  10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

  11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

  12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

  14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

  16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

  17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

  4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

  7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

  8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

  9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

  10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

  11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

  12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

  14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

  16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

  17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

  4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

  7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

  8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

  9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

  10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

  11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

  12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

  14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

  16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

  17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

§ 9 — (weggefallen) § 9 — (repealed) § 9 — (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 — Paragraf 10 § 10 — Entry into force § 10 — Paragraf 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Annexes

Annex 1 - Labelling duty for washer-dryers Anlage 1 - Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten

Anlage 1 - Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1653 — 1654)

Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.

  1. Zu kennzeichnende Gerätearten

Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.

  1. Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.

  1. Ermittlung der erforderlichen Angaben

Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

  1. Etiketten

Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)“ zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

  1. Datenblätter

Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

  1. Nicht ausgestellte Geräte

Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.

  1. Klasseneinteilung

Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.

  1. Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.

Anlage 1 - Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1653 — 1654)

Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.

  1. Zu kennzeichnende Gerätearten

Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.

  1. Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.

  1. Ermittlung der erforderlichen Angaben

Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.

  1. Etiketten

Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)“ zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.

  1. Datenblätter

Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.

  1. Nicht ausgestellte Geräte

Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.

  1. Klasseneinteilung

Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.

  1. Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,

e) Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden.

Annex 2 Anlage 2
Annex 2 Section 1 - Labelling duty for energy-related products Anlage 2 Abschnitt 1 - Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:

  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom 11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom 16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63) geändert worden ist;

  10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  12. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  15. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);

  16. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);

  17. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);

  18. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);

  19. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);

  20. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.

Abschnitt 1: Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:

  1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom 11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom 16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63) geändert worden ist;

  10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

  12. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

  15. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);

  16. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);

  17. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);

  18. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);

  19. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);

  20. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.

Annex 2 Section 2 - Start of the labelling duty Anlage 2 Abschnitt 2 - Beginn der Kennzeichnungspflicht

Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.

Abschnitt 2: Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.

Rule sets

Label Effective
Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2 —
Country scope:
DE
Conditions:
  • Supplier
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Dealers offering or displaying energy-related products to end users —
Country scope:
DE
Conditions:
  • Dealer
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Suppliers and dealers of energy-related products —
Country scope:
DE
Conditions:

Questions this regulation asks

Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.

Name Key Data type Conditions Generalisability
Dealer envkv_dealer boolean 1 Regulation-specific Die Verordnung übernimmt den Händlerbegriff des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, der enger ist als der der EU-Energieverbrauchskennzeichnung.
Supplier envkv_supplier boolean 1 Regulation-specific Die Verordnung übernimmt die Lieferantendefinition des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, die von der der EU-Energieverbrauchskennzeichnung abweicht.
Supplier or dealer envkv_supplier_or_dealer boolean 1 Regulation-specific Das Merkmal fasst die Lieferanten- und die Händlereigenschaft dieser Verordnung für die Pflichten zusammen, die beide gleichermaßen treffen.

Obligations

Title Kind Rule set
Provide dealers with labels and information sheets free of charge, including electronically Other Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Description:
When placing covered products on the market, the supplier provides dealers with the labels and information sheets free of charge (section 4(1)). For products covered by a delegated regulation listed in Annex 2 Section 1(1), electronic labels and information sheets are added, in accordance with the requirements of the regulation that governs the product group (section 4(2)). For products under Annex 1 the supplier may choose its own delivery procedure and supply the label split into a base label and a data strip; it must then ensure that the labels are available to every dealer without delay upon request (section 4a). The same assurance duty applies to the labels under Annex 2 (section 4b(2), last sentence). A retailer placing products on the market under its own brand is itself a supplier within the meaning of section 2(2) and carries this duty alongside the dealer duties.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
All energy-related products of the supplier covered by Annex 1 or Annex 2.
Checking responsibility:
Product management produces the label and the information sheet per model; sales supplies dealers and answers requests.
Check method:
Reconcile the models supplied against the label and information sheet sets provided, separately for printed and electronic form.
Rule set:
Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Conditions of Rule Set:
  • Supplier
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 4 Absatz 1
Source excerpt:
Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind.
Include information sheets in product brochures or supply them with the product documentation Other Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Description:
The supplier includes the information sheet in all product brochures in which the product model appears. Where it does not produce such brochures, it provides the information sheets with the documentation supplied with the products (section 4(3), sentences 1 and 2). Exception: for electric lamps under Annex 2 Section 1(1) point 7 sentence 2 does not apply; there the label supplied with the product counts as the information sheet where no product brochures are provided.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Product models listed in a product brochure of the supplier.
Checking responsibility:
Marketing is responsible for the brochures, product management for the information sheets.
Check method:
Approval review of every brochure against the list of models it contains.
Rule set:
Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Conditions of Rule Set:
  • Supplier
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 4 Absatz 3
Source excerpt:
Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird.
Supply the required labels with the product and comply with the product-group-specific requirements Other Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Description:
For products covered by a delegated regulation listed in Annex 2 Section 1(1), the supplier supplies the required labels with the product (section 4b(1)). Specific requirements apply to individual product groups (section 4b(2)): the label inside the packaging of the heat generator for space heaters and water heaters with a heat pump; a second label for space heaters, water heaters and solid fuel boilers intended for packages; for electric lamps sold as individual products a label on, printed on or enclosed with the individual packaging, which must not be covered, and the rated power outside the label; one label per cavity for ovens with several cavities; for packaged light sources a label printed on the packaging. The numbering in the text of the Ordinance is out of date: section 4b(2) refers to points 7, 9, 10, 11 and 14 of Annex 2 Section 1(1), whereas the substance of the requirements listed there points to points 7, 8, 9, 10, 13 and 17. Section 4(5) and, through it, section 8 point 7 refer to "section 4b(1) point 4"; subsection (1) is not divided into points, and subsection (2) point 4 is meant. Section 8 point 11 additionally names a point 8 that does not exist in section 4b(2).
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Products under Annex 2, in particular heaters, water heaters, electric lamps and light sources, ovens and solid fuel boilers.
Checking responsibility:
Packaging development implements the requirements per product group, quality assurance checks them before release.
Check method:
Sample inspection per product group on the sales packaging.
Rule set:
Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Conditions of Rule Set:
  • Supplier
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 4b Absatz 1
Source excerpt:
Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
Draw up technical documentation, keep it for five years, produce it within ten working days and be responsible for the accuracy of the data Record Keeping Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Description:
Where a labelling duty exists under section 3, the supplier draws up technical documentation for each product model by which the accuracy of the data on the label and in the information sheet can be verified (section 6(1)). It may use documents already required under Union law and keeps the documentation available for five years after the end of production of the model (section 6(2)). On request it makes the documentation available in electronic form within ten working days to the competent market surveillance authorities, to the authorities of other Member States or EEA States and to the European Commission (section 6(3)). The supplier is responsible for the accuracy of the data on labels and information sheets; its consent to publication of that data is deemed given (section 3(3), sentence 1).
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Event-triggered
Products/Services:
Every product model of the supplier subject to the labelling duty.
Checking responsibility:
Quality assurance and the test laboratory draw up the documentation; legal and compliance answer requests from authorities within the ten-day deadline.
Check method:
Inventory of the documentation per model with end of production and retention period; deadline tracking in the production process.
Rule set:
Suppliers of energy-related products under Annex 1 or Annex 2
Conditions of Rule Set:
  • Supplier
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 6 Absatz 1
Source excerpt:
hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
Attach labels clearly visibly at the point of sale and keep them uncovered Other Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Description:
Where the dealer displays covered products, it attaches the labels clearly visibly at the places provided for by the directive under Annex 1 or the regulations under Annex 2 Section 1(1); the labels must not be covered by other information, print or notices (section 4(4)). The duty follows from the labelling duty in section 3(1) for products offered or displayed to end users at the point of sale. Exception: electric lamps under Annex 2 Section 1(1) point 7 placed on the market as individual products, and light sources under point 17 that are not contained in a surrounding product, may be displayed by the dealer where the supplier has provided them with the label required under section 4b(1) point 4 (section 4(5)). There is no labelling duty for products whose production ceased before the labelling duty began (section 3(2)) and for built-in or installed products, unless Annex 1 or a regulation under Annex 2 provides otherwise (section 3(4)).
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Every unit of a covered product displayed at the point of sale — in food retail typically household appliances, light sources and consumer electronics.
Checking responsibility:
Store management is responsible for the labels on the shelf; procurement ensures that the labels are received from the supplier.
Check method:
Store walk-through against the product list, checking visibility, the correct position and an unobstructed view of the label.
Rule set:
Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Conditions of Rule Set:
  • Dealer
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 4 Absatz 4
Source excerpt:
Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.
Keep information sheets available for handing out to end users Other Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Description:
Where the dealer displays covered products, it keeps available for handing out to end users the information sheets referred to in section 4(1), sentence 2, point 2(b) — that is, the sheets under Annex 1 point 5 or under the regulations listed in Annex 2 Section 1(1) (section 4(6)). Keeping available means that the sheet must be obtainable at the point of sale when an end user asks for it.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Every unit of a covered product displayed at the point of sale.
Checking responsibility:
Store management keeps the sheets available; procurement obtains them from the supplier.
Check method:
Sampling at the point of sale: for any displayed item the information sheet must be obtainable.
Rule set:
Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Conditions of Rule Set:
  • Dealer
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 4 Absatz 6
Source excerpt:
Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.
Provide the prescribed information before the contract is concluded in distance selling Other Suppliers and dealers of energy-related products
Description:
Where covered products are offered by mail order, in catalogues, over the internet, by telephone marketing or in any other way in which prospective customers cannot see the product displayed, suppliers and dealers give prospective customers, before the contract is concluded, the information required by the EU labelling rules governing the product group. Where dealers make statements of their own about products not on display, they are responsible for their accuracy.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Every covered product offered by mail order, in catalogues, online, by telephone marketing or otherwise without being displayed.
Checking responsibility:
Sales and marketing are responsible for catalogues and telephone sales, e-commerce operations for the information in the online shop.
Check method:
Sampling per distance-selling channel to check that the required information is complete before the contract is concluded.
Rule set:
Suppliers and dealers of energy-related products
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 5 Absatz 1
Source excerpt:
haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.
Refer to the energy efficiency class and the range of classes in advertising and technical promotional material Other Suppliers and dealers of energy-related products
Description:
Where advertising for a specific product model gives information on energy consumption or on the price, suppliers and dealers ensure that reference is made to the energy efficiency class of the model and to the range of efficiency classes that must be shown on the label for that model (section 6a, sentence 1). Where technical promotional material describes the specific technical parameters, suppliers and dealers ensure that the same material either provides information on energy consumption or states the class and the range (section 6b, sentence 1). Both duties share the same purpose and the same action and are combined here; the two sources remain separately traceable. Special cases: for luminaires under Annex 2 Section 1(1) point 7 it is sufficient to provide the information contained in the label in accordance with that regulation (section 6a, sentence 2; section 6b, sentence 2). For household ovens and range hoods under point 11, section 6a sentence 1 applies to dealers only in respect of distance selling and distance marketing (section 6a, sentence 3). Under section 2(7), technical promotional material is material describing the specific technical parameters of a product and used for marketing, whether printed or available online. The numbering in the text of the Ordinance is out of date: section 6a sentence 3 names point 11 of Annex 2 Section 1(1) for household ovens and range hoods; Delegated Regulation (EU) No 65/2014 is today point 10 there, and point 11 is residential ventilation units.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Every advertised product model covered by Annex 1 or Annex 2 — leaflet, print ad, poster, online banner, product page, technical manual, brochure.
Checking responsibility:
Marketing and communications are responsible for advertising and technical promotional material; compliance sets the review rule, e-commerce operations implement it on the product pages.
Check method:
Approval review of every piece of advertising before publication: if it contains a price or a consumption figure, the class and the range must be stated.
Rule set:
Suppliers and dealers of energy-related products
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 6a Satz 1
Source excerpt:
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
Do not use marks liable to be confused with the energy label or to mislead Other Suppliers and dealers of energy-related products
Description:
It is prohibited to use trade marks, symbols, inscriptions or other labels which do not comply with the labelling requirements of section 3(1) and which are liable to cause confusion with such labelling among end users or to mislead them or leave them uncertain as to the consumption of energy or other important resources (section 7, sentence 1). The prohibition does not apply to environmental labelling schemes laid down by the European Union or by national law (section 7, sentence 2). For a retail chain this is the limit for own energy and sustainability seals on the shelf, on own-brand packaging and in the online shop.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
All marks used at the point of sale, on own-brand packaging and online.
Checking responsibility:
Marketing is responsible for designing own seals, legal and compliance for approving them.
Check method:
Register of own marks in use with an approval note and a comparison against the design of the energy label.
Rule set:
Suppliers and dealers of energy-related products
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 7 Satz 1
Source excerpt:
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen
Show electronic labels and product information sheets near the product price online Other Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Description:
Where a dealer offers covered products over the internet for sale, rent or hire purchase, it shows the electronic labels and information sheets provided by the supplier on the display mechanism in proximity to the product price, in accordance with the requirements of the delegated regulation governing the product group. A display mechanism is any screen, including a touchscreen, or other imaging technology used to display internet content.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
Continuous
Products/Services:
Every covered product offered online for sale, rent or hire purchase.
Checking responsibility:
E-commerce operations are responsible for the display in the shop, category management for the item master data.
Check method:
Automated reconciliation of all product pages against the stored labels and information sheets, additionally checking placement in proximity to the price.
Rule set:
Dealers offering or displaying energy-related products to end users
Conditions of Rule Set:
  • Dealer
  • Objects in No Linked Attribute Value “in den Anlagen 1 und 2 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 5 Absatz 2
Source excerpt:
haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

Measures

Title Due date
Check shelf labelling per store and product group -
Description:
Maintain a list of the covered product groups per store and check during the store walk-through whether the label is visible in the prescribed position and not covered by price tags, promotional notices or stickers.
Obligations:
  • Attach labels clearly visibly at the point of sale and keep them uncovered
Source reference:
§ 4 Absatz 4
Source excerpt:
Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.
Store electronic labels and information sheets in the item master data -
Description:
Store the electronic label and the information sheet for every covered item in the item master data, set up the display in proximity to the product price in the online shop and request missing documents from the supplier.
Obligations:
  • Show electronic labels and product information sheets near the product price online
  • Keep information sheets available for handing out to end users
Source reference:
§ 5 Absatz 2
Source excerpt:
auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen
Introduce an approval rule for advertising containing a price or a consumption figure -
Description:
Add to the approval process for leaflets, print ads, online banners and product pages the rule that as soon as a specific product model is advertised with a price or a consumption figure, the energy efficiency class and the range of classes must be stated.
Obligations:
  • Refer to the energy efficiency class and the range of classes in advertising and technical promotional material
Source reference:
§ 6a Satz 1
Source excerpt:
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden
Review own energy and sustainability seals for the risk of confusion -
Description:
Record all own marks used on the shelf, on own-brand packaging and in the online shop and review whether they can be confused with the energy label or mislead as to energy consumption.
Obligations:
  • Do not use marks liable to be confused with the energy label or to mislead
Source reference:
§ 7 Satz 1
Source excerpt:
die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen
Report missing labels and information sheets in goods-in and request them from the supplier -
Description:
Check in goods-in whether a label and an information sheet are present for every covered item, report gaps to procurement and request the documents from the supplier, who must provide them free of charge.
Obligations:
  • Attach labels clearly visibly at the point of sale and keep them uncovered
  • Keep information sheets available for handing out to end users
  • Provide dealers with labels and information sheets free of charge, including electronically
Source reference:
§ 4 Absatz 1
Source excerpt:
Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

Penalties

Description Kind Rule set
Section 8 of the Ordinance makes the labelling, provision, documentation and advertising duties of this Ordinance an administrative offence within the meaning of section 15(1) point 1 of the Energy Labelling Act. Both intentional and negligent conduct are covered. The level of the fine is not set out in the Ordinance but in section 15(2) of the Act: the offence may be punished by a fine of up to fifty thousand euro. Section 8 lists seventeen offences and thus covers every obligation recorded in this entry. Prosecution lies with the market surveillance authorities of the Länder. Section 8 is tied to Annexes 1 and 2 as they stood on 19 February 2021. Product groups not listed in Annex 2 — smartphones and slate tablets under Delegated Regulation (EU) 2023/1669 and household tumble dryers under Delegated Regulation (EU) 2023/2534 — therefore carry no fine, although the European labelling duty applies to them directly. Whether point 6 of Annex 2, which still names the repealed Delegated Regulation (EU) No 392/2012, passes dynamically to Delegated Regulation (EU) 2023/2534 is open; the requirement of legal certainty for punitive provisions speaks against it. Monetary Fine -
Responsible authority:
Marktüberwachungsbehörden der Länder
Source reference:
§ 8
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Milestones

Date Type Description
1997-11-06 Entry into Force The Ordinance entered into force on 6 November 1997. The official record of the text runs from that day.
Source reference:
§ 10
Source excerpt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1998-01-01 Application Start For mains-operated electric washer-dryers under Annex 1 the labelling duty began on 1 January 1998. Annex 1 is based on Directive 96/60/EC, which was repealed by Delegated Regulation (EU) 2019/2014; the annex is therefore obsolete in substance but remains unchanged in the text of the Ordinance.
Source reference:
Anlage 1 Nummer 2
Source excerpt:
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.
2011-11-30 Application Start Earliest start of the labelling duty under Annex 2. For each product group the start depends on the relevant delegated regulation and is not dated in the text of the Ordinance itself. On 30 November 2011 the labelling duty applied for the first time to one of the product groups listed in Annex 2 Section 1 paragraph 1 (household refrigerating appliances under Delegated Regulation (EU) No 1060/2010 and televisions under Delegated Regulation (EU) No 1062/2010). Later dates apply to the other product groups, for example 1 March 2021 for refrigerating appliances under Delegated Regulation (EU) 2019/2016 and 1 September 2021 for light sources under Delegated Regulation (EU) 2019/2015. The milestone is a reference and not a deadline for an individual product; what governs is always the delegated regulation for the product group concerned.
Source reference:
Anlage 2 Abschnitt 2
Source excerpt:
Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.

Linked regulations

Type Regulation
Implements EU Energy Labelling Regulation
Implements Richtlinie 92/75/EWG des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Implements Richtlinie 96/60/EG der Kommission betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
Cites EnVKG — Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen