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Chemicals Climate Protection Ordinance In force

Overview

Jurisdiction
Germany
Topic
Environment
Instrument type
Regulation
Reference number
Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100)
Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/
Entered into force on
2026-04-17
Modified date
2026-04-17
Listed at
2026-09-22
Withdrawn at
-
Description
The Ordinance implements Regulation (EU) 2024/573 in Germany. Four points matter for operators: national limits on the specific refrigerant loss of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment, graded by date of erection and charge; the duty to ensure access to detachable connections; the duty to have leak checks, recovery and all activities requiring certification carried out only by persons holding a matching certificate of competence and only by undertakings holding a company certificate; and evidence of competence when purchasing fluorinated greenhouse gases or charged equipment. It also governs certificates of competence, refresher courses, the recognition of examining bodies, the certification of undertakings, German-language product information, and the administrative offences. It entered into force on 17 April 2026 and replaces the Chemicals Climate Protection Ordinance of 2 July 2008; transitional provisions run until 12 March 2029.

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Version Name Source URL Type Start date Publish date
v1 - https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv_2026/ Legal act Current 2026-04-17 2026-04-16

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Norms

Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung
§ 1 — Begriffsbestimmungen § 1 — Begriffsbestimmungen § 1 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

§ 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre § 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre § 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
§ 2 Absatz 1 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 1 § 2 Absatz 1 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 1 § 2 Absatz 1 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 1

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

§ 2 Absatz 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 2 § 2 Absatz 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 2 § 2 Absatz 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 2

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

§ 2 Absatz 3 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 3 § 2 Absatz 3 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 3 § 2 Absatz 3 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre — Absatz 3

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

§ 3 — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung § 3 — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung § 3 — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.

§ 4 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase § 4 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase § 4 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
§ 4 Absatz 1 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 1 § 4 Absatz 1 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 1 § 4 Absatz 1 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 1

(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

§ 4 Absatz 2 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 2 § 4 Absatz 2 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 2 § 4 Absatz 2 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 2

(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Absatz 3 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 3 § 4 Absatz 3 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 3 § 4 Absatz 3 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase — Absatz 3

(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.

Abschnitt 2 — Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate Abschnitt 2 — Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate Abschnitt 2 — Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate
§ 5 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten § 5 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten § 5 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
§ 5 Absatz 1 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 1 § 5 Absatz 1 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 1 § 5 Absatz 1 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 1

(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.

(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.

(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
4. zuverlässig sind.Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.

§ 5 Absatz 2 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 2 § 5 Absatz 2 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 2 § 5 Absatz 2 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 2

(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.

(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.

(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.

§ 5 Absatz 3 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 3 § 5 Absatz 3 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 3 § 5 Absatz 3 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 3

(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.

(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.

(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.

§ 5 Absatz 4 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 4 § 5 Absatz 4 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 4 § 5 Absatz 4 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten — Absatz 4

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.

§ 6 — Sachkundebescheinigungen § 6 — Sachkundebescheinigungen § 6 — Sachkundebescheinigungen
§ 6 Absatz 1 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 1 § 6 Absatz 1 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 1 § 6 Absatz 1 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 1

(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.

(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.

(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.

§ 6 Absatz 2 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 2 § 6 Absatz 2 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 2 § 6 Absatz 2 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 2

(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.

(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.

(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.

§ 6 Absatz 3 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 3 § 6 Absatz 3 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 3 § 6 Absatz 3 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 3

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.

§ 6 Absatz 4 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 4 § 6 Absatz 4 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 4 § 6 Absatz 4 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 4

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.

§ 6 Absatz 5 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 5 § 6 Absatz 5 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 5 § 6 Absatz 5 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 5

(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.

(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.

(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.

§ 6 Absatz 6 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 6 § 6 Absatz 6 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 6 § 6 Absatz 6 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 6

(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.

(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.

(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.

§ 6 Absatz 7 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 7 § 6 Absatz 7 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 7 § 6 Absatz 7 — Sachkundebescheinigungen — Absatz 7

(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

§ 7 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 § 7 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 § 7 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
§ 7 Absatz 1 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 1 § 7 Absatz 1 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 1 § 7 Absatz 1 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 1

(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.

(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.

(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.

§ 7 Absatz 2 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 2 § 7 Absatz 2 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 2 § 7 Absatz 2 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 — Absatz 2

(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

§ 8 — Auffrischungskurse § 8 — Auffrischungskurse § 8 — Auffrischungskurse
§ 8 Absatz 1 — Auffrischungskurse — Absatz 1 § 8 Absatz 1 — Auffrischungskurse — Absatz 1 § 8 Absatz 1 — Auffrischungskurse — Absatz 1

(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.

(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.

(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.

§ 8 Absatz 2 — Auffrischungskurse — Absatz 2 § 8 Absatz 2 — Auffrischungskurse — Absatz 2 § 8 Absatz 2 — Auffrischungskurse — Absatz 2

(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.

(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.

(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.

§ 9 — Anerkennung von Stellen § 9 — Anerkennung von Stellen § 9 — Anerkennung von Stellen
§ 9 Absatz 1 — Anerkennung von Stellen — Absatz 1 § 9 Absatz 1 — Anerkennung von Stellen — Absatz 1 § 9 Absatz 1 — Anerkennung von Stellen — Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.

(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.

(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.

§ 9 Absatz 2 — Anerkennung von Stellen — Absatz 2 § 9 Absatz 2 — Anerkennung von Stellen — Absatz 2 § 9 Absatz 2 — Anerkennung von Stellen — Absatz 2

(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.

(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.

(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.

§ 9 Absatz 3 — Anerkennung von Stellen — Absatz 3 § 9 Absatz 3 — Anerkennung von Stellen — Absatz 3 § 9 Absatz 3 — Anerkennung von Stellen — Absatz 3

(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.

(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.

(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.

§ 10 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen § 10 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen § 10 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
§ 10 Absatz 1 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 1 § 10 Absatz 1 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 1 § 10 Absatz 1 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 1

(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.

(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.

(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.

§ 10 Absatz 2 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 2 § 10 Absatz 2 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 2 § 10 Absatz 2 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 2

(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.

§ 10 Absatz 3 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 3 § 10 Absatz 3 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 3 § 10 Absatz 3 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 3

(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.

(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.

§ 10 Absatz 4 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 4 § 10 Absatz 4 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 4 § 10 Absatz 4 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 4

(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.

(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.

(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 10 Absatz 5 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 5 § 10 Absatz 5 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 5 § 10 Absatz 5 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 5

(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.

(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.

(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.

§ 10 Absatz 6 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 6 § 10 Absatz 6 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 6 § 10 Absatz 6 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen — Absatz 6

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.

§ 11 — Zuständigkeit § 11 — Zuständigkeit § 11 — Zuständigkeit
§ 11 Absatz 1 — Zuständigkeit — Absatz 1 § 11 Absatz 1 — Zuständigkeit — Absatz 1 § 11 Absatz 1 — Zuständigkeit — Absatz 1

(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.

(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.

(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
2. die Industrie- und Handelskammern sowie
3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.

§ 11 Absatz 2 — Zuständigkeit — Absatz 2 § 11 Absatz 2 — Zuständigkeit — Absatz 2 § 11 Absatz 2 — Zuständigkeit — Absatz 2

(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.

(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.

(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.

§ 11 Absatz 3 — Zuständigkeit — Absatz 3 § 11 Absatz 3 — Zuständigkeit — Absatz 3 § 11 Absatz 3 — Zuständigkeit — Absatz 3

(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.

§ 11 Absatz 4 — Zuständigkeit — Absatz 4 § 11 Absatz 4 — Zuständigkeit — Absatz 4 § 11 Absatz 4 — Zuständigkeit — Absatz 4

(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.

(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.

(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.

§ 12 — Verfahren § 12 — Verfahren § 12 — Verfahren
§ 12 Absatz 1 — Verfahren — Absatz 1 § 12 Absatz 1 — Verfahren — Absatz 1 § 12 Absatz 1 — Verfahren — Absatz 1

(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.

(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.

(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.

§ 12 Absatz 2 — Verfahren — Absatz 2 § 12 Absatz 2 — Verfahren — Absatz 2 § 12 Absatz 2 — Verfahren — Absatz 2

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

§ 12 Absatz 3 — Verfahren — Absatz 3 § 12 Absatz 3 — Verfahren — Absatz 3 § 12 Absatz 3 — Verfahren — Absatz 3

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

§ 12 Absatz 4 — Verfahren — Absatz 4 § 12 Absatz 4 — Verfahren — Absatz 4 § 12 Absatz 4 — Verfahren — Absatz 4

(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

§ 12 Absatz 5 — Verfahren — Absatz 5 § 12 Absatz 5 — Verfahren — Absatz 5 § 12 Absatz 5 — Verfahren — Absatz 5

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.

Abschnitt 3 — Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf Abschnitt 3 — Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf Abschnitt 3 — Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf
§ 13 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen § 13 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen § 13 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
§ 13 Absatz 1 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 1 § 13 Absatz 1 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 1 § 13 Absatz 1 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 1

(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.

(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.

(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.

§ 13 Absatz 2 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 2 § 13 Absatz 2 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 2 § 13 Absatz 2 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen — Absatz 2

(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.

(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.

(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.

§ 14 — Betreiberpflichten § 14 — Betreiberpflichten § 14 — Betreiberpflichten
§ 14 Absatz 1 — Betreiberpflichten — Absatz 1 § 14 Absatz 1 — Betreiberpflichten — Absatz 1 § 14 Absatz 1 — Betreiberpflichten — Absatz 1

(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.

(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.

(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.

§ 14 Absatz 2 — Betreiberpflichten — Absatz 2 § 14 Absatz 2 — Betreiberpflichten — Absatz 2 § 14 Absatz 2 — Betreiberpflichten — Absatz 2

(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

§ 14 Absatz 3 — Betreiberpflichten — Absatz 3 § 14 Absatz 3 — Betreiberpflichten — Absatz 3 § 14 Absatz 3 — Betreiberpflichten — Absatz 3

(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.

§ 15 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase § 15 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase § 15 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
§ 15 Absatz 1 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 1 § 15 Absatz 1 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 1 § 15 Absatz 1 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 1

(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.

(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.

(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.

§ 15 Absatz 2 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 2 § 15 Absatz 2 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 2 § 15 Absatz 2 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 2

(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.

§ 15 Absatz 3 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 3 § 15 Absatz 3 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 3 § 15 Absatz 3 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase — Absatz 3

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.

Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen
§ 16 — Ordnungswidrigkeiten § 16 — Ordnungswidrigkeiten § 16 — Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Absatz 1 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 1 § 16 Absatz 1 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 1 § 16 Absatz 1 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 1

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.

§ 16 Absatz 2 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 2 § 16 Absatz 2 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 2 § 16 Absatz 2 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.

§ 16 Absatz 3 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 3 § 16 Absatz 3 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 3 § 16 Absatz 3 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 3

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

§ 16 Absatz 4 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 4 § 16 Absatz 4 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 4 § 16 Absatz 4 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 4

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

§ 16 Absatz 5 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 5 § 16 Absatz 5 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 5 § 16 Absatz 5 — Ordnungswidrigkeiten — Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 17 — Übergangsvorschriften § 17 — Übergangsvorschriften § 17 — Übergangsvorschriften
§ 17 Absatz 1 — Übergangsvorschriften — Absatz 1 § 17 Absatz 1 — Übergangsvorschriften — Absatz 1 § 17 Absatz 1 — Übergangsvorschriften — Absatz 1

(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.

(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.

(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.

§ 17 Absatz 2 — Übergangsvorschriften — Absatz 2 § 17 Absatz 2 — Übergangsvorschriften — Absatz 2 § 17 Absatz 2 — Übergangsvorschriften — Absatz 2

(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.

(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.

(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.

§ 17 Absatz 3 — Übergangsvorschriften — Absatz 3 § 17 Absatz 3 — Übergangsvorschriften — Absatz 3 § 17 Absatz 3 — Übergangsvorschriften — Absatz 3

(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

§ 17 Absatz 4 — Übergangsvorschriften — Absatz 4 § 17 Absatz 4 — Übergangsvorschriften — Absatz 4 § 17 Absatz 4 — Übergangsvorschriften — Absatz 4

(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.

(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.

(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.

§ 17 Absatz 5 — Übergangsvorschriften — Absatz 5 § 17 Absatz 5 — Übergangsvorschriften — Absatz 5 § 17 Absatz 5 — Übergangsvorschriften — Absatz 5

(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.

(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.

(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.

§ 17 Absatz 6 — Übergangsvorschriften — Absatz 6 § 17 Absatz 6 — Übergangsvorschriften — Absatz 6 § 17 Absatz 6 — Übergangsvorschriften — Absatz 6

(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.

(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.

(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.

Annexes

No annexes extracted yet.

Rule sets

Label Effective
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany from 5 tonnes CO2 equivalent —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Producers and distributors of fluorinated greenhouse gases in Germany —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Producers and distributors taking back gases, appointed third parties and operators of waste treatment facilities in Germany —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification —
Country scope:
DE
Conditions:
Undertakings making labelled products and equipment available for use in Germany —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
  • Activities in Installation “Inverkehrbringen” “Lieferung” “Bereitstellung für Dritte”
  • Objects in No Linked Attribute Value “kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Operators in Germany contracting out work on equipment containing fluorinated greenhouse gases —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany with Annex II group 1 gases from a charge of 1 kilogram —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2026-04-17)
Expires at milestone:
-
Conditions:

Questions this regulation asks

Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.

Name Key Data type Conditions Generalisability
Charge in tonnes CO2 equivalent fuellmenge_co2e_tonnen decimal (t CO2e) 1 Likely general Die Menge eines Treibhausgases in CO₂-Äquivalent ist auch außerhalb des F-Gas-Rechts eine gängige Schwelle.
Hermetically sealed and labelled as such hermetisch_geschlossen_gekennzeichnet boolean 2 Regulation-specific Der Begriff ist an Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573 gebunden und außerhalb des F-Gas-Rechts nicht gebräuchlich.
Charge of Annex II group 1 fluorinated greenhouse gases in kilograms kaeltemittel_fuellmenge_kg decimal (kg) 1 Regulation-specific Die Angabe ist auf die Gruppeneinteilung der Anhänge der Verordnung (EU) 2024/573 bezogen und außerhalb davon nicht verwendbar.

Obligations

Title Kind Rule set
Keep within the limits for specific refrigerant loss Other Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany from 5 tonnes CO2 equivalent
Description:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning or heat pump equipment containing fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II group 1 of Regulation (EU) 2024/573 must ensure, in addition to the requirements of Article 4 of that Regulation, that the specific refrigerant loss in normal operation does not exceed the limits. These are graded by date of erection and charge: self-contained refrigeration equipment from 3 kilograms 1 %; equipment erected after 30 June 2008 3 % below 10 kilograms, 2 % from 10 to 100 kilograms and 1 % above 100 kilograms; equipment erected after 30 June 2005 and up to 30 June 2008 6 %, 4 % and 2 %; equipment erected up to 30 June 2005 8 %, 6 % and 4 %. The specific refrigerant loss is determined from the total annual loss and the charge at first commissioning, or from the charge, time and the sum of top-up quantities. Hermetically sealed equipment labelled as such is exempt.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
Stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment containing fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II group 1 of Regulation (EU) 2024/573.
Checking responsibility:
-
Check method:
Calculate the specific refrigerant loss per unit from the top-up quantities in the equipment logbook and compare it with the limit applicable to its year of erection and charge.
Rule set:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany from 5 tonnes CO2 equivalent
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 2 Absatz 1
Source excerpt:
hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
Ensure access to detachable connections Other Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany from 5 tonnes CO2 equivalent
Description:
Operators of the equipment referred to in Section 2(1) must ensure access to all detachable connections, in so far as this is technically possible and reasonable. The duty does not apply to hermetically sealed equipment labelled as such.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany from 5 tonnes CO2 equivalent
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 2 Absatz 2
Source excerpt:
Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
Take back used fluorinated greenhouse gases Other Producers and distributors of fluorinated greenhouse gases in Germany
Description:
Producers and distributors of fluorinated greenhouse gases are obliged to take them back after use or to ensure that a third party appointed by them does so. The duty does not apply where the Ordinance on the disposal of used halogenated solvents applies.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Producers and distributors of fluorinated greenhouse gases in Germany
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 4 Absatz 1
Source excerpt:
Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen.
Keep records of substances taken back and disposed of and retain them for five years Record Keeping Producers and distributors taking back gases, appointed third parties and operators of waste treatment facilities in Germany
Description:
Producers, distributors and third parties appointed by them that take back fluorinated greenhouse gases, and operators of waste treatment facilities disposing of such gases, keep records of the type and quantity of the substances and mixtures taken back or disposed of and of their whereabouts. The records must be kept for at least five years and made available to the competent authority on request. Operators of waste treatment facilities that already keep registers under Section 49 of the Circular Economy Act in conjunction with Part 3 of the Waste Records Ordinance are exempt from the record-keeping duty; instead they additionally state in the register whether recovery or disposal took place and name the substance or substance group under Annex I, II or III of Regulation (EU) 2024/573 — in the field for remarks where the register is kept under Section 24(2), and with the waste code and waste type where it is kept under Section 24(4) and (5).
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Producers and distributors taking back gases, appointed third parties and operators of waste treatment facilities in Germany
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 4 Absätze 2 und 3
Source excerpt:
Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
Carry out work on F-gas equipment only with a certificate of competence Governance Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Description:
An activity listed in Article 10(1) of Regulation (EU) 2024/573 may be carried out only by natural persons who hold a certificate of competence covering that activity under Section 6(1), (2), (3) or (6) or Section 7(1), who — where the certificate was issued more than seven years ago — have attended a refresher course no more than seven years ago, who have the necessary technical equipment, and who are reliable. Certificates, training attestations and refresher courses obtained in other Union Member States or States party to the European Economic Area are treated as equivalent. Persons covered by an exemption in an implementing regulation adopted under Article 10(8) of Regulation (EU) 2024/573 are excluded. The refresher course requirement applies only from 13 March 2029; until the end of 12 March 2029 certificates issued under the previous law also remain valid. For the equipment in Article 5(3), first subparagraph, points (b) and (c) of Regulation (EU) 2024/573 — refrigeration units of light commercial refrigerated vehicles, intermodal containers and refrigerated rail wagons, and air-conditioning and heat pumps in heavy duty vehicles, vans, mobile machinery, trains, metros, trams and aircraft — Section 5 applies only from 13 March 2027.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Personnel responsibility of the undertaking carrying out the work; the certificate is issued by chambers of crafts, craft guilds, chambers of industry and commerce, or bodies recognised under Section 9.
Check method:
-
Rule set:
Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 5 Absatz 1
Source excerpt:
Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
Hold a company certificate for activities requiring certification Approval Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Description:
Legal persons and associations carrying out activities under Article 10(2) of Regulation (EU) 2024/573 require a company certificate for that purpose. Sole traders employing natural persons for such activities may apply for a certificate. Company certificates issued in other Member States or States party to the European Economic Area are treated as equivalent. The competent authority issues the certificate on application where the requirements of Implementing Regulation (EU) 2024/2215 or (EU) 2025/625 are met; the certificate must additionally state the registered office of the undertaking. Undertakings registered under EMAS obtain the certificate where the environmental statement or audit report contains the requirements and the necessary information. Applications must be decided within three months, or within nine months for holders of an old company certificate. The certificate may be refused or withdrawn, in particular in the case of repeated infringements of Regulation (EU) 2024/573. For the equipment in Article 5(3), first subparagraph, points (b) and (c) of Regulation (EU) 2024/573, Section 10 applies only from 13 March 2027.
Frequency:
One-time
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Authority designated by state law.
Check method:
-
Rule set:
Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 10 Absätze 1 bis 4 und 6
Source excerpt:
Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2.
Ensure staff attend refresher courses every seven years Governance Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Description:
The holder of a company certificate must ensure that the natural persons it employs who hold a certificate of competence and carry out activities requiring certification attend a refresher course at least every seven years. The refresher course refreshes the theoretical knowledge and practical skills relating to the minimum requirements of Section 6(1) or (2); the practical part is waived where the person declares, and evidences with a list, that she carried out the covered activities in the preceding two years. Attendance is recorded on the certificate of competence, together with the date for the next course.
Frequency:
Other
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Undertakings in Germany carrying out activities on F-gas equipment that require certification
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 10 Absatz 5
Source excerpt:
Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.
Ensure German-language information on products and equipment Other Undertakings making labelled products and equipment available for use in Germany
Description:
Anyone placing on the market, supplying or making available to third parties, for use in Germany, products or equipment subject to labelling under Article 12 of Regulation (EU) 2024/573 in conjunction with Implementing Regulation (EU) 2024/2174 must ensure that the information under Article 12(3) and Article 12(5), first and second sentence, of that Regulation appears in German in the instruction manuals and in advertising descriptions. Anyone supplying or installing equipment under Article 12(15), first sentence, of that Regulation for commissioning in Germany must additionally ensure that the label states the site-related safety requirements or national safety standards in German.
Frequency:
Event-triggered
Check frequency:
-
Products/Services:
Products and equipment subject to labelling under Article 12 of Regulation (EU) 2024/573 intended for use in Germany.
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Undertakings making labelled products and equipment available for use in Germany
Conditions of Rule Set:
  • Activities in Installation “Inverkehrbringen” “Lieferung” “Bereitstellung für Dritte”
  • Objects in No Linked Attribute Value “kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen”
  • Country = No Linked Attribute Value “DE”
Source reference:
§ 13 Absätze 1 und 2
Source excerpt:
hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
Ensure the competence of the persons and undertakings engaged Governance Operators in Germany contracting out work on equipment containing fluorinated greenhouse gases
Description:
Anyone contracting out activities under Article 10(1) or (2) of Regulation (EU) 2024/573 to another undertaking must ensure that it can produce the required certificate of competence or company certificate. Operators of equipment under Article 5(2) or (3) of that Regulation must also ensure that the leak check under Article 5(1) and (6) and the verification under Article 4(5), second subparagraph, are carried out by a natural person holding a matching certificate of competence. Operators of equipment under Article 8(2), (3), (4) and Article 8(10), second subparagraph, must ensure that recovery is carried out by a natural person holding a matching certificate of competence. For the equipment in Article 5(3), first subparagraph, points (b) and (c), Section 14 applies only from 13 March 2027.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
Obtain the certificates of competence and company certificates of the contractors before awarding work, check them against the specific activity, and track their validity.
Rule set:
Operators in Germany contracting out work on equipment containing fluorinated greenhouse gases
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 14 Absätze 1 bis 3
Source excerpt:
hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
Sell fluorinated greenhouse gases only to and buy them only as a certified party Other Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany
Description:
Fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II group 1 of Regulation (EU) 2024/573 may be sold, for the purposes set out in Article 11(6), first subparagraph, first sentence, of that Regulation, only to natural persons holding a certificate of competence or to undertakings employing such persons. Conversely, those gases may be purchased for the same purposes only by such persons or undertakings.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 15 Absätze 1 und 2
Source excerpt:
dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
Sell charged equipment only against evidence of certified installation Other Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany
Description:
Equipment under Article 11(7) of Regulation (EU) 2024/573 — non-hermetically sealed equipment charged with fluorinated greenhouse gases — may be sold to end users only where they provide the seller with written evidence that the installation will be carried out by a natural person holding a certificate of competence or by a legal person or association holding a company certificate.
Frequency:
Event-triggered
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
Take the end user's written evidence of installation to the sales record.
Rule set:
Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 15 Absatz 3
Source excerpt:
Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
Keep within the limits for specific refrigerant loss Other Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany with Annex II group 1 gases from a charge of 1 kilogram
Description:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning or heat pump equipment containing fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II group 1 of Regulation (EU) 2024/573 must ensure, in addition to the requirements of Article 4 of that Regulation, that the specific refrigerant loss in normal operation does not exceed the limits. These are graded by date of erection and charge: self-contained refrigeration equipment from 3 kilograms 1 %; equipment erected after 30 June 2008 3 % below 10 kilograms, 2 % from 10 to 100 kilograms and 1 % above 100 kilograms; equipment erected after 30 June 2005 and up to 30 June 2008 6 %, 4 % and 2 %; equipment erected up to 30 June 2005 8 %, 6 % and 4 %. The specific refrigerant loss is determined from the total annual loss and the charge at first commissioning, or from the charge, time and the sum of top-up quantities. Hermetically sealed equipment labelled as such is exempt.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
Stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment containing fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II group 1 of Regulation (EU) 2024/573.
Checking responsibility:
-
Check method:
Calculate the specific refrigerant loss per unit from the top-up quantities in the equipment logbook and compare it with the limit applicable to its year of erection and charge.
Rule set:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany with Annex II group 1 gases from a charge of 1 kilogram
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 2 Absatz 1
Source excerpt:
hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
Ensure access to detachable connections Other Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany with Annex II group 1 gases from a charge of 1 kilogram
Description:
Operators of the equipment referred to in Section 2(1) must ensure access to all detachable connections, in so far as this is technically possible and reasonable. The duty does not apply to hermetically sealed equipment labelled as such.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
-
Check method:
-
Rule set:
Operators of stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump equipment in Germany with Annex II group 1 gases from a charge of 1 kilogram
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 2 Absatz 2
Source excerpt:
Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

Measures

Title Due date
Plan the switch to the new certificates of competence and company certificates 2029-03-12
Description:
Record the stock of old certificates of competence, certificates and company certificates and plan the switch under Section 7(1) and Section 10(2) so that it is complete before the end of 12 March 2029. An undertaking applying for a company certificate before that day may evidence the requirements for nine months with its old certificate and an acknowledgement of receipt.
Obligations:
  • Carry out work on F-gas equipment only with a certificate of competence
  • Hold a company certificate for activities requiring certification
  • Ensure staff attend refresher courses every seven years
Source reference:
§ 17 Absätze 2 und 5
Source excerpt:
bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung
Calculate and document the specific refrigerant loss per unit -
Description:
For each stationary refrigeration, air-conditioning and heat pump unit, calculate the specific refrigerant loss from the charge at first commissioning, the period and the sum of top-up quantities, and compare it with the limit applicable to its date of erection and charge. The top-up quantities are in the records under Article 7 of Regulation (EU) 2024/573.
Obligations:
  • Keep within the limits for specific refrigerant loss
  • Keep within the limits for specific refrigerant loss
Source reference:
§ 1 Nummer 1
Source excerpt:
spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr
Obtain the certificates of competence and company certificates of contracted firms -
Description:
Before awarding work and at each renewal, obtain the certificate of competence of the persons deployed and the company certificate of the firm, check them against the activity actually commissioned, and track validity and refresher dates. Until the end of 12 March 2029, evidence issued under the previous law also remains valid.
Obligations:
  • Ensure the competence of the persons and undertakings engaged
  • Carry out work on F-gas equipment only with a certificate of competence
Source reference:
§ 14 Absatz 1
Source excerpt:
hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.

Penalties

Description Kind Rule set
It is an administrative offence to fail, intentionally or negligently, to ensure that the information referred to in Section 13(1) is included. The infringement is an administrative offence within the meaning of Section 26(1) no. 5(c) of the Chemicals Act and may be fined up to fifty thousand euro under Section 26(3) of that Act. Monetary Fine Undertakings making labelled products and equipment available for use in Germany
Responsible authority:
Durch Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde
Source reference:
§ 16 Absatz 1
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
It is an administrative offence to exceed, intentionally or negligently, the refrigerant loss limit under Section 2(1); to fail to ensure access to a connection under Section 2(2); to carry out an activity referred to in Section 5(1), first sentence, without the required certificate; to carry out an activity referred to in Section 10(1), first sentence, without a company certificate; to fail to ensure attendance at a refresher course under Section 10(5); to fail to ensure under Section 14(1) that a contracted undertaking can produce a certificate of competence or company certificate; or to fail to ensure under Section 14(2) or (3) that an activity is carried out by a qualified person. The infringement is an administrative offence within the meaning of Section 26(1) no. 7(a) of the Chemicals Act and may be fined up to fifty thousand euro under Section 26(3) of that Act. Monetary Fine -
Responsible authority:
Durch Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde
Source reference:
§ 16 Absatz 2
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
It is an administrative offence to sell fluorinated greenhouse gases contrary to Section 15(1), to purchase such gases contrary to Section 15(2), or to sell equipment referred to in Section 15(3) contrary to that provision, intentionally or negligently. The infringement is an administrative offence within the meaning of Section 26(1) no. 7(b) of the Chemicals Act and may be fined up to two hundred thousand euro under Section 26(3) of that Act. Monetary Fine Sellers and purchasers of fluorinated greenhouse gases and sellers of charged equipment in Germany
Responsible authority:
Durch Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde
Source reference:
§ 16 Absatz 3
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
It is an administrative offence to fail, intentionally or negligently, to take back fluorinated greenhouse gases under Section 4(1), first sentence, or to ensure that a third party does so. The infringement is an administrative offence within the meaning of Section 69(1) no. 8 of the Circular Economy Act and may be fined up to one hundred thousand euro under Section 69(3) of that Act. Monetary Fine Producers and distributors of fluorinated greenhouse gases in Germany
Responsible authority:
Durch Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde
Source reference:
§ 16 Absatz 4
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
It is an administrative offence to fail, intentionally or negligently, to keep a record under Section 4(2), first sentence, or to keep it correctly or completely; to fail to retain a record for at least five years under Section 4(2), second sentence; or to contravene an enforceable order under that provision. The infringement is an administrative offence within the meaning of Section 69(2) no. 15 of the Circular Economy Act and may be fined up to ten thousand euro under Section 69(3) of that Act. Monetary Fine Producers and distributors taking back gases, appointed third parties and operators of waste treatment facilities in Germany
Responsible authority:
Durch Landesrecht bestimmte Verwaltungsbehörde
Source reference:
§ 16 Absatz 5
Source excerpt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Milestones

Date Type Description
2026-04-17 Entry into Force The Regulation was adopted as Article 1 of the Ordinance of 14 April 2026 and entered into force on 17 April 2026 under Article 3 of that Ordinance. It replaces the Chemicals Climate Protection Ordinance of 2 July 2008.
Source reference:
Artikel 3 der Verordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100)
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2027-03-12 Other Until the end of this day, Section 3(2), Section 10(2) no. 3 and Section 10(3) continue to apply in the version in force until 16 April 2026.
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§ 17 Absatz 1
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gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort
2027-03-13 Application Start For the equipment in Article 5(3), first subparagraph, points (b) and (c) of Regulation (EU) 2024/573, Sections 5, 10 and 14 apply only from this date.
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§ 17 Absatz 6
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Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
2029-03-12 Other Until the end of this day, certificates of competence, certificates and company certificates issued under the previous law remain valid. After that, only evidence under Sections 6, 7 and 10 is valid.
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§ 17 Absätze 2 und 5
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bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung
2029-03-12 Other An undertaking applying for a company certificate before the end of this day may, for nine months from the application, evidence the requirements with its old company certificate and an acknowledgement of receipt.
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§ 10 Absatz 6
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Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt
2029-03-13 Application Start From this date the requirement applies that attendance at a refresher course must not date back more than seven years.
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§ 17 Absatz 3
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§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

Linked regulations

Type Regulation
Implements F-gas Regulation
Cites Chemikaliengesetz
Cites Kreislaufwirtschaftsgesetz
Repeals Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008