Overview
- Jurisdiction
- Germany
- Topic
- Labor Law
- Instrument type
- Law
- Reference number
- Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/
- Entered into force on
- 2017-07-06
- Modified date
- 2022-08-01
- Listed at
- Unlisted draft
- Withdrawn at
- -
- Description
- The Pay Transparency Act is intended to enforce the requirement of equal pay for women and men for equal or equivalent work. It prohibits direct and indirect pay discrimination on grounds of sex, requires the employer to operate a pay system free of discrimination and works with three instruments of differing reach: an individual right to information for employees in establishments and administrative units with, as a rule, more than 200 employees; a company review procedure which private employers with, as a rule, more than 500 employees are merely called upon to carry out; and a binding reporting duty for employers with, as a rule, more than 500 employees which are obliged to draw up a management report, on a three-year cycle, or five years where the employer is bound by a collective agreement, or applies one and has made the declaration under section 13(5). The Act contains no provision on fines; it is enforced through the invalidity of agreements to the contrary and through a reversal of the burden of proof against an employer which fails to provide information. It has applied since 6 July 2017; the only amendment concerns, since 1 August 2022, the place where the report is disclosed. The Act does not implement the Pay Transparency Directive (EU) 2023/970, whose transposition deadline expired on 7 June 2026.
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| Version | Name | Source URL | Type | Start date | Publish date | |
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| v1 | - | https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf | Legal act | 2017-07-06 | 2017-07-05 | |
| v2 | DiRUG | https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/ | Consolidated version Current | 2022-08-01 | - | |
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Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Ziel des Gesetzes § 1 — Objective of the Act § 1 — Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.
The objective of this Act is to enforce the requirement of equal pay for women and men for equal or equivalent work.
Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.
§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope § 2 — Anwendungsbereich
§ 2 Absatz 1 — Absatz 1 § 2 Absatz 1 — Subsection 1 § 2 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(1) This Act applies to the pay of employees within the meaning of section 5(2) who are employed by employers within the meaning of section 5(3), unless this Act provides otherwise.
(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 2 Absatz 2 — Absatz 2 § 2 Absatz 2 — Subsection 2 § 2 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.
(2) The General Equal Treatment Act remains unaffected. Other prohibitions of discrimination and requirements of equal treatment as well as provisions of public law serving the protection or advancement of particular groups of persons likewise remain unaffected.
(2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.
§ 3 — Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts § 3 — Prohibition of direct and indirect pay discrimination on grounds of sex § 3 — Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
§ 3 Absatz 1 — Absatz 1 § 3 Absatz 1 — Subsection 1 § 3 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.
(1) For equal or equivalent work, direct or indirect discrimination on grounds of sex with regard to all pay components and pay conditions is prohibited.
(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.
§ 3 Absatz 2 — Absatz 2 § 3 Absatz 2 — Subsection 2 § 3 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Direct pay discrimination exists where an employee receives lower pay on grounds of sex for equal or equivalent work than an employee of the other sex receives, has received or would receive. Direct discrimination also exists in the case of lower pay of a woman on grounds of pregnancy or maternity.
(2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
§ 3 Absatz 3 — Absatz 3 § 3 Absatz 3 — Subsection 3 § 3 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Eine mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Beschäftigte wegen des Geschlechts gegenüber Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
(3) Indirect pay discrimination exists where apparently neutral provisions, criteria or procedures are liable to place employees at a particular disadvantage in relation to pay on grounds of sex compared with employees of the other sex, unless the provisions, criteria or procedures concerned are objectively justified by a legitimate aim and the means are appropriate and necessary to achieve that aim. In particular, criteria relating to the labour market, to performance and to work results may justify different pay, provided that the principle of proportionality has been observed.
(3) Eine mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Beschäftigte wegen des Geschlechts gegenüber Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
§ 3 Absatz 4 — Absatz 4 § 3 Absatz 4 — Subsection 4 § 3 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Sections 5 and 8 of the General Equal Treatment Act remain unaffected.
(4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 — Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, benachteiligungsfreie Entgeltsysteme § 4 — Determination of equal or equivalent work, pay systems free of discrimination § 4 — Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, benachteiligungsfreie Entgeltsysteme
§ 4 Absatz 1 — Absatz 1 § 4 Absatz 1 — Subsection 1 § 4 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen.
(1) Female and male employees perform equal work where they carry out an identical or similar activity at different workplaces or successively at the same workplace.
(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen.
§ 4 Absatz 2 — Absatz 2 § 4 Absatz 2 — Subsection 2 § 4 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind.
(2) Female and male employees perform equivalent work within the meaning of this Act where, on the basis of a totality of factors, they can be regarded as being in a comparable situation. The factors to be taken into account include, among others, the nature of the work, the training requirements and the working conditions. The starting point is the actual requirements essential for the respective activity which are independent of the employees performing it and of their performance.
(2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind.
§ 4 Absatz 3 — Absatz 3 § 4 Absatz 3 — Subsection 3 § 4 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nach § 5 Absatz 2 können untereinander nicht als vergleichbar nach Absatz 1 oder als in einer vergleichbaren Situation nach Absatz 2 befindlich angesehen werden.
(3) Employees in different legal relationships within the meaning of section 5(2) cannot be regarded as comparable with one another under subsection 1 or as being in a comparable situation under subsection 2.
(3) Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nach § 5 Absatz 2 können untereinander nicht als vergleichbar nach Absatz 1 oder als in einer vergleichbaren Situation nach Absatz 2 befindlich angesehen werden.
§ 4 Absatz 4 — Absatz 4 § 4 Absatz 4 — Subsection 4 § 4 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzelnen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu muss es insbesondere
- 1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv berücksichtigen,
- 2. auf für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsamen Kriterien beruhen,
- 3. die einzelnen Differenzierungskriterien diskriminierungsfrei gewichten sowie
- 4. insgesamt durchschaubar sein.
(4) Where the employer uses a pay system for the pay to which the employees are entitled, that pay system as a whole and also the individual pay components must be designed in such a way that discrimination on grounds of sex is ruled out. To that end it must in particular
- 1. take objective account of the nature of the activity to be performed,
- 2. be based on criteria common to female and male employees,
- 3. weight the individual differentiating criteria free of discrimination, and
- 4. be transparent overall.
(4) Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzelnen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Dazu muss es insbesondere
- 1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv berücksichtigen,
- 2. auf für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsamen Kriterien beruhen,
- 3. die einzelnen Differenzierungskriterien diskriminierungsfrei gewichten sowie
- 4. insgesamt durchschaubar sein.
§ 4 Absatz 5 — Absatz 5 § 4 Absatz 5 — Subsection 5 § 4 Absatz 5 — Absatz 5
(5) Für tarifvertragliche Entgeltregelungen sowie für Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, gilt eine Angemessenheitsvermutung. Tätigkeiten, die aufgrund dieser Regelungen unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
(5) A presumption of appropriateness applies to pay arrangements laid down in collective agreements and to pay arrangements based on a binding determination under section 19(3) of the Homeworking Act. Activities assigned to different pay groups on the basis of those arrangements are regarded as not equivalent, provided that the arrangements do not infringe higher-ranking law.
(5) Für tarifvertragliche Entgeltregelungen sowie für Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, gilt eine Angemessenheitsvermutung. Tätigkeiten, die aufgrund dieser Regelungen unterschiedlichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
§ 4 Absatz 6 — Absatz 6 § 4 Absatz 6 — Subsection 6 § 4 Absatz 6 — Absatz 6
(6) Absatz 5 ist sinngemäß auch auf gesetzliche Entgeltregelungen anzuwenden.
(6) Subsection 5 applies mutatis mutandis to statutory pay arrangements.
(6) Absatz 5 ist sinngemäß auch auf gesetzliche Entgeltregelungen anzuwenden.
§ 5 — Allgemeine Begriffsbestimmungen § 5 — General definitions § 5 — Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 5 Absatz 1 — Absatz 1 § 5 Absatz 1 — Subsection 1 § 5 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
(1) Pay within the meaning of this Act means all basic or minimum wages and salaries and all other remuneration granted directly or indirectly, in cash or in kind, on the basis of an employment relationship.
(1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
§ 5 Absatz 2 — Absatz 2 § 5 Absatz 2 — Subsection 2 § 5 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 3. Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4. Soldatinnen und Soldaten,
- 5. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
- 6. die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten.
(2) Employees within the meaning of this Act are
- 1. employees under a contract of employment,
- 2. federal civil servants and civil servants of the other corporations, institutions and foundations under public law subject to federal supervision,
- 3. federal judges,
- 4. members of the armed forces,
- 5. persons employed for the purposes of their vocational training, and
- 6. homeworkers and persons treated as equivalent to them.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 3. Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4. Soldatinnen und Soldaten,
- 5. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
- 6. die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten.
§ 5 Absatz 3 — Absatz 3 § 5 Absatz 3 — Subsection 3 § 5 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Employers within the meaning of this Act are natural and legal persons and partnerships having legal capacity which employ persons within the meaning of subsection 2, unless this Act provides otherwise. For homeworkers and persons treated as equivalent to them, the principal or the intermediate contractor takes the place of the employer.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
§ 5 Absatz 4 — Absatz 4 § 5 Absatz 4 — Subsection 4 § 5 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Tarifgebundene Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund von § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes anwenden. Von Satz 1 erfasst werden auch Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag aufgrund der Tarifgeltung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder Entgeltregelungen aufgrund einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes anwenden.
(4) Employers bound by a collective agreement within the meaning of this Act are employers which apply a pay collective agreement or a framework pay collective agreement on the basis of section 3(1) of the Collective Agreements Act. Sentence 1 also covers employers which apply a pay collective agreement on the basis of a declaration of general applicability under section 5 of the Collective Agreements Act or pay arrangements based on a binding determination under section 19(3) of the Homeworking Act.
(4) Tarifgebundene Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund von § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes anwenden. Von Satz 1 erfasst werden auch Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag aufgrund der Tarifgeltung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder Entgeltregelungen aufgrund einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes anwenden.
§ 5 Absatz 5 — Absatz 5 § 5 Absatz 5 — Subsection 5 § 5 Absatz 5 — Absatz 5
(5) Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigten übernommen haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden.
(5) Employers applying a collective agreement within the meaning of this Act are employers which, within the scope of a pay collective agreement or framework pay collective agreement, have adopted the collectively agreed pay arrangements by written agreement between employer and employees, in a binding manner and with identical content, for all activities and employees to which those collectively agreed pay arrangements are applied.
(5) Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten und Beschäftigten übernommen haben, für die diese tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet werden.
§ 6 — Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen § 6 — Tasks of employers, collective bargaining parties and workplace employee representative bodies § 6 — Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen
§ 6 Absatz 1 — Absatz 1 § 6 Absatz 1 — Subsection 1 § 6 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die betrieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Die zuständigen Tarifvertragsparteien benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 3.
(1) Employers, the parties to collective agreements and the workplace employee representative bodies are called upon to contribute, within the scope of their tasks and possibilities for action, to achieving equal pay between women and men. The competent parties to collective agreements shall designate representatives for compliance with the equal pay requirement within the meaning of this Act and for performing the tasks under section 14(3).
(1) Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die betrieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Die zuständigen Tarifvertragsparteien benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 3.
§ 6 Absatz 2 — Absatz 2 § 6 Absatz 2 — Subsection 2 § 6 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
(2) Employers are obliged to take the necessary measures to protect employees against discrimination on grounds of sex in relation to pay. That protection also covers preventive measures.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
§ 7 — Entgeltgleichheitsgebot § 7 — Equal pay requirement § 7 — Entgeltgleichheitsgebot
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
In employment relationships, no lower pay may be agreed or paid for equal or equivalent work on grounds of the sex of the employee than for an employee of the other sex.
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
§ 8 — Unwirksamkeit von Vereinbarungen § 8 — Invalidity of agreements § 8 — Unwirksamkeit von Vereinbarungen
§ 8 Absatz 1 — Absatz 1 § 8 Absatz 1 — Subsection 1 § 8 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 oder § 7 verstoßen, sind unwirksam.
(1) Provisions in agreements which infringe section 3 or section 7 are invalid.
(1) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 oder § 7 verstoßen, sind unwirksam.
§ 8 Absatz 2 — Absatz 2 § 8 Absatz 2 — Subsection 2 § 8 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen ist auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt. Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst.
(2) The use of the information obtained in a request for information is limited to asserting rights within the meaning of this Act. The publication of personal salary data and their disclosure to third parties are not covered by that right of use.
(2) Die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen ist auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt. Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst.
§ 9 — Maßregelungsverbot § 9 — Prohibition of retaliation § 9 — Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.
The employer may not discriminate against employees because they have exercised rights under this Act. The same applies to persons who support the employees in doing so or who give evidence as witnesses. Section 16 of the General Equal Treatment Act remains unaffected.
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 2 — Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit Abschnitt 2 — Individual procedures for reviewing equal pay Abschnitt 2 — Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit
§ 10 — Individueller Auskunftsanspruch § 10 — Individual right to information § 10 — Individueller Auskunftsanspruch
§ 10 Absatz 1 — Absatz 1 § 10 Absatz 1 — Subsection 1 § 10 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
(1) In order to review compliance with the equal pay requirement within the meaning of this Act, employees have a right to information in accordance with sections 11 to 16. For that purpose the employees must name, in a reasonable manner, an equal or equivalent activity (comparable activity). They may request information on the average monthly gross pay within the meaning of section 5(1) and on up to two individual pay components.
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
§ 10 Absatz 2 — Absatz 2 § 10 Absatz 2 — Subsection 2 § 10 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(2) The request for information must be made in text form. Before two years have elapsed since the submission of the last request for information, employees may request information again only if they show that the circumstances have changed materially.
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
§ 10 Absatz 3 — Absatz 3 § 10 Absatz 3 — Subsection 3 § 10 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
(3) The request for information is satisfied by the answer given in accordance with sections 11 to 16.
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
§ 10 Absatz 4 — Absatz 4 § 10 Absatz 4 — Subsection 4 § 10 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(4) Other rights to information remain unaffected by this Act.
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 11 — Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt § 11 — Information on the comparable activity and the comparable pay § 11 — Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt
§ 11 Absatz 1 — Absatz 1 § 11 Absatz 1 — Subsection 1 § 11 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung nach Absatz 2 und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt nach Absatz 3.
(1) The duty to provide information extends to the information on the criteria and procedures for determining pay under subsection 2 and to the information on the comparable pay under subsection 3.
(1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung nach Absatz 2 und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt nach Absatz 3.
§ 11 Absatz 2 — Absatz 2 § 11 Absatz 2 — Subsection 2 § 11 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Die Auskunftsverpflichtung zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erstreckt sich auf die Information über die Festlegung des eigenen Entgelts sowie des Entgelts für die Vergleichstätigkeit. Soweit die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf gesetzlichen Regelungen, auf tarifvertraglichen Entgeltregelungen oder auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, sind als Antwort auf das Auskunftsverlangen die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind, ausreichend.
(2) The duty to provide information on the criteria and procedures for determining pay extends to information on how the employee's own pay and the pay for the comparable activity are determined. Where the criteria and procedures for determining pay are based on statutory provisions, on pay arrangements laid down in collective agreements or on a binding determination under section 19(3) of the Homeworking Act, it is sufficient, by way of answer to the request for information, to name those arrangements and to state where they may be inspected.
(2) Die Auskunftsverpflichtung zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erstreckt sich auf die Information über die Festlegung des eigenen Entgelts sowie des Entgelts für die Vergleichstätigkeit. Soweit die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf gesetzlichen Regelungen, auf tarifvertraglichen Entgeltregelungen oder auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, sind als Antwort auf das Auskunftsverlangen die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind, ausreichend.
§ 11 Absatz 3 — Absatz 3 § 11 Absatz 3 — Subsection 3 § 11 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben:
- 1. in den Fällen des § 14 sowie in den Fällen einer gesetzlichen Entgeltregelung ist das Vergleichsentgelt der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die in die gleiche Entgelt- oder Besoldungsgruppe eingruppiert sind wie der oder die auskunftverlangende Beschäftigte;
- 2. in den Fällen des § 15 ist das Vergleichsentgelt aller Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die die erfragte Vergleichstätigkeit oder die nach § 15 Absatz 4 ermittelte Vergleichstätigkeit ausüben.
(3) The duty to provide information in relation to the comparable pay extends to stating the pay for the comparable activity (comparable pay). The comparable pay is to be stated as the statistical median, extrapolated to full-time equivalents, of the average monthly gross pay and of the pay components named, in each case related to one calendar year, in accordance with the following requirements:
- 1. in the cases covered by section 14 and in the cases of a statutory pay arrangement, the comparable pay of the employees of the other sex who are classified in the same pay or salary group as the employee requesting the information is to be stated;
- 2. in the cases covered by section 15, the comparable pay of all employees of the other sex who perform the comparable activity requested or the comparable activity determined under section 15(4) is to be stated.
(3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Vergleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Entgelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneter statistischer Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der benannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben:
- 1. in den Fällen des § 14 sowie in den Fällen einer gesetzlichen Entgeltregelung ist das Vergleichsentgelt der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die in die gleiche Entgelt- oder Besoldungsgruppe eingruppiert sind wie der oder die auskunftverlangende Beschäftigte;
- 2. in den Fällen des § 15 ist das Vergleichsentgelt aller Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts anzugeben, die die erfragte Vergleichstätigkeit oder die nach § 15 Absatz 4 ermittelte Vergleichstätigkeit ausüben.
§ 11 Absatz 4 — Absatz 4 § 11 Absatz 4 — Subsection 4 § 11 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Subsection 2 sentence 2 and subsection 3 number 1 apply mutatis mutandis to collectively agreed pay arrangements of the churches or of religious societies under public law.
(4) Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
§ 12 — Reichweite § 12 — Reach § 12 — Reichweite
§ 12 Absatz 1 — Absatz 1 § 12 Absatz 1 — Subsection 1 § 12 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
(1) The right under section 10 exists for employees within the meaning of section 5(2) in establishments with, as a rule, more than 200 employees employed by the same employer.
(1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
§ 12 Absatz 2 — Absatz 2 § 12 Absatz 2 — Subsection 2 § 12 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
- 1. nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
- 2. keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber und
- 3. keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5 Absatz 2 untereinander.
(2) The duty to provide information under section 10 covers
- 1. only pay arrangements which are applied in the same establishment and by the same employer,
- 2. no pay arrangements differing between regions at the same employer, and
- 3. no comparison between the groups of employees listed in section 5(2).
(2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
- 1. nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
- 2. keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber und
- 3. keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5 Absatz 2 untereinander.
§ 12 Absatz 3 — Absatz 3 § 12 Absatz 3 — Subsection 3 § 12 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftverlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Insbesondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür notwendigen Daten erlangen.
(3) When answering a request for information, the protection of the personal data of the employee requesting the information and of the employees affected by the request must be preserved. In particular, the comparable pay is not to be stated where the comparable activity is performed by fewer than six employees of the other sex. It must be ensured that only the persons entrusted with answering the request obtain knowledge of the data necessary for that purpose.
(3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunftverlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunftsverlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Insbesondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beantwortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür notwendigen Daten erlangen.
§ 13 — Aufgaben und Rechte des Betriebsrates § 13 — Tasks and rights of the works council § 13 — Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
§ 13 Absatz 1 — Absatz 1 § 13 Absatz 1 — Subsection 1 § 13 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfahren bleiben unberührt.
(1) Within the scope of its task under section 80(1) number 2a of the Works Constitution Act, the works council shall promote the enforcement of equal pay between women and men in the establishment. In doing so the works council performs in particular the tasks under section 14(1) and section 15(2). Procedures under works constitution law, collective agreement law or company-level arrangements remain unaffected.
(1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfahren bleiben unberührt.
§ 13 Absatz 2 — Absatz 2 § 13 Absatz 2 — Subsection 2 § 13 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln.
(2) The works committee under section 27 of the Works Constitution Act or a committee appointed under section 28(1) sentence 3 of the Works Constitution Act has the right, for the performance of its tasks under subsection 1, to inspect and evaluate the lists of gross wages and salaries within the meaning of section 80(2) sentence 2 of the Works Constitution Act. It may bundle several requests for information and deal with them together.
(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln.
§ 13 Absatz 3 — Absatz 3 § 13 Absatz 3 — Subsection 3 § 13 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) The employer shall grant the works committee access to the lists of the gross wages and salaries of the employees and shall break those lists down. The pay lists must contain, broken down by sex, all pay components including supplements above the collectively agreed level and payments which are individually negotiated and paid. The pay lists must be prepared in such a way that the works committee is able, within the scope of its right of access, to provide the information properly.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.
§ 13 Absatz 4 — Absatz 4 § 13 Absatz 4 — Subsection 4 § 13 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber.
(4) Executive staff address their request for information under section 10 to the employer, by way of derogation from sections 14 and 15.
(4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber.
§ 13 Absatz 5 — Absatz 5 § 13 Absatz 5 — Subsection 5 § 13 Absatz 5 — Absatz 5
(5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder in Textform gegenüber dem Betriebsrat für dessen Beantwortung des Auskunftsverlangens, ob eine § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung der tariflichen Regelungen zum Entgelt erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt gegenüber den Beschäftigten schriftlich oder in Textform die Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(5) The employer shall declare in writing or in text form to the works council, for the purposes of the works council's answer to the request for information, whether the collectively agreed pay arrangements are applied in accordance with section 5(5). The works council shall confirm to the employees in writing or in text form that this declaration has been made. Sentences 1 and 2 apply mutatis mutandis in the cases covered by section 14(3) sentence 3.
(5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder in Textform gegenüber dem Betriebsrat für dessen Beantwortung des Auskunftsverlangens, ob eine § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung der tariflichen Regelungen zum Entgelt erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt gegenüber den Beschäftigten schriftlich oder in Textform die Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
§ 13 Absatz 6 — Absatz 6 § 13 Absatz 6 — Subsection 6 § 13 Absatz 6 — Absatz 6
(6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(6) Statutory participation rights of the works council and those governed by other collective arrangements remain unaffected by this Act.
(6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich geregelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 14 — Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern § 14 — Procedure at employers bound by or applying a collective agreement § 14 — Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern
§ 14 Absatz 1 — Absatz 1 § 14 Absatz 1 — Subsection 1 § 14 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.
(1) Employees of employers bound by or applying a collective agreement address their request for information under section 10 to the works council. The requirements are governed by section 13. The works council shall inform the employer comprehensively, in anonymised form, of the requests for information received. By way of derogation from sentence 1, the works council may require the employer to assume the duty to provide the information.
(1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter Form umfassend zu informieren. Abweichend von Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt.
§ 14 Absatz 2 — Absatz 2 § 14 Absatz 2 — Subsection 2 § 14 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(2) By way of derogation from subsection 1 sentence 1, the employer may assume the performance of the duty to provide information generally or in particular cases, provided the employer has explained this to the works council beforehand. The assumption may in each case be made for no longer than the term of office of the works council currently in office. Where the employer assumes the performance of the duty to provide information, the employer shall inform the works council comprehensively and in good time of the requests for information received and of the employer's answer. The employees shall in each case be informed who provides the information.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
§ 14 Absatz 3 — Absatz 3 § 14 Absatz 3 — Subsection 3 § 14 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
(3) Where there is no works council, the employees address themselves to the employer. The employer shall inform the representatives of the competent parties to collective agreements under section 6(1) sentence 2 of the employer's answer to the requests for information received. The employer and the representatives of the competent parties to collective agreements may agree that the representatives of the competent parties to collective agreements assume the answering of requests for information. In that case the employer shall inform them comprehensively and in good time of the requests for information received. The employees shall in each case be informed who provides the information.
(3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber informiert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Auskunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
§ 14 Absatz 4 — Absatz 4 § 14 Absatz 4 — Subsection 4 § 14 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.
(4) Where the representatives of the competent parties to collective agreements answer the request for information under subsection 3 sentence 3, the employer shall, upon request, make available to them the information necessary for the performance of their tasks. They are subject to a duty of confidentiality within the scope of their tasks.
(4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3 das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeitgeber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen. Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Verschwiegenheitspflicht.
§ 15 — Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern § 15 — Procedure at employers neither bound by nor applying a collective agreement § 15 — Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern
§ 15 Absatz 1 — Absatz 1 § 15 Absatz 1 — Subsection 1 § 15 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber.
(1) Employees of employers neither bound by nor applying a collective agreement address their request for information under section 10 to the employer.
(1) Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber.
§ 15 Absatz 2 — Absatz 2 § 15 Absatz 2 — Subsection 2 § 15 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Where a works council exists, section 14(1) and (2) apply mutatis mutandis.
(2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 15 Absatz 3 — Absatz 3 § 15 Absatz 3 — Subsection 3 § 15 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, die nach § 10 verlangten Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Droht Fristversäumnis, hat der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die auskunftverlangende Beschäftigte oder den auskunftverlangenden Beschäftigten darüber zu informieren und die Antwort ohne weiteres Verzögern zu erteilen.
(3) The employer or the works council is obliged to provide the information requested under section 10 in text form within three months of receipt of the request for information. Where the deadline is at risk of being missed, the employer or the works council shall inform the employee requesting the information accordingly and provide the answer without further delay.
(3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, die nach § 10 verlangten Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Droht Fristversäumnis, hat der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die auskunftverlangende Beschäftigte oder den auskunftverlangenden Beschäftigten darüber zu informieren und die Antwort ohne weiteres Verzögern zu erteilen.
§ 15 Absatz 4 — Absatz 4 § 15 Absatz 4 — Subsection 4 § 15 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat gibt an, inwiefern die benannte Vergleichstätigkeit überwiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Hält der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb angewendeten Maßstäben für nicht gleich oder nicht gleichwertig, hat er dies anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind die in § 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat hat in diesem Fall seine Auskunft auf eine seines Erachtens nach gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen. Soweit der Betriebsrat für die Beantwortung des Auskunftsverlangens zuständig ist, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen.
(4) The employer or the works council shall state to what extent the comparable activity named is predominantly performed by employees of the other sex. Where the employer or the works council considers the comparable activity requested not to be equal or not to be equivalent by the standards applied in the establishment, it must give comprehensible reasons for this by reference to those standards. In doing so the criteria set out in section 4 must be taken into account. In that case the employer or the works council must relate its information to an activity which it considers to be equal or equivalent. Where the works council is responsible for answering the request for information, the employer shall, upon request, make available to the works council the information necessary for the performance of its tasks.
(4) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat gibt an, inwiefern die benannte Vergleichstätigkeit überwiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Hält der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb angewendeten Maßstäben für nicht gleich oder nicht gleichwertig, hat er dies anhand dieser Maßstäbe nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind die in § 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat hat in diesem Fall seine Auskunft auf eine seines Erachtens nach gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu beziehen. Soweit der Betriebsrat für die Beantwortung des Auskunftsverlangens zuständig ist, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 15 Absatz 5 — Absatz 5 § 15 Absatz 5 — Subsection 5 § 15 Absatz 5 — Absatz 5
(5) Unterlässt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte.
(5) Where the employer fails to perform its duty to provide information, the employer bears the burden of proof in the event of a dispute that there is no infringement of the equal pay requirement within the meaning of this Act. This also applies where the works council was unable to provide the information for reasons for which the employer is responsible.
(5) Unterlässt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte.
§ 16 — Öffentlicher Dienst § 16 — Public service § 16 — Öffentlicher Dienst
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.
The right under section 10 also exists for employees in the public service within the meaning of section 5(2) numbers 1 to 5 in administrative units with, as a rule, more than 200 employees. Sections 11 to 14 apply mutatis mutandis.
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 3 — Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit Abschnitt 3 — Company procedures for reviewing and establishing equal pay Abschnitt 3 — Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
§ 17 — Betriebliche Prüfverfahren § 17 — Company review procedures § 17 — Betriebliche Prüfverfahren
§ 17 Absatz 1 — Absatz 1 § 17 Absatz 1 — Subsection 1 § 17 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes zu überprüfen. Nimmt in einem Konzern das herrschende Unternehmen auf die Entgeltbedingungen mindestens eines Konzernunternehmens entscheidenden Einfluss, kann das herrschende Unternehmen das betriebliche Prüfverfahren nach Satz 1 für alle Konzernunternehmen durchführen.
(1) Private employers with, as a rule, more than 500 employees are called upon to review their pay arrangements and the various pay components paid, as well as the application of those arrangements and components, regularly for compliance with the equal pay requirement within the meaning of this Act, by means of company review procedures. Where, within a group, the controlling undertaking exercises decisive influence on the pay conditions of at least one group undertaking, the controlling undertaking may carry out the company review procedure under sentence 1 for all group undertakings.
(1) Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes zu überprüfen. Nimmt in einem Konzern das herrschende Unternehmen auf die Entgeltbedingungen mindestens eines Konzernunternehmens entscheidenden Einfluss, kann das herrschende Unternehmen das betriebliche Prüfverfahren nach Satz 1 für alle Konzernunternehmen durchführen.
§ 17 Absatz 2 — Absatz 2 § 17 Absatz 2 — Subsection 2 § 17 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Wird ein betriebliches Prüfverfahren durchgeführt, hat dies in eigener Verantwortung der Arbeitgeber mithilfe der Verfahren nach § 18 und unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen zu erfolgen.
(2) Where a company review procedure is carried out, this must be done under the employers' own responsibility by means of the procedures set out in section 18 and with the involvement of the workplace employee representative bodies.
(2) Wird ein betriebliches Prüfverfahren durchgeführt, hat dies in eigener Verantwortung der Arbeitgeber mithilfe der Verfahren nach § 18 und unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen zu erfolgen.
§ 18 — Durchführung betrieblicher Prüfverfahren § 18 — Conduct of company review procedures § 18 — Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 18 Absatz 1 — Absatz 1 § 18 Absatz 1 — Subsection 1 § 18 Absatz 1 — Absatz 1
(1) In das betriebliche Prüfverfahren sind die Tätigkeiten einzubeziehen, die demselben Entgeltsystem unterliegen, unabhängig davon, welche individualrechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rechtsgrundlagen zusammenwirken.
(1) The company review procedure must cover the activities which are subject to the same pay system, irrespective of which individual, collectively agreed and company-level legal bases interact.
(1) In das betriebliche Prüfverfahren sind die Tätigkeiten einzubeziehen, die demselben Entgeltsystem unterliegen, unabhängig davon, welche individualrechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rechtsgrundlagen zusammenwirken.
§ 18 Absatz 2 — Absatz 2 § 18 Absatz 2 — Subsection 2 § 18 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Betriebliche Prüfverfahren haben aus Bestandsaufnahme, Analyse und Ergebnisbericht zu bestehen. Der Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung betrieblicher Mitwirkungsrechte frei in der Wahl von Analysemethoden und Arbeitsbewertungsverfahren. Es sind valide statistische Methoden zu verwenden. Die Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten zu wahren.
(2) Company review procedures must consist of a stocktake, an analysis and a report on the results. The employer is free, subject to company-level participation rights, in its choice of analysis methods and job evaluation procedures. Valid statistical methods must be used. The data must be broken down by sex. In doing so the protection of personal data must be preserved.
(2) Betriebliche Prüfverfahren haben aus Bestandsaufnahme, Analyse und Ergebnisbericht zu bestehen. Der Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung betrieblicher Mitwirkungsrechte frei in der Wahl von Analysemethoden und Arbeitsbewertungsverfahren. Es sind valide statistische Methoden zu verwenden. Die Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten zu wahren.
§ 18 Absatz 3 — Absatz 3 § 18 Absatz 3 — Subsection 3 § 18 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Bestandsaufnahme und Analyse haben die aktuellen Entgeltregelungen, Entgeltbestandteile und Arbeitsbewertungsverfahren zu erfassen und diese und deren Anwendung im Hinblick auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes auszuwerten. Dabei ist § 4 zu beachten. § 12 Absatz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Bei gesetzlichen, bei tarifvertraglichen Entgeltregelungen und bei Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, besteht keine Verpflichtung zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten. Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(3) The stocktake and the analysis must record the current pay arrangements, pay components and job evaluation procedures and must evaluate these and their application with regard to compliance with the equal pay requirement within the meaning of this Act. In doing so section 4 must be observed. Section 12(1) and (2) apply mutatis mutandis. In the case of statutory pay arrangements, of pay arrangements laid down in collective agreements and of pay arrangements based on a binding determination under section 19(3) of the Homeworking Act, there is no obligation to review the equivalence of activities. Sentence 4 applies mutatis mutandis to collectively agreed pay arrangements of the churches or of religious societies under public law.
(3) Bestandsaufnahme und Analyse haben die aktuellen Entgeltregelungen, Entgeltbestandteile und Arbeitsbewertungsverfahren zu erfassen und diese und deren Anwendung im Hinblick auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes auszuwerten. Dabei ist § 4 zu beachten. § 12 Absatz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Bei gesetzlichen, bei tarifvertraglichen Entgeltregelungen und bei Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, besteht keine Verpflichtung zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten. Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Absatz 4 — Absatz 4 § 18 Absatz 4 — Subsection 4 § 18 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Die Ergebnisse von Bestandsaufnahme und Analyse werden zusammengefasst und können betriebsintern veröffentlicht werden.
(4) The results of the stocktake and the analysis are summarised and may be published within the company.
(4) Die Ergebnisse von Bestandsaufnahme und Analyse werden zusammengefasst und können betriebsintern veröffentlicht werden.
§ 19 — Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen § 19 — Elimination of pay discrimination § 19 — Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.
Where a company review procedure reveals discrimination on grounds of sex in relation to pay, the employer shall take the appropriate measures to eliminate that discrimination.
Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.
§ 20 — Mitwirkung und Information § 20 — Participation and information § 20 — Mitwirkung und Information
§ 20 Absatz 1 — Absatz 1 § 20 Absatz 1 — Subsection 1 § 20 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(1) The employer shall inform the works council in good time of the planning of the company review procedure, submitting the necessary documents.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
§ 20 Absatz 2 — Absatz 2 § 20 Absatz 2 — Subsection 2 § 20 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
(2) The employees must be informed of the results of the company review procedure. Section 43(2) and section 53(2) of the Works Constitution Act must be observed.
(2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.
Abschnitt 4 — Berichtspflichten für Arbeitgeber Abschnitt 4 — Reporting duties for employers Abschnitt 4 — Berichtspflichten für Arbeitgeber
§ 21 — Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit § 21 — Report on equality and equal pay § 21 — Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
§ 21 Absatz 1 — Absatz 1 § 21 Absatz 1 — Subsection 1 § 21 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen:
- 1. ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- 2. ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.
(1) Employers with, as a rule, more than 500 employees which are obliged to draw up a management report under sections 264 and 289 of the Commercial Code shall draw up a report on equality and equal pay setting out the following:
- 1. their measures to promote equality between women and men and the effects of those measures, and
- 2. their measures to establish equal pay for women and men.
Employers which do not carry out measures within the meaning of sentence 1 number 1 or 2 must give reasons for this in their report.
(1) Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen:
- 1. ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- 2. ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.
§ 21 Absatz 2 — Absatz 2 § 21 Absatz 2 — Subsection 2 § 21 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben
- 1. zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
- 2. zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
(2) The report shall in addition contain information broken down by sex
- 1. on the average total number of employees, and
- 2. on the average number of full-time and part-time employees.
(2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben
- 1. zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
- 2. zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
§ 22 — Berichtszeitraum und Veröffentlichung § 22 — Reporting period and publication § 22 — Berichtszeitraum und Veröffentlichung
§ 22 Absatz 1 — Absatz 1 § 22 Absatz 1 — Subsection 1 § 22 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre.
(1) Employers within the meaning of section 21(1) which are bound by a collective agreement under section 5(4) or which apply a collective agreement under section 5(5) and which have declared in accordance with section 13(5) that they apply collectively agreed pay arrangements under section 5(5) shall draw up the report every five years. The reporting period covers the past five years.
(1) Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre.
§ 22 Absatz 2 — Absatz 2 § 22 Absatz 2 — Subsection 2 § 22 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre.
(2) All other employers within the meaning of section 21(1) shall draw up the report every three years. The reporting period covers the past three years.
(2) Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre.
§ 22 Absatz 3 — Absatz 3 § 22 Absatz 3 — Subsection 3 § 22 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.
(3) The information under section 21(2) relates only to the last calendar year in the reporting period. From the second report onwards, the changes compared with the last report must be stated for that information.
(3) Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.
§ 22 Absatz 4 — Absatz 4 § 22 Absatz 4 — Subsection 4 § 22 Absatz 4 — Absatz 4
(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen.
(4) The report under section 21 must be attached as an annex to the next management report under section 289 of the Commercial Code following the respective reporting period and disclosed in the Company Register.
(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen.
Abschnitt 5 — Evaluation, Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, Übergangsbestimmungen Abschnitt 5 — Evaluation, task of the equal opportunities officers, transitional provisions Abschnitt 5 — Evaluation, Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, Übergangsbestimmungen
§ 23 — Evaluation und Berichterstattung § 23 — Evaluation and reporting § 23 — Evaluation und Berichterstattung
§ 23 Absatz 1 — Absatz 1 § 23 Absatz 1 — Subsection 1 § 23 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Die Bundesregierung evaluiert nach Inkrafttreten dieses Gesetzes laufend die Wirksamkeit dieses Gesetzes und informiert alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten, über die Ergebnisse. Die Evaluation hat die Umsetzung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in allen Betriebs- und Unternehmensformen und -größen darzustellen, die unter den Anwendungsbereich des Abschnittes 2 dieses Gesetzes unterfallen.
(1) The Federal Government shall continuously evaluate the effectiveness of this Act after its entry into force and shall report on the results every four years, for the first time two years after entry into force. The evaluation must set out the implementation of the requirement of equal pay for women and men for equal or equivalent work in all forms and sizes of establishment and undertaking falling within the scope of Section 2 of this Act.
(1) Die Bundesregierung evaluiert nach Inkrafttreten dieses Gesetzes laufend die Wirksamkeit dieses Gesetzes und informiert alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten, über die Ergebnisse. Die Evaluation hat die Umsetzung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in allen Betriebs- und Unternehmensformen und -größen darzustellen, die unter den Anwendungsbereich des Abschnittes 2 dieses Gesetzes unterfallen.
§ 23 Absatz 2 — Absatz 2 § 23 Absatz 2 — Subsection 2 § 23 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Über die Entwicklung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Beschäftigten berichtet die Bundesregierung alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) The Federal Government shall report every four years, for the first time two years after the entry into force of this Act, on the development of the requirement of equal pay for women and men for equal or equivalent work in establishments with, as a rule, fewer than 200 employees.
(2) Über die Entwicklung des Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Beschäftigten berichtet die Bundesregierung alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 23 Absatz 3 — Absatz 3 § 23 Absatz 3 — Subsection 3 § 23 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Die Bundesregierung hat in die Evaluation nach Absatz 1 und in die Berichterstattung nach Absatz 2 die Stellungnahme der Sozialpartner miteinzubeziehen.
(3) The Federal Government shall include the opinion of the social partners in the evaluation under subsection 1 and in the reporting under subsection 2.
(3) Die Bundesregierung hat in die Evaluation nach Absatz 1 und in die Berichterstattung nach Absatz 2 die Stellungnahme der Sozialpartner miteinzubeziehen.
§ 24 — Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten § 24 — Task of the equal opportunities officers § 24 — Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragten in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und den Gerichten des Bundes sowie die Beauftragten, die in Unternehmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständig sind, haben die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in Bezug auf die Durchsetzung des Gebots des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Frauen und Männer zu fördern.
The equal opportunities officers in the federal administration and in the undertakings and courts of the Federation, as well as the officers responsible for equality between women and men in undertakings, have the task of promoting the enforcement of this Act with regard to the requirement of equal pay for women and men for equal or equivalent work.
Die Gleichstellungsbeauftragten in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und den Gerichten des Bundes sowie die Beauftragten, die in Unternehmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständig sind, haben die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in Bezug auf die Durchsetzung des Gebots des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Frauen und Männer zu fördern.
§ 25 — Übergangsbestimmungen § 25 — Transitional provisions § 25 — Übergangsbestimmungen
§ 25 Absatz 1 — Absatz 1 § 25 Absatz 1 — Subsection 1 § 25 Absatz 1 — Absatz 1
(1) Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(1) The right to information under section 10 may be asserted for the first time six calendar months after 6 July 2017. Where the right to information under sentence 1 is then asserted for the first time within three calendar years, employees may, by way of derogation from section 10(2) sentence 2, request information again only after three calendar years have elapsed. Sentence 2 does not apply where the employees show that the circumstances have changed materially.
(1) Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. Soweit der Auskunftsanspruch nach Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
§ 25 Absatz 2 — Absatz 2 § 25 Absatz 2 — Subsection 2 § 25 Absatz 2 — Absatz 2
(2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.
(2) The report under section 21 must be drawn up for the first time in 2018.
(2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen.
§ 25 Absatz 3 — Absatz 3 § 25 Absatz 3 — Subsection 3 § 25 Absatz 3 — Absatz 3
(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.
(3) By way of derogation from section 22(1) sentence 2 and (2) sentence 2, the reporting period for the first report covers only the last completed calendar year preceding the year 2017.
(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht.
§ 25 Absatz 4 — Absatz 4 § 25 Absatz 4 — Subsection 4 § 25 Absatz 4 — Absatz 4
(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.
(4) Section 22(4) in the version applicable from 1 August 2022 applies for the first time to reports on equality and equal pay which are to be attached to management reports drawn up for the financial year beginning after 31 December 2021.
(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.
| Label | Effective | ||
|---|---|---|---|
| Employers within the scope of the Act | 2017-07-06 — | ||
Conditions:
|
|||
| Establishments and administrative units with, as a rule, more than 200 employees | 2018-01-06 — | ||
Conditions:
|
|||
| Establishments with, as a rule, more than 200 employees and an existing works council | 2018-01-06 — | ||
Conditions:
|
|||
| Private employers with, as a rule, more than 500 employees | 2017-07-06 — | ||
Conditions:
|
|||
| Employers obliged to draw up a management report with, as a rule, more than 500 employees | 2018-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| Reporting employers bound by a collective agreement or applying one with a declaration | 2018-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
| All other reporting employers (neither bound by a collective agreement nor applying one with a declaration) | 2018-01-01 — | ||
Conditions:
|
|||
Questions this regulation asks
Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.
| Name | Key | Data type | Conditions | Generalisability | |
|---|---|---|---|---|---|
| Type of employer (private or public service) | arbeitgebertyp_entgtranspg |
string | 1 | Likely general Die Unterscheidung zwischen privatem Arbeitgeber und öffentlichem Dienst entscheidet in vielen arbeits- und vergaberechtlichen Vorschriften über die Anwendbarkeit; ein allgemeines Merkmal wäre breit wiederverwendbar. | |
| Employees in the establishment or administrative unit | beschaeftigte_im_betrieb |
integer (Beschäftigte) | 2 | Likely general Die Betriebsgröße ist die Schwelle in zahlreichen deutschen Arbeitsgesetzen (Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz); ein allgemeines Merkmal neben der Unternehmensgröße würde vielfach gebraucht. | |
| Works council in place | betriebsrat_vorhanden |
boolean | 1 | Likely general Ob ein Betriebsrat besteht, entscheidet in vielen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts über Verfahren und Zuständigkeiten. | |
| Obliged to draw up a management report under the Commercial Code | lageberichtspflicht_hgb |
boolean | 3 | Likely general Die Lageberichtspflicht nach dem Handelsgesetzbuch ist die Anknüpfung zahlreicher Berichtspflichten; ein allgemeines Merkmal würde in vielen Katalogeinträgen genutzt. | |
| Bound by a collective pay agreement, or applying one with a declaration under section 13(5) | tarifgebunden_oder_tarifanwendend_mit_erklaerung |
boolean | 2 | Regulation-specific Das Merkmal verbindet die Tarifbindung mit der Erklärung nach § 13 Absatz 5, einem Verfahrensschritt allein dieses Gesetzes; ein anderes Gesetz stellt diese Frage nicht. |
| Title | Kind | Rule set | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Comply with equal pay and design the pay system free of discrimination | Governance | - | ||||||||||||||||||||
|
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| Protect employees against pay discrimination and refrain from retaliation | Governance | - | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Answer individual requests for information on comparable pay | Stakeholder Engagement | Establishments and administrative units with, as a rule, more than 200 employees | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Involve the works council in providing information and break down the pay lists | Stakeholder Engagement | Establishments with, as a rule, more than 200 employees and an existing works council | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Review the pay arrangements regularly in a company review procedure | Due Diligence | Private employers with, as a rule, more than 500 employees | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Eliminate pay discrimination identified in the review procedure | Governance | Private employers with, as a rule, more than 500 employees | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Inform about the company review procedure and inform the employees of the results | Stakeholder Engagement | Private employers with, as a rule, more than 500 employees | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Draw up the report on equality and equal pay every five years | Reporting | Reporting employers bound by a collective agreement or applying one with a declaration | ||||||||||||||||||||
|
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| Draw up the report on equality and equal pay every three years | Reporting | All other reporting employers (neither bound by a collective agreement nor applying one with a declaration) | ||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
| Attach the report to the management report and disclose it in the Company Register | Reporting | Employers obliged to draw up a management report with, as a rule, more than 500 employees | ||||||||||||||||||||
Revisions
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| Title | Due date | ||
|---|---|---|---|
| Stocktake of the pay arrangements and job evaluation procedures | - | ||
|
|||
| Analysis using valid statistical methods, broken down by sex | - | ||
|
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| Draw up and summarise the report on the results | - | ||
|
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| Break down and prepare the pay lists by sex | - | ||
|
|||
| Determine the comparable pay as an extrapolated median | - | ||
|
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| Description | Kind | Rule set | ||
|---|---|---|---|---|
| Where the employer fails to perform its duty to provide information, it bears the burden of proof in a dispute that there is no infringement of the equal pay requirement. This also applies where the works council was unable to provide the information for reasons for which the employer is responsible. The consequence is not imposed by an authority but arises in labour court proceedings; it reverses the burden of proof and thereby considerably facilitates claims for back pay. | Private Action | Establishments and administrative units with, as a rule, more than 200 employees | ||
|
||||
| Provisions in agreements which infringe the prohibition of discrimination or the equal pay requirement are invalid. The person discriminated against may claim the higher pay of the comparison group; the claim is enforced before the labour courts. The Act provides for no fine, no administrative penalty payment and no sanction by an authority. | Private Action | - | ||
|
||||
| Date | Type | Description | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2017-07-06 | Entry into Force | The Act entered into force on 6 July 2017. It was adopted as Article 1 of the Act to Promote Transparency of Pay Structures between Women and Men of 30 June 2017 (Federal Law Gazette I p. 2152) and entered into force under Article 3 of that Act on the day after promulgation. The text of the Act itself names that date in its transitional provision. | ||||||||||||||
|
||||||||||||||||
| 2018-01-01 | Application Start | The report on equality and equal pay had to be drawn up for the first time in 2018. The reporting period of the first report covered only the last completed calendar year before 2017. | ||||||||||||||
|
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| 2018-01-06 | Application Start | The individual right to information under section 10 could be asserted for the first time six calendar months after 6 July 2017, that is from 6 January 2018. | ||||||||||||||
|
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| 2020-12-31 | Other | End of the transitional rule on repeating a request for information: an employee who asserted the right for the first time within three calendar years of the earliest possible date could, by way of derogation from the two-year period, request information again only after three calendar years. The date is the end of the third calendar year after 6 January 2018 and is not stated expressly in the Act. | ||||||||||||||
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| 2022-01-01 | Application Start | The amended disclosure provision applies for the first time to reports to be attached to management reports for a financial year beginning after 31 December 2021. The earliest financial year concerned begins on 1 January 2022. | ||||||||||||||
Revisions
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| 2022-08-01 | Entry into Force | The version of section 22(4) amended by Article 25 of the Act implementing the Digitalisation Directive of 5 July 2021 has applied since 1 August 2022. Since then the report is disclosed in the Company Register and no longer published in the Federal Gazette. | ||||||||||||||
Revisions
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| Type | Regulation | ||
|---|---|---|---|
| Implements | Gleichbehandlungsrichtlinie für Männer und Frauen | ||
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| Related | EU-Entgelttransparenzrichtlinie | ||
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| Cites | Handelsgesetzbuch | ||
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| Cites | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | ||
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| Cites | Betriebsverfassungsgesetz | ||
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| Cites | Tarifvertragsgesetz | ||
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| Cites | Heimarbeitsgesetz | ||
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