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EnEfG In force Unlisted

Overview

Jurisdiction
Germany
Topic
Energy
Instrument type
Law
Reference number
Energieeffizienzgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309)
Source URL
https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/
Entered into force on
2023-11-18
Modified date
-
Listed at
Unlisted draft
Withdrawn at
-
Description
The Act sets German targets for final and primary energy consumption, obliges the Federation and the Länder to achieve annual final energy savings, and lays down company-level duties: an energy or environmental management system for companies consuming more than 7.5 GWh per year, implementation plans for economically viable savings measures for companies above 2.5 GWh, efficiency, waste heat and reporting requirements for data centres and operators of information technology, and duties to avoid, reuse and disclose waste heat. It applies in Germany from 18 November 2023 and has not been amended since. It anticipates parts of the recast Energy Efficiency Directive (EU) 2023/1791 and is stricter than that Directive on thresholds and deadlines, but it does not transpose it in full: public procurement, district heating and network operators are not covered here.

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Version Name Source URL Type Start date Publish date
v1 - https://www.gesetze-im-internet.de/enefg/BJNR1350B0023.html Legal act Current 2023-11-18 2023-11-17

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Norms

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — Section 1 — General provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht § 1 — Purpose of the Act, reporting duty § 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§ 1 Absatz 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht § 1 Absatz 1 — Purpose of the Act, reporting duty § 1 Absatz 1 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

§ 1 Absatz 2 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht § 1 Absatz 2 — Purpose of the Act, reporting duty § 1 Absatz 2 — Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung dieses Gesetzes berichten.

§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope § 2 — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt
1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,

  1. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,

  2. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,

  3. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,

  4. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und

  5. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Dieses Gesetz regelt
1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,

  1. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,

  2. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,

  3. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,

  4. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und

  5. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

Dieses Gesetz regelt
1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,

  1. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,

  2. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,

  3. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,

  4. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und Betreiber von Informationstechnik und

  5. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.

§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,

  1. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,

  2. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,

  3. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,

  4. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,

  5. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,

  6. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,

  7. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,

  8. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,

  9. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,

  10. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,

  11. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,

b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,

c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und

d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

  1. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,

  2. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,

  3. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,

  4. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,

  5. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,

  6. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,

  7. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,

  8. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,

  9. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,

  10. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

  11. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,

  12. Rechenzentrum:
    a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie

b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,

c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),

  1. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,

  2. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,

  3. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,

  4. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,

  5. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

  6. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,

  7. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,

  1. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,

  2. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,

  3. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,

  4. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,

  5. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,

  6. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,

  7. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,

  8. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,

  9. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,

  10. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,

  11. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,

b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,

c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und

d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

  1. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,

  2. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,

  3. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,

  4. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,

  5. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,

  6. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,

  7. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,

  8. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,

  9. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,

  10. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

  11. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,

  12. Rechenzentrum:
    a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie

b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,

c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),

  1. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,

  2. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,

  3. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,

  4. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,

  5. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

  6. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,

  7. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,

  1. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,

  2. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,

  3. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird,

  4. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,

  5. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,

  6. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,

  7. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,

  8. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,

  9. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,

  10. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,

  11. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
    a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,

b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,

c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und

d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,

  1. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,

  2. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz,

  3. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums, das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019,

  4. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,

  5. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,

  6. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist,

  7. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,

  8. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,

  9. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,

  10. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.

  11. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht,

  12. Rechenzentrum:
    a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie

b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,

c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten),

  1. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,

  2. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen,

  3. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand, vermieden oder reduziert werden kann,

  4. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder reduziert werden kann,

  5. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

  6. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005, Ausgabe September 2021, entspricht,

  7. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.

§ 4 — Energieeffizienzziele § 4 — Energy efficiency targets § 4 — Energieeffizienzziele
§ 4 Absatz 1 — Energieeffizienzziele § 4 Absatz 1 — Energy efficiency targets § 4 Absatz 1 — Energieeffizienzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,

  1. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,

  1. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,

  1. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.
§ 4 Absatz 2 — Energieeffizienzziele § 4 Absatz 2 — Energy efficiency targets § 4 Absatz 2 — Energieeffizienzziele

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1 wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.

§ 4 Absatz 3 — Energieeffizienzziele § 4 Absatz 3 — Energy efficiency targets § 4 Absatz 3 — Energieeffizienzziele

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.

§ 4 Absatz 4 — Energieeffizienzziele § 4 Absatz 4 — Energy efficiency targets § 4 Absatz 4 — Energieeffizienzziele

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.

Abschnitt 2 — Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen Abschnitt 2 — Section 2 — Annual final energy savings obligation of the Federation and the Länder and obligation of public bodies Abschnitt 2 — Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§ 5 — Einsparung von Endenergie § 5 — Final energy savings § 5 — Einsparung von Endenergie
§ 5 Absatz 1 — Einsparung von Endenergie § 5 Absatz 1 — Final energy savings § 5 Absatz 1 — Einsparung von Endenergie

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.

§ 5 Absatz 2 — Einsparung von Endenergie § 5 Absatz 2 — Final energy savings § 5 Absatz 2 — Einsparung von Endenergie

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.

§ 5 Absatz 3 — Einsparung von Endenergie § 5 Absatz 3 — Final energy savings § 5 Absatz 3 — Einsparung von Endenergie

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.

§ 5 Absatz 4 — Einsparung von Endenergie § 5 Absatz 4 — Final energy savings § 5 Absatz 4 — Einsparung von Endenergie

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1 bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen, sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum Ende des Jahres 2030 haben.

§ 5 Absatz 5 — Einsparung von Endenergie § 5 Absatz 5 — Final energy savings § 5 Absatz 5 — Einsparung von Endenergie

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind, bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in 1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.

§ 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§ 6 Absatz 1 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 1 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 1 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

§ 6 Absatz 2 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 2 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 2 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.

§ 6 Absatz 3 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 3 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 3 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1 zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.

§ 6 Absatz 4 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 4 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 4 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von
1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und

  1. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von
1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und

  1. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von
1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und

  1. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.
§ 6 Absatz 5 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 5 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 5 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen Einrichtungen ergriffen werden.

§ 6 Absatz 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 6 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 6 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen.

§ 6 Absatz 7 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 7 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 7 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:
1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,

  1. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und

  2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:
1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,

  1. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und

  2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:
1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,

  1. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und

  2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

§ 6 Absatz 8 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 8 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 8 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.

§ 6 Absatz 9 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 9 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 9 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes zu regeln.

§ 6 Absatz 10 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 10 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 10 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2 über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund und Länder berichten.

§ 6 Absatz 11 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen § 6 Absatz 11 — Savings obligation of public bodies; empowerments to issue ordinances § 6 Absatz 11 — Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen lassen.

§ 7 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz § 7 — Tasks of the Federal Office for Energy Efficiency § 7 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
§ 7 Absatz 1 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz § 7 Absatz 1 — Tasks of the Federal Office for Energy Efficiency § 7 Absatz 1 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.

§ 7 Absatz 2 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz § 7 Absatz 2 — Tasks of the Federal Office for Energy Efficiency § 7 Absatz 2 — Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie

b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;

  1. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;

  2. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;

  3. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;

  4. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und

  5. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie

b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;

  1. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;

  2. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;

  3. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;

  4. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und

  5. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt sowie

b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;

  1. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;

  2. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;

  3. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;

  4. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und

  5. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

Abschnitt 3 — Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen Abschnitt 3 — Section 3 — Energy or environmental management systems and implementation plans for companies Abschnitt 3 — Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§ 8 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen § 8 — Implementation of energy or environmental management systems § 8 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§ 8 Absatz 1 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen § 8 Absatz 1 — Implementation of energy or environmental management systems § 8 Absatz 1 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.

§ 8 Absatz 2 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen § 8 Absatz 2 — Implementation of energy or environmental management systems § 8 Absatz 2 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

§ 8 Absatz 3 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen § 8 Absatz 3 — Implementation of energy or environmental management systems § 8 Absatz 3 — Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:
1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  1. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  2. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:
1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  1. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  2. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:
1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  1. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,

  2. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.

§ 9 — Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen § 9 — Implementation plans for final energy savings measures § 9 — Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,

  1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und

  2. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,

  1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und

  2. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,

  1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und

  2. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

§ 10 — Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen § 10 — Sample checks on energy and environmental management systems and on the implementation plans for energy savings measures § 10 — Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

Abschnitt 4 — Energieeffizienz in Rechenzentren Abschnitt 4 — Section 4 — Energy efficiency in data centres Abschnitt 4 — Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 — Climate-neutral data centres § 11 — Klimaneutrale Rechenzentren
§ 11 Absatz 1 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 Absatz 1 — Climate-neutral data centres § 11 Absatz 1 — Klimaneutrale Rechenzentren

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und

  1. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und

  1. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und

  1. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
§ 11 Absatz 2 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 Absatz 2 — Climate-neutral data centres § 11 Absatz 2 — Klimaneutrale Rechenzentren

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und

  1. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und

  1. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und

  1. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.

§ 11 Absatz 3 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 Absatz 3 — Climate-neutral data centres § 11 Absatz 3 — Klimaneutrale Rechenzentren

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass
1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder

  1. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder

  2. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass
1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder

  1. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder

  2. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass
1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entspricht, oder

  1. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder

  2. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärmeübergabestation bereithält.

Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.

§ 11 Absatz 4 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 Absatz 4 — Climate-neutral data centres § 11 Absatz 4 — Klimaneutrale Rechenzentren

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.

§ 11 Absatz 5 — Klimaneutrale Rechenzentren § 11 Absatz 5 — Climate-neutral data centres § 11 Absatz 5 — Klimaneutrale Rechenzentren

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell
1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und

  1. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell
1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und

  1. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell
1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und

  1. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.
§ 12 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 12 Absatz 1 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 1 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 1 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

§ 12 Absatz 2 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 2 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 2 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind
1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und

  1. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind
1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und

  1. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind
1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und

  1. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.
§ 12 Absatz 3 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 3 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 3 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.

§ 12 Absatz 4 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 4 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 4 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.

§ 12 Absatz 5 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 5 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 5 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.

§ 12 Absatz 6 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren § 12 Absatz 6 — Energy and environmental management systems in data centres § 12 Absatz 6 — Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.

§ 13 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung § 13 — Information duty for operators of data centres and operators of information technology; empowerment to issue ordinances § 13 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
§ 13 Absatz 1 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung § 13 Absatz 1 — Information duty for operators of data centres and operators of information technology; empowerment to issue ordinances § 13 Absatz 1 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden.

§ 13 Absatz 2 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung § 13 Absatz 2 — Information duty for operators of data centres and operators of information technology; empowerment to issue ordinances § 13 Absatz 2 — Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.

§ 14 — Energieeffizienzregister für Rechenzentren § 14 — Energy efficiency register for data centres § 14 — Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

§ 15 — Information und Beratung im Kundenverhältnis § 15 — Information and advice in the customer relationship § 15 — Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Abschnitt 5 — Abwärme Abschnitt 5 — Section 5 — Waste heat Abschnitt 5 — Abwärme
§ 16 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 — Avoidance and use of waste heat § 16 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 16 Absatz 1 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 Absatz 1 — Avoidance and use of waste heat § 16 Absatz 1 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.

§ 16 Absatz 2 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 Absatz 2 — Avoidance and use of waste heat § 16 Absatz 2 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.

§ 16 Absatz 3 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 Absatz 3 — Avoidance and use of waste heat § 16 Absatz 3 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.

§ 16 Absatz 4 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme § 16 Absatz 4 — Avoidance and use of waste heat § 16 Absatz 4 — Vermeidung und Verwendung von Abwärme

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

§ 17 — Plattform für Abwärme § 17 — Waste heat platform § 17 — Plattform für Abwärme
§ 17 Absatz 1 — Plattform für Abwärme § 17 Absatz 1 — Waste heat platform § 17 Absatz 1 — Plattform für Abwärme

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:
1. Name des Unternehmens,

  1. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,

  2. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,

  3. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

  4. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

  5. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:
1. Name des Unternehmens,

  1. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,

  2. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,

  3. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

  4. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

  5. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:
1. Name des Unternehmens,

  1. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,

  2. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,

  3. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

  4. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

  5. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

§ 17 Absatz 2 — Plattform für Abwärme § 17 Absatz 2 — Waste heat platform § 17 Absatz 2 — Plattform für Abwärme

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

§ 17 Absatz 3 — Plattform für Abwärme § 17 Absatz 3 — Waste heat platform § 17 Absatz 3 — Plattform für Abwärme

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

§ 17 Absatz 4 — Plattform für Abwärme § 17 Absatz 4 — Waste heat platform § 17 Absatz 4 — Plattform für Abwärme

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.

Abschnitt 6 — Klimaneutrale Unternehmen Abschnitt 6 — Section 6 — Climate-neutral companies Abschnitt 6 — Klimaneutrale Unternehmen
§ 18 — Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung § 18 — Climate-neutral companies; empowerment to issue ordinances § 18 — Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten
1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,

  1. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  2. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  3. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,

  4. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten
1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,

  1. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  2. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  3. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,

  4. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten
1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,

  1. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  2. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,

  3. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,

  4. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen.

Abschnitt 7 — Schlussvorschriften Abschnitt 7 — Section 7 — Final provisions Abschnitt 7 — Schlussvorschriften
§ 19 — Bußgeldvorschriften § 19 — Administrative fine provisions § 19 — Bußgeldvorschriften
§ 19 Absatz 1 — Bußgeldvorschriften § 19 Absatz 1 — Administrative fine provisions § 19 Absatz 1 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

  1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

  2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,

  7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

  8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

  1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

  2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,

  7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

  8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

  1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

  2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,

  7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

  8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

§ 19 Absatz 2 — Bußgeldvorschriften § 19 Absatz 2 — Administrative fine provisions § 19 Absatz 2 — Bußgeldvorschriften

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 19 Absatz 3 — Bußgeldvorschriften § 19 Absatz 3 — Administrative fine provisions § 19 Absatz 3 — Bußgeldvorschriften

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

§ 20 — Übergangsvorschrift § 20 — Transitional provision § 20 — Übergangsvorschrift
§ 20 Absatz 1 — Übergangsvorschrift § 20 Absatz 1 — Transitional provision § 20 Absatz 1 — Übergangsvorschrift

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.

§ 20 Absatz 2 — Übergangsvorschrift § 20 Absatz 2 — Transitional provision § 20 Absatz 2 — Übergangsvorschrift

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals
1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und

  1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals
1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und

  1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals
1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und

  1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.
§ 20 Absatz 3 — Übergangsvorschrift § 20 Absatz 3 — Transitional provision § 20 Absatz 3 — Übergangsvorschrift

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden.

§ 20 Absatz 4 — Übergangsvorschrift § 20 Absatz 4 — Transitional provision § 20 Absatz 4 — Übergangsvorschrift

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

§ 21 — Ausschluss § 21 — Exclusion § 21 — Ausschluss
§ 21 Absatz 1 — Ausschluss § 21 Absatz 1 — Exclusion § 21 Absatz 1 — Ausschluss

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

  1. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,

  2. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

  1. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,

  2. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

  1. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,

  2. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.

§ 21 Absatz 2 — Ausschluss § 21 Absatz 2 — Exclusion § 21 Absatz 2 — Ausschluss

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Annexes

Annex 1 (to Section 5(2), sentences 2 and 3) — Allocation of the final energy savings among the Länder Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030: LandAnteil der Endenergieeinsparungen
(in Prozent)Kumulierte Endenergieeinsparungen
(in TWh)Baden-Württemberg11,530,346Bayern15,780,473Berlin2,610,078Brandenburg3,500,105Bremen1,250,038Hamburg1,950,059Hessen8,920,268Mecklenburg-Vorpommern1,540,046Niedersachsen10,010,300Nordrhein-Westfalen22,940,688Rheinland-Pfalz5,290,159Saarland1,840,055Sachsen4,110,123Sachsen-Anhalt3,500,105Schleswig-Holstein2,900,087Thüringen2,330,070Gesamt1003,00

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14)

Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030: LandAnteil der Endenergieeinsparungen
(in Prozent)Kumulierte Endenergieeinsparungen
(in TWh)Baden-Württemberg11,530,346Bayern15,780,473Berlin2,610,078Brandenburg3,500,105Bremen1,250,038Hamburg1,950,059Hessen8,920,268Mecklenburg-Vorpommern1,540,046Niedersachsen10,010,300Nordrhein-Westfalen22,940,688Rheinland-Pfalz5,290,159Saarland1,840,055Sachsen4,110,123Sachsen-Anhalt3,500,105Schleswig-Holstein2,900,087Thüringen2,330,070Gesamt1003,00

Annex 2 (to Section 10, sentence 2) — Declaration for energy or environmental management systems in place Anlage 2 (zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Unternehmen,

  1. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,

  2. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,

  3. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,

  4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

  5. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

  6. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,

  7. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,

  8. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und

  9. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15)

Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Unternehmen,

  1. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,

  2. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,

  3. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,

  4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

  5. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

  6. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,

  7. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,

  8. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und

  9. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

Annex 3 (to Section 13(1)) — Information from operators of data centres Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Informationen von Betreibern von Rechenzentren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

  1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum: a) Bezeichnung des Rechenzentrums,

b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,

c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),

d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,

e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,

f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.

  1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr: a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,

b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,

c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,

d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,

e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,

f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,

g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,

h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,

i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16)

  1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum: a) Bezeichnung des Rechenzentrums,

b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,

c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW),

d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,

e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,

f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums.

  1. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr: a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz,

b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020,

c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde,

d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,

e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,

f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019, des gesamten Rechenzentrums,

g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020,

h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020,

i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020.

Rule sets

Label Effective
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 7.5 gigawatt hours 2023-11-18 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2023-11-18)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours 2023-11-18 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2023-11-18)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Operators of data centres 2023-11-18 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2023-11-18)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Data centres that started operation before 1 July 2026 2023-11-18 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Entry into Force (2023-11-18)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Data centres that start operation from 1 July 2026 2026-07-01 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Other (2026-07-01)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Data centres with a non-redundant rated connected load of 1 megawatt and above 2026-01-01 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Other (2026-01-01)
Expires at milestone:
-
Conditions:
Operators of data centres offering services to third parties 2024-01-01 —
Country scope:
DE
Conditions:
Data centres owned by or operated for public bodies 2026-01-01 —
Country scope:
DE
Applies from milestone:
Other (2026-01-01)
Expires at milestone:
-
Conditions:

Questions this regulation asks

Attributes only this regulation asks about — criteria no general attribute expresses. A company answers each once.

Name Key Data type Conditions Generalisability
Average annual total final energy consumption (GWh) average_annual_final_energy_consumption_gwh decimal (GWh) 2 Likely general Dieselbe Kennzahl steuert die Anwendbarkeit auch in der Energieeffizienzrichtlinie (dort in TJ), im Gesetz über Energiedienstleistungen und in mehreren Förderprogrammen; sie sollte allgemein und mit einer einheitlichen Einheit geführt werden.
Date on which the data centre started operation data_centre_commissioning_date date 2 Likely general Ein Inbetriebnahmedatum trennt in vielen Anlagen- und Produktvorschriften Bestand von Neubau; das Merkmal ist deshalb als Datumsmerkmal angelegt.
Non-redundant rated connected load of the data centre (kW) data_centre_connected_load_kw decimal (kW) 6 Likely general Die Anschlussleistung eines Rechenzentrums ist auch in der Energieeffizienzrichtlinie und in der Verordnung über Rechenzentrumsberichte die maßgebliche Schwelle.
Operator of a data centre data_centre_operator boolean 2 Regulation-specific Die Betreibereigenschaft knüpft in diesem Gesetz an Eigentum oder vergleichbare Nutzungsrechte an und weicht damit vom allgemeinen Betreiberbegriff ab.
Data centre owned by or operated for public bodies data_centre_publicly_owned_or_operated boolean 1 Regulation-specific Die Eigenschaft steuert hier eine abgesenkte Schwelle für die Validierung oder Zertifizierung des Managementsystems; andere Rechtsakte knüpfen an die öffentliche Trägerschaft des Unternehmens an, nicht an die des Rechenzentrums.
Entity excluded under the security and nuclear exemption excluded_security_or_nuclear_entity boolean 8 Regulation-specific Der Zuschnitt der Ausnahme ist auf § 21 dieses Gesetzes zugeschnitten und lässt sich nicht ohne Bedeutungsverlust verallgemeinern.

Obligations

Title Kind Rule set
Implement an energy or environmental management system Governance Companies with an average annual total final energy consumption of more than 7.5 gigawatt hours
Description:
The company implements an energy management system in accordance with EN ISO 50001 or an environmental management system in accordance with EMAS. As part of that system at least three additional requirements apply: recording energy input and output, process temperatures, waste-heat-carrying media and the technically avoidable and unavoidable waste heat, together with an assessment of recovery options; identifying and presenting technically feasible final energy savings measures and waste heat recovery measures; and assessing the economic viability of the identified measures in accordance with DIN EN 17463. Transitional rule: a company that had exceeded the threshold by 17 November 2023 had to have the system in place by the end of 18 July 2025; a company exceeding it from 18 November 2023 has 20 months from that point. Until the company proves the system is in place, it is exempt from the energy audit duty under Section 8(1) of the Energy Services Act, but no longer than those deadlines. The obligation has applied since the Act entered into force on 18 November 2023; 18 July 2025 is the implementation deadline for companies that had crossed the threshold by 17 November 2023. Companies crossing it later have their own deadline of 20 months from that point under Section 8(2) sentence 2.
Frequency:
One-time
Check frequency:
Annual
Products/Services:
All sites and installations of the company whose final energy consumption counts towards the 7.5 GWh threshold.
Checking responsibility:
Energy management officer; certification or validation is carried out by an external body.
Check method:
Valid EN ISO 50001 certificate or valid EMAS registration, together with evidence of the requirements under Section 8(3).
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 7.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 8 Absatz 1
Source excerpt:
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.
Draw up and publish implementation plans for economically viable final energy savings measures Reporting Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
The company draws up and publishes, within three years, concrete and feasible implementation plans for all final energy savings measures identified as economically viable in the energy or environmental management system under Section 8(1), in a system under Section 8(3) of the Energy Services Act, or in an energy audit under Section 8(1), first sentence, of that Act. A measure is economically viable if, under the assessment in accordance with DIN EN 17463, it shows a positive net present value after at most 50 per cent of its useful life, limited to measures with a useful life of no more than 15 years; useful life is determined from the depreciation tables of the Federal Ministry of Finance. The three-year period starts with the completion of the re-certification or the renewal registration, or with the completion of the energy audit. Information subject to the protection of trade and business secrets or of confidentiality is excluded from publication.
Frequency:
Other
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy management together with controlling for the economic assessment.
Check method:
Published implementation plan with the DIN EN 17463 economic assessment for each measure.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 9 Satz 1
Source excerpt:
sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen
Have the implementation plans confirmed before publication Approval Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
The company has the completeness and accuracy of the implementation plans confirmed by certifiers, environmental verifiers or energy auditors before publication. On request by the Federal Office for Economic Affairs and Export Control, the confirmation must be evidenced through the electronic template provided. The task is recorded separately from drawing up the plans because it requires a separate act by a qualified third party and carries its own administrative fine.
Frequency:
Other
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Certifiers, environmental verifiers or energy auditors; it is for the company to engage them.
Check method:
Existence of the written confirmation before the date on which the implementation plan is published.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 9 Satz 5
Source excerpt:
Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
Submit evidence on the management system within four weeks when ordered to do so Record Keeping Companies with an average annual total final energy consumption of more than 7.5 gigawatt hours
Description:
Section 10 sentence 2 is first of all a power of the Federal Office for Economic Affairs and Export Control: it checks by sampling whether energy and environmental management systems are implemented and operated and whether implementation plans are drawn up and published, and it is entitled to request evidence for that purpose. A duty of the company arises only with that order; it is subject to a fine under Section 19(1) no. 4 and is therefore recorded here as an event-triggered obligation. If the company is selected, it submits the evidence set out in Annex 2 within four weeks through the electronically available template. Annex 2 requires, among other things, information on the company, on the certification body, on the system in place under ISO 50001 or EMAS and on the date of initial or recertification.
Frequency:
Event-triggered
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy management together with the compliance function.
Check method:
Fully completed declaration under Annex 2 with the confirmation of receipt from the Federal Office.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 7.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 10 Satz 2
Source excerpt:
die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen
Operate an existing data centre with a power usage effectiveness of 1.5 or below from 1 July 2027 Other Data centres that started operation before 1 July 2026
Description:
A data centre that started or starts operation before 1 July 2026 must be built and operated so as to achieve a power usage effectiveness of 1.5 or below from 1 July 2027. Power usage effectiveness is defined in Section 3 as the ratio of the annual energy demand of the entire data centre to the energy demand of the information technology, within the meaning of DIN EN 50600-4-2. This is the first of two steps; from 1 July 2030 the stricter value of 1.3 applies and is recorded as a separate obligation.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
The data centre, including the information technology operated in it and the building services installations.
Checking responsibility:
Data centre operations management.
Check method:
Annual average of the measured power usage effectiveness under DIN EN 50600-4-2.
Rule set:
Data centres that started operation before 1 July 2026
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 1 Nummer 1
Source excerpt:
ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5
Operate an existing data centre with a power usage effectiveness of 1.3 or below from 1 July 2030 Other Data centres that started operation before 1 July 2026
Description:
Second step of the requirement for existing data centres: from 1 July 2030 a power usage effectiveness of 1.3 or below must be achieved permanently as an annual average. It replaces the 1.5 step and is recorded as a separate obligation because the data model allows only one start of application per obligation.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Data centre operations management.
Check method:
Annual average of the measured power usage effectiveness under DIN EN 50600-4-2.
Rule set:
Data centres that started operation before 1 July 2026
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 1 Nummer 2
Source excerpt:
ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen
Build and operate a new data centre with a power usage effectiveness of 1.2 or below Other Data centres that start operation from 1 July 2026
Description:
A data centre that starts operation from 1 July 2026 must be built and operated so as to achieve a power usage effectiveness of 1.2 or below. The requirement must be met permanently as an annual average no later than two years after commissioning. In the calculation, the electricity used by installations serving solely to upgrade the waste heat of the data centre is disregarded.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Project management for the new build, thereafter data centre operations management.
Check method:
Annual average of the measured power usage effectiveness from the second year of operation.
Rule set:
Data centres that start operation from 1 July 2026
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Source excerpt:
eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen
Achieve the required share of reused energy in the data centre Other Data centres that start operation from 1 July 2026
Description:
The data centre must be built and operated so that it achieves a share of reused energy under DIN EN 50600-4-6 of at least 10 per cent; if it starts operation from 1 July 2027, a planned share of at least 15 per cent applies, from 1 July 2028 at least 20 per cent. The requirement must be met permanently as an annual average no later than two years after commissioning. It does not apply where the operator demonstrates that, after commissioning, the share is no longer reached because of subsequent events for which it is not responsible, that an agreement with a nearby municipality or heat network operator provides for building a heat network through which the requirement can be met within ten years, or that a heat network operator has not accepted an offer to use the reused energy at cost price within six months.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Project management for the new build together with energy management.
Check method:
Evidence of the share of reused energy under DIN EN 50600-4-6, or evidence of an exemption under Section 11(3).
Rule set:
Data centres that start operation from 1 July 2026
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Source excerpt:
einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.
Cover half of the data centre's electricity consumption with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis Other Operators of data centres
Description:
The operator of the data centre covers 50 per cent of the electricity consumed in its data centres with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis from 1 January 2024. This is the first of two steps; full renewable sourcing applies from 1 January 2027 and is recorded as a separate obligation.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy procurement together with data centre operations management.
Check method:
Balance-sheet evidence through guarantees of origin or supply contracts for the calendar year concerned.
Rule set:
Operators of data centres
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 5 Nummer 1
Source excerpt:
ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien
Cover the data centre's electricity consumption entirely with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis Other Operators of data centres
Description:
Second step: from 1 January 2027 the operator covers the electricity consumed in its data centres entirely with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy procurement together with data centre operations management.
Check method:
Balance-sheet evidence through guarantees of origin or supply contracts for the calendar year concerned.
Rule set:
Operators of data centres
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 11 Absatz 5 Nummer 2
Source excerpt:
ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien
Implement and operate an energy or environmental management system for the data centre Governance Operators of data centres
Description:
Irrespective of the threshold in Section 8, the operator of a data centre implements an energy or environmental management system by 1 July 2025. In implementing it, continuous measurements of the electrical power and energy demand of the main components must be carried out and measures must be taken that continuously improve energy efficiency. Operators of information technology meet the same requirements accordingly. A data centre at least 50 per cent of whose reused energy is taken up through a heat network is exempt if its total final energy consumption does not exceed 7.5 gigawatt hours (Section 12(4)). The requirements do not apply to data centres or information technology scheduled to be decommissioned before 1 July 2027; evidence of this must be provided (Section 12(6)). The obligation has applied since the Act entered into force on 18 November 2023; 1 July 2025 is the deadline by which the system must be in place.
Frequency:
One-time
Check frequency:
Annual
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Data centre operations management together with energy management.
Check method:
Existence of the management system and of the continuous measurements for the main components.
Rule set:
Operators of data centres
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 12 Absatz 1
Source excerpt:
Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
Have the energy or environmental management system validated or certified Approval Data centres with a non-redundant rated connected load of 1 megawatt and above
Description:
From 1 January 2026 the energy or environmental management system of the data centre must be validated or certified. The requirement does not apply to data centres that are scheduled to be decommissioned before 1 July 2027; evidence of this must be provided.
Frequency:
One-time
Check frequency:
Annual
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Data centre operations management; the validation or certification is carried out by an external body.
Check method:
Valid certificate or valid validation statement as at the reference date.
Rule set:
Data centres with a non-redundant rated connected load of 1 megawatt and above
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 12 Absatz 3
Source excerpt:
besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems
Publish the data centre information annually and transmit it to the Federation Reporting Operators of data centres
Description:
The operator of a data centre publishes, by the end of 31 March each year, the information set out in Annex 3 for the preceding calendar year and transmits it to the Federation, preferably through the electronic template provided. Annex 3 requires, among other things, information on location and operator, rated connected load, energy demand, power usage effectiveness, share of reused energy and share of renewable energy. Addressees and cut-off dates: the obligation reaches operators in two successive groups. Data centres with a non-redundant rated connected load of 500 kilowatts and above had to transmit for the first time by 15 May 2024; data centres from 200 kilowatts to below 500 kilowatts by 1 July 2025 (Section 20(2)). After that the same annual cut-off date of 31 March applies to both groups. The cut-off dates in Section 20(2) concern only the first transmission; after that the obligation continues to apply to all operators of data centres without change. The obligation is therefore attached to the rule set for operators of data centres, which does not expire.
Frequency:
Annual
Check frequency:
-
Products/Services:
The data centre, including the co-location space and the information technology operated in it.
Checking responsibility:
Data centre operations management together with energy management.
Check method:
Reconciliation of the published information against Annex 3 and confirmation of receipt from the Federation.
Rule set:
Operators of data centres
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 13 Absatz 1 Satz 1
Source excerpt:
Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.
Present the customer-specific energy consumption to customers Reporting Operators of data centres offering services to third parties
Description:
Where the operator of a data centre offers services to third parties, it presents to those customers, from 1 January 2024, the energy consumption directly attributable to them per year. The obligation exists towards each customer and is therefore distinct from the report to the Federation under Section 13.
Frequency:
Annual
Check frequency:
-
Products/Services:
The data centre services provided to third parties, in particular co-location.
Checking responsibility:
Sales and customer service together with data centre operations.
Check method:
Evidence of the consumption statement for each customer and calendar year.
Rule set:
Operators of data centres offering services to third parties
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 15
Source excerpt:
so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen
Avoid waste heat in line with the state of the art and reduce it to the unavoidable share Other Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
The company avoids the waste heat arising in its operations in line with the state of the art and reduces the waste heat arising to the share that is technically unavoidable, in so far as this is possible and reasonable. Technical, economic and operational considerations are taken into account in assessing reasonableness. The state of the art is determined from the BAT conclusions in force under Directive 2010/75/EU as regards waste heat. The obligation does not apply to installations requiring a permit under Section 4 of the Federal Immission Control Act in so far as more specific requirements exist there (Section 16(3)). Reasonableness cannot be assessed automatically; it depends on information about the specific operation.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
All installations and processes of the company in which waste heat arises, except installations requiring a permit under Section 4 of the Federal Immission Control Act where more specific requirements exist.
Checking responsibility:
Engineering and operations together with energy management.
Check method:
Waste heat recording from the energy or environmental management system under Section 8(3), point 1, compared against the BAT conclusions.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 16 Absatz 1 Satz 1
Source excerpt:
Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Reuse the waste heat arising Other Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
The company reuses the waste heat arising through measures and techniques for saving energy by using waste heat, in so far as this is possible and reasonable. The measures should not be confined to the individual installation but should also cover opportunities on the site and with external third parties. The recovered waste heat should be reused several times in cascade, according to its exergy content or in decreasing temperature steps. The exemption in Section 16(3) for installations requiring a permit applies accordingly. The obligation is recorded separately from the avoidance obligation: it requires a different act and, unlike the avoidance obligation, does not carry an administrative fine.
Frequency:
Continuous
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Engineering and operations together with energy management.
Check method:
Assessment of the options for waste heat recovery and use from the management system under Section 8(3), point 1.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 16 Absatz 2 Satz 1
Source excerpt:
Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Provide information on the waste heat arising on request Stakeholder Engagement Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
On request by operators of heat networks, district heating suppliers or other potential heat offtakers, the company provides information on the direct waste heat arising in the company: the name of the company, the address of the sites where the waste heat arises, the annual heat quantity and maximum thermal output, the time availability as a load profile over the year, the available options for controlling temperature, pressure and feed-in, and the average temperature level in degrees Celsius. Companies with an average annual total final energy consumption of 2.5 gigawatt hours or less are exempt (Section 17(4)).
Frequency:
Event-triggered
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy management together with site operations.
Check method:
Documented responses to requests containing the six items listed in Section 17(1).
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 17 Absatz 1
Source excerpt:
Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben
Transmit the waste heat information annually to the Federal Office for Energy Efficiency Reporting Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Description:
Irrespective of any specific request, the company transmits the information on the waste heat arising to the Federal Office for Energy Efficiency by 31 March each year and updates it without delay when it changes. Transmission should use the electronic template provided. The Federal Office makes the information available on the publicly accessible waste heat platform while protecting trade and business secrets. Information whose disclosure would endanger public and national security is excluded from publication and is placed in a non-public area (Section 17(3)). The first transmission was due by 1 January 2024 (Section 20(4)). Companies with 2.5 gigawatt hours or less are exempt.
Frequency:
Annual
Check frequency:
-
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Energy management together with the compliance function.
Check method:
Entry in the electronic template of the Federal Office for Energy Efficiency, with the date of the last update.
Rule set:
Companies with an average annual total final energy consumption of more than 2.5 gigawatt hours
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 17 Absatz 2 Satz 1
Source excerpt:
Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
Have the energy or environmental management system validated or certified Approval Data centres owned by or operated for public bodies
Description:
From 1 January 2026 the energy or environmental management system of the data centre must be validated or certified. The requirement does not apply to data centres that are scheduled to be decommissioned before 1 July 2027; evidence of this must be provided.
Frequency:
One-time
Check frequency:
Annual
Products/Services:
-
Checking responsibility:
Data centre operations management; the validation or certification is carried out by an external body.
Check method:
Valid certificate or valid validation statement as at the reference date.
Rule set:
Data centres owned by or operated for public bodies
Conditions of Rule Set:
Source reference:
§ 12 Absatz 3
Source excerpt:
besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems

Measures

Title Due date
Record waste heat sources and assess recovery options -
Description:
As part of the management system, energy input and output, process temperatures, waste-heat-carrying media with their temperatures, heat quantities and possible constituents, and the technically avoidable and unavoidable waste heat are recorded, and the scope for implementing waste heat recovery and use measures is assessed.
Obligations:
  • Implement an energy or environmental management system
  • Avoid waste heat in line with the state of the art and reduce it to the unavoidable share
  • Reuse the waste heat arising
Source reference:
§ 8 Absatz 3 Nummer 1
Source excerpt:
Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme
Assess the economic viability of the identified measures under DIN EN 17463 -
Description:
The final energy savings measures and waste heat recovery measures identified in the management system are assessed in accordance with DIN EN 17463. The result determines which measures belong in the implementation plan under Section 9.
Obligations:
  • Implement an energy or environmental management system
  • Draw up and publish implementation plans for economically viable final energy savings measures
Source reference:
§ 8 Absatz 3 Nummer 3
Source excerpt:
Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.
Measure the power usage effectiveness of the data centre and evaluate it as an annual average -
Description:
The electrical power and energy demand of the main components are measured continuously; from this the power usage effectiveness under DIN EN 50600-4-2 is determined as an annual average. The measured values are also the basis for the information under Annex 3.
Obligations:
  • Operate an existing data centre with a power usage effectiveness of 1.5 or below from 1 July 2027
  • Operate an existing data centre with a power usage effectiveness of 1.3 or below from 1 July 2030
  • Build and operate a new data centre with a power usage effectiveness of 1.2 or below
  • Publish the data centre information annually and transmit it to the Federation
Source reference:
§ 12 Absatz 2 Nummer 1
Source excerpt:
kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen
Compile the information under Annex 3 for the preceding year -
Description:
For the annual publication the information under Annex 3 is compiled: location and operator, rated connected load, energy demand, power usage effectiveness, share of reused energy and share of renewable energy.
Obligations:
  • Publish the data centre information annually and transmit it to the Federation
Source reference:
Anlage 3
Source excerpt:
Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr
Prepare the waste heat data for the waste heat platform -
Description:
The six items listed in Section 17(1) are prepared for each site: the annual heat quantity and maximum thermal output, the load profile over the year, the options for controlling temperature, pressure and feed-in, and the average temperature level. The same data support both the information on request and the annual transmission.
Obligations:
  • Provide information on the waste heat arising on request
  • Transmit the waste heat information annually to the Federal Office for Energy Efficiency
Source reference:
§ 17 Absatz 1 Nummern 3 bis 6
Source excerpt:
die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung

Penalties

Description Kind Rule set
Administrative fine of up to one hundred thousand euro for an intentional or negligent infringement in the cases of Section 19(1), points 1, 5 and 7: failure to implement an energy or environmental management system, or implementing it incorrectly, incompletely or late, contrary to Section 8(1) or Section 12(1), also in conjunction with Section 12(5); failure to build or operate a data centre correctly contrary to Section 11(1) or (2), first sentence; or failure to avoid or reduce waste heat contrary to Section 16(1), first sentence. Monetary Fine -
Responsible authority:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; für § 19 Absatz 1 Nummer 7 (Abwärmevermeidung) nicht.
Source reference:
§ 19 Absatz 2
Source excerpt:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
Administrative fine of up to fifty thousand euro for an intentional or negligent infringement in the other cases of Section 19(1): a missing, incorrect, incomplete or late implementation plan (point 2), a missing confirmation of the implementation plan (point 3), non-compliance with an enforceable order under Section 10, second sentence (point 4), missing or incorrect transmission of the data centre information (point 6), and missing or incorrect information and transmission regarding waste heat (points 8 and 9). Monetary Fine -
Responsible authority:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Source reference:
§ 19 Absatz 2
Source excerpt:
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden

Milestones

Date Type Description
2023-11-13 Adopted Date on which the Act of 13 November 2023 was signed into law, promulgating the Energy Efficiency Act as its Article 1. The date of the Bundestag vote is not recorded here; it lies before the signing.
Source reference:
Ausfertigungsdatum
Source excerpt:
-
2023-11-18 Entry into Force Entry into force of the Energy Efficiency Act under Article 3 of the umbrella Act.
Source reference:
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2023
Source excerpt:
-
2023-11-18 Application Start Start of application; the Act has no application date different from its entry into force.
Source reference:
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2023
Source excerpt:
-
2024-01-01 Other From this date operators of data centres must cover 50 per cent of their electricity consumption with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis.
Source reference:
§ 11 Absatz 5 Nummer 1
Source excerpt:
ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien
2024-01-01 Other First transmission of the waste heat information to the Federal Office for Energy Efficiency.
Source reference:
§ 20 Absatz 4
Source excerpt:
die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln
2024-03-31 Other Operators of information technology had to provide the Federation with the information under Section 13(2) for 2023 by 31 March 2024. The deadline has passed.
Source reference:
§ 20 Absatz 3
Source excerpt:
Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen
2024-05-15 Other First transmission of the data centre information for data centres of 500 kilowatts and above.
Source reference:
§ 20 Absatz 2 Nummer 1
Source excerpt:
ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln
2025-07-01 Other Latest date for implementing an energy or environmental management system in data centres.
Source reference:
§ 12 Absatz 1
Source excerpt:
bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
2025-07-01 Other First transmission of the data centre information for data centres from 200 to below 500 kilowatts.
Source reference:
§ 20 Absatz 2 Nummer 2
Source excerpt:
ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln
2025-07-18 Other Latest date by which companies that had exceeded the consumption threshold by 17 November 2023 must have an energy or environmental management system in place.
Source reference:
§ 8 Absatz 2 Satz 1
Source excerpt:
müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben
2025-07-18 Other Moving deadline: companies that reach the status under Section 8(1) from 18 November 2023 must have the energy or environmental management system in place no later than 20 months after that point. The date shown is the earliest possible expiry of that deadline; for each company it moves with the day on which it crosses the threshold.
Source reference:
§ 8 Absatz 2 Satz 2
Source excerpt:
Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben.
2026-01-01 Other Start of the obligation to validate or certify the energy or environmental management system in larger data centres.
Source reference:
§ 12 Absatz 3
Source excerpt:
besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems
2026-07-01 Other Data centres commissioned from this date are subject to the stricter requirements for new builds.
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§ 11 Absatz 2 Satz 1
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Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen
2027-01-01 Other From this date operators of data centres must cover their electricity consumption entirely with electricity from renewable sources on a balance-sheet basis.
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§ 11 Absatz 5 Nummer 2
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ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien
2027-07-01 Other From this date existing data centres must achieve a power usage effectiveness of 1.5 or below.
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§ 11 Absatz 1 Nummer 1
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ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5
2027-07-01 Other Data centres commissioned from this date must show a planned share of reused energy of at least 15 per cent.
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§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2
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Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen
2027-07-01 Other Exemption date: data centres and information technology scheduled to go out of operation before 1 July 2027 are exempt from the requirements of Section 12(1), (2), (3) and (5). The operator has to provide the supporting evidence.
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§ 12 Absatz 6
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Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen.
2028-07-01 Other Data centres commissioned from this date must show a planned share of reused energy of at least 20 per cent.
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§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 3
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Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen
2030-07-01 Other From this date existing data centres must achieve a power usage effectiveness of 1.3 or below.
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§ 11 Absatz 1 Nummer 2
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ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen

Linked regulations

Type Regulation
Implements EED
Implements Energieeffizienzrichtlinie 2012